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Abmahnung Firma MER & Co. MB GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Firma MER & Co. MB GmbH - Textilkennzeichnung


Abmahnung Firma MER & Co. MB GmbH

Die Firma MER & Co. MB GmbH, Geschäftsführer: Marc E. Rückle, Kampen / Sylt,  lässt über ihre Kanzlei APRIORI Rechtsanwälte Steuerberater aus Frankfurt derzeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen.  Betroffen ist das Marktsegment Textilien.

Abgemahnt wird seitens der Firma MER & Co. MB GmbH ein angeblicher Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz bei einem Onlinehändler.

Zu beachten ist bei der mit der Abmahnung übersandten Unterlassungserklärung, dass durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ein Vertrag zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten zu Stande kommt, der zumindest 30 Jahre wirksam ist. Insofern ist bei der unreflektierten Unterzeichnung derartiger Verträge aller höchste Vorsicht geboten. Die Gefahren einer solchen Unterlassungserklärung sind für die Zukunft kaum abschätzbar. Beachten Sie bitte weiter, dass es sich bei den den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen lediglich um „Vertragsentwürfe“ des Abmahnenden handelt, die erfahrungsgemäß zu weit gefasst sind und dringend Modifikationen bedürfen.

Update 11/2016: Weitere Abmahnung der MER & Co. MB GmbH
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma MER & Co. MB GmbH, Cecilienallee 12, 40474 Düsseldorf, vor.
Nach Angeben in der Abmahnung sei die Firma MER & Co. MB GmbH Großhändlerin und beliefere Einzelhandelsgeschäfte deutschlandweit, in welchen hauptsächlich Schals und Tücher verkauft würden, die aus Cashmere und aus Seide oder aus einem Cashmere-Seide-Gemisch bestehen.

Des Weiteren betreibe die Firma MER & Co. MB GmbH einen Online-Shop mit eben diesen Waren.

Die Firma MER & Co. MB GmbH habe feststellen müssen, dass der Empfänger der Abmahnung in seinem Ladengeschäft Schals verkaufe, die die gesetzeskonformen Angaben gemäß der Verordnung EU Nr. 1007 /2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (TextilKVO) nicht enthalten.

Dies sie bei einem Testkauf einige hundert Kilometer vom Geschäftssitz der Firma MER & Co. MB GmbH festgestellt worden.

Die Firma MER & Co. MB GmbH lässt daher auffordern, das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten umgehend zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, welche die Wiederholungsgefahr beseitigt.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist sehr weit gefasst und stellt sich wie folgt dar:

1. es zu unterlassen, Textilwaren aller Art, insbesondere Schals und Tücher, ohne korrekte Kennzeichnung der stofflichen Zusammensetzung wie „100% Pashmina" auf dem deutschen und europäischen Markt zu bewerben, anzubieten oder in den geschäftlichen Verkehr einzubringen;

2. unverzüglich Auskunft über Art, Dauer und Umfang der in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sämtlicher gewerblicher Abnehmer sowie die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Ware gemäß Ziffer 1. einschließlich des mit dem Vertrieb dieser Waren erzielten Umsatzes nebst des Gewinnes;

3. ihr für die in Ziffer 1. genannten Handlungen einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 3.000,00 zu zahlen, mit dem alle Ansprüche mit Ausnahme der ihr entstandenen Anwaltskosten abgegolten sind;

4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Ziffern übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 6.000,00 zu zahlen, wobei die Zusammenfassung mehrerer Zuwiderhandlungen unter dem Gesichtspunkt der Tateinheit oder des Fortsetzungszusammenhangs zur Bildung einer herabgesetzten Gesamtvertragsstrafe ausgeschlossen ist und der MER & Co. MB GmbH die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG habe der Empfänger der Abmahnung zudem Ersatz für die erforderlichen Auslagen der Firma MER & Co. MB GmbH zu leisten. Insofern wird für die geltend gemachten Verstöße vorläufig ein Streitwert von EUR 40.000,00 angesetzt. Hieraus resultieren Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.590,91 EUR.


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