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Abmahnung Firma Seatriever International Holdings Ltd

Abmahnung Firma Seatriever International Holdings Ltd durch SCHULTE RIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Abmahnung Firma Seatriever International Holdings Ltd

Uns liegt eine Abmahnung der Firma Seatriever International Holdings Ltd, Unit 9 Cheshire Business Park, Cheshire Avenue, Lostoclc Gralam, NORTHWICH, Cheshire CW9 7UA, Großbritannien durch die SCHULTERIESENKAMPFF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor.

In der Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Firma Seatriever International Holdings Ltd unter anderem die sehr erfolgreiche Spielware „ILLOOMS" vertreibt. „ILLOOMS" seien innovative Luftballons, die durch eine speziell entwickelte LED nebst Fassung im Dunkeln leuchten. Die Spielware „ILLOOMS" sei durch gewerbliche Schutzrechte geschützt. Zu den Schutzrechten gehört die Marke „ILLOOMS" (CTM 10496735) aber auch die eingeblendete Bildmarke (CTM 10496685), die das Logo der Seatriever International Holdings Ltd schützt. Besonderes Augenmerk sei bei der Entwicklung des „ILLOOMS" auf die feste und dauerhafte Verbindung der LED-Diode mit dem Ballon gelegt. Die entwickelte und in den „ILLOOMS" verwendete Lösung sei nicht nur besonders sicher, sondern zudem patentrechtlich zu Gunsten unserer Mandantin geschützt. Das zugehörige Europäische Patent, Az.: EP 2 136 891 B1, würde beim DPMA unter dem Az.: 60 2008 009 302.6 geführt. Die „ILLOOMS" würden hiernach aufgrund ihrer Eigenart, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung des Auslösemechanismus, zusätzlich ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz genießen.

Sodann wirft die  Firma Seatriever International Holdings Ltd dem Empfänger der Abmahnung vor, Luftballons im Inland anzubieten und zu vertreiben, die unter das Patent der Firma Seatriever International Holdings Ltd fallen. Es würde sich ebenfalls um einen Partyballon mit fest angebrachter Beleuchtungsvorrichtung, die durch einen Auslöser (auch bei Ihnen bestehend aus Isolationsmaterial), der dem zu Gunsten der Firma Seatriever International Holdings Ltd geschützten Auslöser entspricht, betätigt werden kann, handeln. Bei den angebotenen Luftballons würde es sich demnach wortlautgemäß von dem Hauptanspruch des Patentes der Firma Seatriever International Holdings Ltd Gebrauch gemacht. Folglich würde der Firma Seatriever International Holdings Ltd ein Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG zustehen, den die Firma Seatriever International Holdings Ltd mit der Abmahnung geltend macht.

Neben der Patentverletzung sei das abgemahnte Produkt aus einem weiteren Grund wettbewerbswidrig. Die wettbewerbliche Eigenart des Produkts würde sich in der Form des Auslösemechanismus der Beleuchtungsvorrichtung konkretisieren.

Sodann fordert die Firma Seatriever International Holdings Ltd den Abgemahnten auf, es ab sofort bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 in Deutschland zu unterlassen, die Partyballons (wie abgebildet) anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

der Firma Seatriever International Holdings Ltd Auskunft über den Umfang der Verletzungshandhmgen nach Ziffer 1. zu erteilen, insbesondere Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und gewerblichen Abnehmer der nach Ziffer 1. rechtswidrigen Produkte zu erteilen, sowie Auskunft über die Anzahl der erhaltenen und ausgelieferten rechtswidrigen Produkte nach Ziffer 1. nebst zugehörigen Ein- und Verkaufspreisen zu leisten;

alle noch im Besitz oder Eigentum der Schuldnerin befindlichen, nach vorstehender Ziffer 1. rechtswidrige Produkte nebst zugehörigen Werbemitteln hierfür unter Erbringung eines Nachweises (aussagekräftige Foto- oder Videodokumentation) innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung dieser Erklärung zu vernichten;

der Firma Seatriever International Holdings Ltd die durch Einschaltung der Schulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 250.000,00 in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß RVG i.V.m. Nr. 7002 VV, mithin EUR 2.948,90, zu erstatten.


Wenn auch Sie eine Abmahnung der Firma Seatriever International Holdings Ltd erhalten haben sollten, ist diese nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Insbesondere die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist deutlich zu weit abgefasst. Von einer Unterzeichnung kann daher nur dringend abgeraten werden. Vielmehr sollten hier nach einer umfassenden anwaltlichen Beratung zur Vermeidung unnötiger Risiken entsprechend weitgehende Modifikationen vorgenommen werden.

Update 11/2016: Weitere Abmahnung der Firma Seatriever International Holdings Ltd.
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Firma Seatriever International Holdings Ltd., Unit 9 Cheshire Business Park, Cheshire Avenue, Lostock Gralam, NORTHWICH, Cheshire CW9 7UA, Großbritannien, vor.

Diesmal geht die Firma Seatriever International Holdings Ltd. wettbewerbsrechtlich gegen einen Anbieter von Konkurrenzprodukten vor. In der Abmahnung ist hierzu zu lesen:

Unsere Mandantin hat jüngst einen Testkauf durchgeführt und das gelieferte Produkt untersucht. Die Untersuchung des gelieferten Produkts ergab, dass dieses Produkt nicht verkehrsfähig ist. Zwingende Kennzeichnungsvorschriften wurden nicht eingehalten. Zudem fehlen Warnhinweise und Hinweise zur Entsorgung der Batterien. Darüber hinaus bestehen unsererseits erhebliche Zweifel an der Sicherheit des Produkts und ob die lose liegende Lichteinheit nicht als gefährliches Sicherheitsrisiko nach Maßgabe der europäischen Spielzeugrichtlinie EN71-1: 2011 + AN3: 2014 anzusehen ist. All diese Verstöße begründen für sich genommen die fehlenden Verkehrsfähigkeiten
des von Ihnen gelieferten Produkts.

Nach deutschem Wettbewerbsrecht ist es unzulässig, durch geschäftliche Handlungen gegen Marktverhaltensregeln zu verstoßen. Nach den §§ 3, 3a UWG liegt eine Rechtsverletzung vor, soweit eine geschäftliche Handlung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt und diese Rechtsvorschrift das Marktverhalten regelt.

Das von Ihnen vertriebene Produkt erfüllt - unter anderem - nicht die Kennzeichnungsvorschriften
für Bedarfsgegenstände, insbesondere nach § 32 Abs. 1 Nr. 8 LFGB in Verbindung mit § 9 BedGgstV sowie Anlage 7 der BedGgstV. Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen Luftballons gewerbsmäßig nur dann vertrieben werden, wenn auf der Verpackung der Warnhinweis "Zum aufblasen eine Pumpe verwenden!" unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben ist.
Die Überprüfung ergab, dass dieser Warnhinweis fehlt. Hier liegt der offensichtlichste und eindeutigste Verstoß gegen zwingende Kennzeichnungsvorschriften.

Mithin liegt ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Nr. 8 LFGB in Verbindung mit § 9 BedGgstV sowie Anlage 7 der BedGgstV vor. Die Vorschriften der BedGgstV haben eine marktbezogene Schutzfunktion, sodass der Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. Aus diesem Grund ist das von Ihnen vertriebene Produkt nicht verkehrsfähig. Unserer Mandantin steht daher ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Sie zu, den sie hiermit geltend macht.

Insofern fordert die Firma Seatriever International Holdings Ltd. den Empfänger der Abmahnung in der Unterlassungserklärung auf, es zu unterlassen, Luftballons gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, ohne dass auf der Verpackung der Warnhinweis „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!" unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben ist.

Den Gegenstandswert der Abmahnung bemisst die Firma Seatriever International Holdings Ltd. mit 75.000 EUR.


Ihr Ansprechpartner

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