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Abmahnung Firma face to face Agentur GmbH

Abmahnung Firma face to face Agentur GmbH durch Kanzlei Urmann


Abmahnung Firma face to face Agentur GmbH  © freshidea - Fotolia.com

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma face to face Agentur GmbH, Süderstr. 259, 20537 Hamburg, durch die Kanzlei Urmann und Collegen vor. Die Kanzlei Urmann Collegen ist in der Vergangenheit hauptsächlich durch so genannte Filesharing Abmahnungen in Erscheinung getreten. Kürlich ist uns die Kanzlei Urmann und Collegen erstmals durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aufgefallen.

Die aktuellen urheberrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei Urmann Collegen im Auftrag der Firma face to face Agentur GmbH unterscheiden sich dadurch von den bisherigen urheberrechtlichen Abmahnungen, dass hier nicht mehr Filme oder Musikwerke wegen unerlaubtem Filesharing zur Abmahnung gebracht werden, sondern dass vorliegend Lichtbildwerke Gegenstand der Abmahnung sind. Diese Lichtbildwerke, an denen der Firma face to face Agentur GmbH die entsprechenden Rechte zustehen sollen, sollen illegal im Internet verbreitet worden sein.

In der Abmahnung der Firma face to face Agentur GmbH wird sodann zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Erstattung der Anwaltskosten sowie zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages aufgefordert.

Hierbei ist insbesondere der Schadensersatzbetrag variabel und hängt davon ab, wie lange das streitgegenständliche Bild tatsächlich im Internet ohne entsprechende Berechtigung verbreitet worden ist.

Unserer Erfahrung nach sind bei derartigen urheberrechtlichen Abmahnungen in Bezug auf die illegale Verbreitung von Bildern im Internet die geltend gemachten Forderungen deutlich zu hoch. Sollten auch Sie eine Abmahnung der Firma face to face Agentur GmbH durch die Kanzlei Urmann und Collegen erhalten haben raten wir jeden Fall dringend dazu an, die mit der Abmahnung übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen. Durch diese Unterschrift kann ein Vertrag zu Stande kommen, der lebenslang Gültigkeit hat.

Update 12.02.2013: Wir haben eine aktuelle Abmahnung vorliegen, in der die face to face Agentur GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer Michael Wiese, Süderstr. 259, 20537 Hamburg durch die URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH den Empfänger der Abmahnung per E-Mail anschreibt. In dieser E-Mail ist zu lesen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
in obiger Angelegenheit zeigen wir unsere Beauftragung durch die face to face Agentur GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer Michael Wiese, Süderstr. 259, 20537 Hamburg, an. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Unsere Mandantschaft teilte uns mit, dass auf Ihrer Seite
http://www.
das im Anhang beigefügte Bild verwendet wird, an welchem unsere Mandantschaft die für die betreffende Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte besitzt.
Aufgrund des ersten Eindrucks der genannten Seite gehen wir derzeit davon aus, dass diese Darstellung bis zum jetzigen Zeitpunkt ohne Ihre Kenntnis und Billigung erfolgte.
Wir haben Sie dennoch aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, dass die gegenständliche Nutzung im Rahmen Ihrer Internetpräsenz binnen 72 Stunden ab Zugang dieser Nachricht eingestellt wird. Wir weisen darauf hin, dass Sie sich andernfalls unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung urheberrechtlichen Ansprüchen unserer Mandantschaft ausgesetzt sehen könnten. Derartige Ansprüche behält sich unsere Mandantschaft ausdrücklich vor. Für den Eingang der Benachrichtigung, dass die Rechtsverletzung auf Ihrer Homepage abgestellt wurde, haben wir uns ebenfalls die voranstehende Frist notiert.
Mit freundlichen Grüßen […]“

Als auf diese E-Mail innerhalb der sehr kurzen Frist von 72 Stunden keine Reaktion erfolgte, wurde die URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der face to face Agentur GmbH deutlicher. In einer weiteren E-Mail der URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH war zu lesen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
in genannter Sache erfolgte auf untenstehende Nachricht leider keine Reaktion Ihrerseits. Insbesondere wurde die Nutzung des gegenständlichen Bildes unserer Mandantschaft im Rahmen Ihrer Internetpräsenz nicht eingestellt.
Unserer Mandantin stehen insbesondere folgende Ansprüche nach dem UrhG:
-    Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG
-    Anspruch auf Beseitigung der Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG
-    Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG
-    Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten nach § 97 a Abs. 1 UrhG
-    Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 242 BGB
Unsere Mandantschaft bietet Ihnen an dieser Stelle im Vorfeld einer für Sie gegebenenfalls kostenintensiven Auseinandersetzung eine außergerichtliche Einigung an. Sie schlägt hiermit vor, sämtliche ihr zustehenden Ansprüche aus dieser Rechtsverletzung durch
-    Entfernung des Bildes von Ihrer Homepage
-    Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 450,00 € und
-    Abgabe einer ausreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung (ein entsprechender Formulierungsvorschlag für die Unterlassungserklärung ist in der Anlage beigefügt)
zu erledigen.
Sie erhalten die Möglichkeit, dieses Angebot unserer Mandantschaft bis zum yy.yy.2013 durch Entfernung, Zahlung und Abgabe der Unterlassungserklärung anzunehmen. Bitte berücksichtigen Sie, dass wir uns für den Fall, dass Sie das Angebot unserer Mandantschaft zur einvernehmlichen Erledigung der Sache nicht annehmen, die weitere und vollumfängliche Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus der erfolgten Urheberrechtsverletzung ausdrücklich vorbehalten.
Höchst vorsorglich weisen wir Sie nochmals darauf hin, dass bei fruchtlosem Fristablauf weitaus höhere Gebühren anfallen würden und unsere Mandantschaft sich das Recht vorbehält, die gerichtliche Klärung ihrer Ansprüche herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen […]“

Dieser E-Mail der URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist sodann eine entsprechende Unterlassungserklärung beigefügt.

Als auch hierauf keinerlei Reaktion des Empfängers der Abmahnung der face to face Agentur GmbH erfolgte, wurde dieser erneut an die vorstehende E-Mail erinnert:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
in genannter Sache weisen wir der guten Ordnung halber noch einmal auf unsere untenstehende Nachricht hin. Wir haben uns den 25.01.2013 als Wiedervorlage notiert. Sollte bis dahin erneut keine Reaktion Ihrerseits zu verzeichnen sein, werden wir unserer Mandantschaft zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe raten müssen.
Mit freundlichen Grüßen […]“

Update: Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei Deubelli, Rechtsanwalt Deubelli, Landshut, vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Firma face to face Agentur GmbH nicht mehr durch die Kanzlei Urmann Collegen vertreten wird. Zumindest die Vertretung in diesem konkreten Fall hat nun die Kanzlei Deubelli übernommen.

Update 21.11.2013: Offensichtlich ist die uns face to face Agentur GmbH, Suedstraße 259, 20537 Hamburg, immer noch „auf der Suche“ nach einer Kanzlei, die für sie urheberrechtliche Abmahnungen ausspricht. Nach den oben bereits genannten Kanzleien, liegt uns nun eine Abmahnung der Denecke, von Haxthausen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft, Lennéstraße 3, 10785 Berlin, vor. In dieser Abmahnung der face to face Agentur GmbH ist zu lesen:

face to face Agentur GmbH ./. Joern Petersen
Abmahnung wegen Verletzung von Nutzungsrechten
nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

[Name],

hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns face to face Agentur GmbH, Suedstraße 259, 20537 Hamburg mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern wir anwaltlich. Unsere Mandantin wurde im Rahmen einer Internetrecherche darauf aufmerksam, dass auf der von Ihnen betriebenen Domain [Domain] eine Verletzung der unserer Mandantin allein zustehenden Nutzungsrechte an dem in Anlage 1 wiedergegebenen Bildmaterial (Fotos) festgestellt wurde. Anlage 2 (Screenshot) zeigt die

Veröffentlichung.

An diesem in der Anlage 1 dargestellten Foto/Fotos stehen unserer Mandantin die ausschließlichen Nutzungsrechte zu (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1, 31 UrhG). Der Fotograf, welcher das/die gegenständliche/n Foto/Fotos aufgenommen hat, hat als beauftragter Fotograf unserer

Mandantin im Rahmen seiner Tätigkeit dieser ein ausschließliches, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem/den Foto/Fotos eingeräumt

Das Recht zur Nutzung und öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung an diesen Fotos wurde Ihnen seitens unserer Mandantin zu keinem Zeitpunkt eingeräumt.

Die Nutzung der Fotos auf Ihrer Internetpräsenz erfolgt somit widerrechtlich. Aufgrund der widerrechtlichen Nutzung der streitgegenständlichen Fotos stehen unserer Mandantin Ihnen

gegenüber Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 97 Abs. 1, 2, 101 UrhG zu.

I.

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Aus den oben dargelegten Verletzungen des ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Bildmaterial ergibt sich für unsere Mandantin das Recht, Sie auf unverzügliche Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und zukünftige Unterlassung der rechtswidrigen Beeinträchtigung in Anspruch zu nehmen (§ 97 Abs. 1 S.1 UrhG).

Auftragsgemäß haben wir Sie daher aufzufordern, es ab sofort zu unterlassen, die in der Anlage 1

widergegebenen Fotos Dritten auf Ihrer Homepage oder in sonstiger Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu vervielfältigen und dieses umgehend von Ihrer Homepage zu entfernen. Bitte beachten Sie, dass es für die Beseitigung der Beeinträchtigung nicht ausreicht, dass Sie die Fotos von Ihrer Homepage entfernen. Vielmehr haben Sie auch dafür Sorge zu tragen, dass die sog. URL-Adresse, unter welcher die Fotos auf Ihrer Homepage eingebunden sind, gelöscht wird. Denn andernfalls sind die Fotos unter der URL im Internet unter Ihrer Homepage auch weiterhin für Dritte abrufbar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.12.2012, Az.: 6 U 92/11).

Beachten Sie bitte weiter, dass Sie die Beseitigung der Beeinträchtigung und die daraus resultierende

Wiederholungsgefahr zur Vermeidung einer zukünftigen Beeinträchtigung nur durch Abgabe einer

entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung erreichen können.

Wir haben diesem Schreiben eine von uns vorbereitete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

beigefügt (Anlage 3), welche den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese möchten wir Sie bitten zu

unterzeichnen und sodann im Original, gerne auch vorab per Telefax, an uns zurückzusenden. Im Falle der Abgabe einer eigenen Erklärung muss diese den gesetzlichen Anforderungen genügen und von uns ausdrücklich angenommen werden.

Für den Eingang der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung setzen wir Ihnen eine angemessene Frist bis zum

[Datum]

wobei maßgeblich für die Einhaltung der Frist deren Eingang bei uns ist. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass eine Verlängerung der Frist wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht möglich ist. Die Einhaltung der Frist liegt damit in Ihrem eigenen Interesse.

II.

Schadenersatz

Durch die widerrechtliche Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung des gegenständlichen Bildmaterials steht unserer Mandantin Ihnen gegenüber darüber hinaus ein Schadenersatzanspruch zu, da die widerrechtliche Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung durch Sie entweder vorsätzlich, oder fahrlässig begangen wurde. Beide Begehungsformen begründen einen Schadensersatzanspruch.

Vorsätzlich handelt derjenige, der die Rechtsverletzung entweder bewusst und gewollt begeht oder der die Verletzung billigend in Kauf nimmt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich über die fremden Rechte Dritter bewusst hinweggesetzt wird oder die Augen vor der Schutzfähigkeit der übernommenen Leistungen verschlossen werden.

Fahrlässig handelt derjenige, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wer die

Rechtsverletzung also bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Derjenige, der einen fremden urheberrechtlich Geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Es besteht insofern eine umfangreiche Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet von vornherein aus, da einen solchen das Urheberrecht nicht kennt. Selbst beim Erwerb einer Lizenz muss geprüft werden, ob der vermeintliche Lizenzgeber tatsächlich Inhaber einer solchen ist und damit eine Berechtigung zur Lizensierung hat. Dies haben Sie ganz offensichtlich unterlassen.

Die Schadensberechnung erfolgt anhand der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im

Wege der sog. Lizenzanalogie, d.h. die Höhe des Schadens berechnet sich im Vergleich zu einem Betrag, den ein ordnungsgemäßen Lizenznehmer für die Nutzung des Fotos an unsere Mandantin hätte zahlen müssen. (BGH I ZR 6/06; I ZR 59/88). Für die Berechnung der Lizenzgebühr wird die MFM-Tabelle (Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto- und Marketing) herangezogen.

Im vorliegenden Fall steht unserer Mandantin im Rahmen der Lizenzanalogie darüber hinaus ein 100%-iger Aufschlag auf diese übliche Lizenzgebühr wegen unterlassener Quellenangabe zu. In den Lizenzverträgen unserer Mandantin ist regelmäßig die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Quellenangabe enthalten.

Die Schadensersatzforderung im Rahmen der Lizenzanalogie gem. § 97 UrhG für die widerrechtliche

Nutzung der streitgegenständlichen Fotos nach der MFM-Tabelle berechnet sich wie in Anlage 4

aufgeführt. Ferner haben Sie gem. § 97 UrhG unserer Mandantin die Kosten unserer Inanspruchnahme zu erstatten bzw. diese von den Kosten freizustellen. Diese berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem zu Grunde liegenden Gegenstandswert.

In der vorliegenden Urheberrechtsangelegenheit betreffend die Verletzung von Nutzungsrechten an

Fotographien ist ein Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR pro Foto angemessen, wobei es bei der Bemessung regelmäßig auf die Dauer und die Art (z.B. gewerblich) der widerrechtlichen Nutzung ankommt.

Hinzugerechnet wird der errechnete Schadensersatzanspruch. Somit ergibt dies ein Gegenstandswert

i.H.v. 6.850,00 EUR. Die unserer Mandantin entstandenen Gebühren berechnen sich danach wie in Anlage 5 aufgeführt. Schließlich kann unsere Mandantin, die ihr entstandenen Internetrecherche- und Dokumentationskosten, die notwendig waren, um die von Ihnen begangene Rechtsverletzung festzustellen und gerichtsfest zu dokumentieren, Ihnen gegenüber gem. § 97 UrhG geltend machen. Hierfür musste unsere Mandantin einen Betrag in Höhe von 85 € aufwenden.

Abmahnung Face to Face Kosten

Wir haben Sie aufzufordern, den gesamten Betrag bis spätestens zum

[Datum]

unter Verwendung des obigen Aktenzeichens und Ihres Namens auf folgendes Konto

[Kontodaten]

zu überweisen.

Für den Fall, dass Sie die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht abgeben und/oder den geforderten Schadensersatzbetrag nicht zahlen, sind wir verpflichtet, die unserer Mandantin zustehenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des

geforderten Schadensersatzanspruchs ist die Angelegenheit für Sie endgültig geklärt.

Sollten Sie diesbezüglich noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen […]“


Ihr Ansprechpartner

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