Filesharing Abmahnung erhalten – was Betroffene jetzt tun sollten
Haben Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten? Dann wird Ihnen in der Regel vorgeworfen, über eine Internet-Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Filme, Serien, Musik oder Software ohne Erlaubnis verbreitet zu haben. Solche Abmahnungen wegen Filesharing betreffen häufig Downloads über sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke oder Torrent-Systeme.
In einer solchen Abmahnung wegen Nutzung einer Tauschbörse wird regelmäßig geltend gemacht, dass über Ihren Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sei. Betroffene werden meist dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz und Anwaltskosten zu zahlen. Die gesetzten Fristen sind häufig kurz, sodass viele Empfänger unter erheblichem Zeitdruck stehen.
Wichtig ist jedoch: Eine Filesharing Abmahnung sollte zwar ernst genommen werden, vorschnelle Reaktionen sind jedoch häufig nicht ratsam. Insbesondere die beigefügte Unterlassungserklärung kann langfristige rechtliche Verpflichtungen begründen und erhebliche Risiken für die Zukunft enthalten.
Bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder Zahlungen leisten, empfiehlt es sich daher, die Abmahnung wegen Filesharing sorgfältig prüfen zu lassen. Nachfolgend erläutern wir, wie solche Abmahnungen entstehen, welche Forderungen typischerweise gestellt werden und worauf Betroffene jetzt besonders achten sollten.
Welche Kanzleien Filesharing-Abmahnungen verschicken
Viele Filesharing-Abmahnungen werden von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien ausgesprochen, die Rechteinhaber aus der Film-, Musik- oder Spielebranche vertreten. Diese Kanzleien gehen im Auftrag von Rechteinhabern gegen angebliche Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor.
Zu den Kanzleien, die in der Vergangenheit besonders häufig Filesharing-Abmahnungen ausgesprochen haben, gehören unter anderem:
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Frommer Legal (früher: Waldorf Frommer)
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SBL Partner (ehemals: Sasse & Partner)
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Nimrod Rechtsanwälte
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Rasch Rechtsanwälte
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IPPC Law
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CSR Rechtsanwälte
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Sarwari Rechtsanwälte
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RKA Rechtsanwälte
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FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
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Daniel Sebastian Rechtsanwälte
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WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft
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BaumgartenBrandt
Die konkreten Vorwürfe können sich je nach Rechteinhaber unterscheiden. In den meisten Fällen geht es jedoch um das angebliche öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen.
Was ist Filesharing überhaupt?
Unter Filesharing versteht man den Austausch von Dateien über das Internet zwischen mehreren Nutzern. Häufig erfolgt dieser Austausch über sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P). In solchen Netzwerken stellen Nutzer Dateien auf ihren Computern anderen Teilnehmern zur Verfügung und können gleichzeitig Dateien von anderen Nutzern herunterladen.
Bekannte technische Systeme für Filesharing sind beispielsweise sogenannte Torrent-Netzwerke. Dabei laden Nutzer eine Datei nicht von einem zentralen Server herunter, sondern erhalten einzelne Datenpakete von vielen verschiedenen Teilnehmern gleichzeitig. Gleichzeitig werden bereits heruntergeladene Teile der Datei automatisch wieder anderen Nutzern zur Verfügung gestellt.
Genau dieser technische Ablauf ist aus rechtlicher Sicht entscheidend. Während viele Nutzer davon ausgehen, lediglich eine Datei herunterzuladen, findet in vielen Filesharing-Netzwerken gleichzeitig auch ein Upload statt. Das bedeutet, dass Teile der Datei anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden.
Handelt es sich bei den geteilten Dateien um urheberrechtlich geschützte Inhalte, etwa Filme, Serien, Musik oder Computerspiele, kann darin eine Urheberrechtsverletzung liegen. In solchen Fällen können Rechteinhaber gegen die Verbreitung ihrer Werke vorgehen und eine Filesharing Abmahnung aussprechen lassen.
Warum führen Filesharing-Downloads zu Abmahnungen?
Viele Betroffene fragen sich nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung, wie Rechteinhaber überhaupt feststellen konnten, dass über ihren Internetanschluss eine Datei über eine Tauschbörse angeboten worden sein soll. Hintergrund ist, dass Rechteinhaber oder von ihnen beauftragte Unternehmen gezielt nach urheberrechtlich geschützten Inhalten in Filesharing-Netzwerken suchen.
Dabei werden in den entsprechenden Netzwerken bestimmte Dateien überwacht. Wenn ein Nutzer eine solche Datei über eine Tauschbörse oder ein Torrent-Netzwerk anbietet oder herunterlädt, wird die dabei verwendete IP-Adresse protokolliert. Zusätzlich werden regelmäßig Datum, Uhrzeit und weitere technische Informationen dokumentiert.
Die so ermittelten Daten werden anschließend ausgewertet. Da sich aus der IP-Adresse allein noch nicht unmittelbar der Name des Anschlussinhabers ergibt, beantragen Rechteinhaber in vielen Fällen eine gerichtliche Auskunft beim Internetprovider. Der Provider kann dann auf Grundlage der gespeicherten Verbindungsdaten mitteilen, welchem Anschluss die betreffende IP-Adresse zu dem protokollierten Zeitpunkt zugeordnet war.
Auf diese Weise wird der Internetanschlussinhaber ermittelt. An diese Person wird dann in der Regel die Abmahnung wegen Filesharing versendet. In dem Schreiben wird anschließend geltend gemacht, dass über den betreffenden Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sei.
Typische Abmahner bei Filesharing-Abmahnungen
Eine Filesharing Abmahnung wird in der Regel nicht direkt von den Rechteinhabern selbst ausgesprochen, sondern von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, die mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragt sind. Diese Kanzleien vertreten häufig Filmstudios, Musiklabels, Softwareunternehmen oder andere Rechteinhaber.
Zu den Kanzleien, die in Deutschland regelmäßig Abmahnungen wegen Filesharing oder Tauschbörsennutzung versenden, gehören unter anderem Frommer Legal, Nimrod Rechtsanwälte, IPPC Law oder Rasch Rechtsanwälte. Sie vertreten beispielsweise Rechteinhaber aus der Film- und Musikindustrie oder Unternehmen aus der Softwarebranche.
In solchen Fällen wird in der Filesharing Abmahnung regelmäßig geltend gemacht, dass über den Internetanschluss des Empfängers ein urheberrechtlich geschütztes Werk – etwa ein Film, ein Musikalbum oder ein Computerspiel – über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden sei.
Für Betroffene ist dabei wichtig zu wissen, dass die Kanzleien im Auftrag der jeweiligen Rechteinhaber handeln. Die Abmahnung erfolgt also nicht im eigenen Namen der Kanzlei, sondern im Namen des Rechteinhabers, der seine Urheberrechte verletzt sieht.
Auch wenn die Vorwürfe häufig ähnlich aufgebaut sind, können sich die Inhalte und Forderungen der Abmahnungen wegen Filesharing im Einzelfall unterscheiden. Deshalb ist es sinnvoll, jedes Schreiben sorgfältig zu prüfen.
Welche Forderungen enthält eine Filesharing-Abmahnung?
Eine Filesharing Abmahnung enthält in der Regel mehrere Forderungen, die innerhalb einer relativ kurzen Frist erfüllt werden sollen. Ziel der Abmahnung ist es aus Sicht des Rechteinhabers, eine weitere Verbreitung des betreffenden Werkes zu verhindern und mögliche Ansprüche wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung durchzusetzen.
Im Mittelpunkt steht meist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit dieser Erklärung sollen Sie sich verpflichten, das betreffende Werk künftig nicht mehr über Tauschbörsen oder andere Filesharing-Netzwerke öffentlich zugänglich zu machen. Gleichzeitig wird für den Fall eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe versprochen.
Darüber hinaus wird häufig Schadensersatz verlangt. Dieser soll den wirtschaftlichen Schaden ausgleichen, der nach Ansicht des Rechteinhabers durch die unerlaubte Verbreitung des Werkes entstanden sein soll.
Zusätzlich werden in einer Abmahnung wegen Filesharing regelmäßig auch Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Diese sollen die Kosten für die anwaltliche Durchsetzung der Ansprüche abdecken.
In vielen Fällen enthalten solche Schreiben auch ein Vergleichsangebot. Dabei wird ein pauschaler Betrag vorgeschlagen, mit dessen Zahlung sowohl der geltend gemachte Schadensersatz als auch die Anwaltskosten abgegolten sein sollen.
Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass die in einer Filesharing Abmahnung erhobenen Forderungen im Einzelfall überprüft werden sollten. Gerade bei solchen Abmahnungen kommt es häufig auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falls an.
Die Unterlassungserklärung – größte Gefahr für Betroffene
Ein zentraler Bestandteil einer Filesharing Abmahnung ist in der Regel die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Viele Betroffene unterschätzen jedoch die rechtliche Bedeutung einer solchen Erklärung.
Mit der Unterzeichnung verpflichten Sie sich rechtlich verbindlich, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Gleichzeitig versprechen Sie für jeden zukünftigen Verstoß die Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese kann je nach Formulierung mehrere tausend Euro betragen.
Besonders wichtig ist, dass eine Unterlassungserklärung in der Regel dauerhaft wirkt. Sie begründet ein vertragliches Schuldverhältnis, das auch viele Jahre später noch relevant sein kann. Schon ein erneuter Verstoß – etwa durch eine weitere Nutzung einer Tauschbörse über den Internetanschluss – kann dann eine Vertragsstrafe auslösen.
Hinzu kommt, dass die der Abmahnung wegen Filesharing beigefügten Unterlassungserklärungen häufig sehr weit formuliert sind. Wer eine solche Erklärung ungeprüft unterschreibt, verpflichtet sich möglicherweise weitergehend, als rechtlich erforderlich wäre.
Gerade deshalb kann es sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung sorgfältig prüfen zu lassen und gegebenenfalls anzupassen. In vielen Fällen wird statt der vorformulierten Erklärung eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, die unnötige Risiken reduziert.
Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
Ein wichtiger Punkt bei einer Filesharing Abmahnung ist die Frage, wer für die angebliche Urheberrechtsverletzung tatsächlich haftet. In vielen Fällen richtet sich die Abmahnung zunächst gegen den Inhaber des Internetanschlusses, über den die Tauschbörsennutzung festgestellt worden sein soll.
Dabei bedeutet der Umstand, dass ein Anschluss einer bestimmten Person zugeordnet wurde, nicht automatisch, dass diese Person die behauptete Handlung selbst begangen hat. In vielen Haushalten wird ein Internetanschluss von mehreren Personen genutzt, etwa von Familienmitgliedern, Mitbewohnern oder Gästen.
Die rechtliche Bewertung hängt daher häufig davon ab, wer den Anschluss tatsächlich genutzt hat und welche Prüf- oder Belehrungspflichten dem Anschlussinhaber im jeweiligen Fall oblagen. Gerichte haben sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Anschlussinhaber für Filesharing über seinen Internetanschluss verantwortlich gemacht werden kann.
Je nach Situation kann es beispielsweise darauf ankommen, ob andere volljährige Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss hatten oder ob Kinder den Anschluss genutzt haben. Auch die Frage, ob der Anschlussinhaber zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen getroffen hat, kann eine Rolle spielen.
Gerade deshalb ist es wichtig, eine Abmahnung wegen Filesharing im Einzelfall genau zu prüfen. Die Frage der Haftung lässt sich häufig nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Falles beantworten.
Muss man eine Filesharing-Abmahnung bezahlen?
Viele Betroffene fragen sich nach Erhalt einer Filesharing Abmahnung, ob die geforderten Beträge tatsächlich bezahlt werden müssen. In den meisten Fällen wird in der Abmahnung ein pauschaler Vergleichsbetrag verlangt, der sowohl Schadensersatz als auch Rechtsanwaltskosten umfassen soll.
Ob eine solche Forderung berechtigt ist, hängt jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist insbesondere, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss stattgefunden hat und wer für diese Handlung verantwortlich ist.
Auch die Höhe der verlangten Beträge kann variieren. In vielen Abmahnungen wird ein pauschaler Vergleich angeboten, mit dem die Angelegenheit außergerichtlich erledigt werden soll. Für Betroffene kann es jedoch sinnvoll sein, eine solche Forderung zunächst prüfen zu lassen, bevor eine Zahlung erfolgt.
Gerade bei einer Abmahnung wegen Filesharing kommt es häufig auf Details des jeweiligen Falls an. Eine rechtliche Prüfung kann helfen zu klären, ob die Forderung in dieser Form besteht und welche Reaktionsmöglichkeiten im konkreten Fall in Betracht kommen.
Was Betroffene nach einer Filesharing-Abmahnung tun sollten
Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben, ist es zunächst wichtig, Ruhe zu bewahren und die gesetzte Frist zu beachten. Auch wenn der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung unangenehm ist, sollten Sie keine vorschnellen Entscheidungen treffen.
Zunächst empfiehlt es sich, den Inhalt der Abmahnung wegen Filesharing sorgfältig zu prüfen. Dabei sollte geklärt werden, welches konkrete Werk betroffen ist, wann die angebliche Nutzung stattgefunden haben soll und welche Forderungen geltend gemacht werden.
Besondere Vorsicht ist bei der beigefügten Unterlassungserklärung geboten. Diese sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden, da sie langfristige rechtliche Verpflichtungen begründen kann. Auch die geforderten Zahlungen sollten erst nach einer rechtlichen Bewertung erfolgen.
Gerade bei einer Abmahnung wegen Filesharing kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Unsere Kanzlei beschäftigt sich bereits seit gut 20 Jahren mit Filesharing-Abmahnungen und hat in dieser Zeit zahlreiche Betroffene beraten und vertreten. Diese Erfahrung hilft dabei, typische Konstellationen schnell zu erkennen und mögliche Verteidigungsansätze zu prüfen.
Auf diese Weise lässt sich häufig klären, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen und welche Reaktionsmöglichkeiten im konkreten Fall in Betracht kommen.
Weitere Fragen zu Filesharing-Abmahnungen (Link zu unseren FAQ)
Viele Betroffene haben nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung sehr konkrete Fragen – etwa zur Haftung des Anschlussinhabers, zu möglichen Vergleichszahlungen oder zu gerichtlichen Verfahren.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Filesharing-Abmahnungen finden Sie auch in unserem Beitrag: FAQ zu Filesharing-Abmahnungen
Unsere Erfahrung mit Filesharing-Abmahnungen
Unsere Kanzlei beschäftigt sich bereits seit gut 20 Jahren mit Filesharing-Abmahnungen. In dieser Zeit haben wir zahlreiche Betroffene beraten und vertreten.
Gerade bei Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing kommt es häufig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Die rechtliche Bewertung kann etwa davon abhängen, wer den Internetanschluss genutzt hat und welche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.
Durch unsere langjährige Erfahrung kennen wir die typischen Vorwürfe und Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen und können Betroffenen eine erste Einschätzung ihrer Situation geben.
Kostenlose Erstberatung bei Filesharing-Abmahnungen (Link zu unseren FAQ)
Wenn Sie eine Filesharing Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung, in der wir Ihre Situation kurz einschätzen und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Unsere Kanzlei beschäftigt sich bereits seit gut 20 Jahren mit Filesharing-Abmahnungen und hat in dieser Zeit zahlreiche Betroffene beraten und vertreten. Durch diese langjährige Erfahrung kennen wir die typischen Konstellationen solcher Abmahnungen und können schnell einschätzen, welche Schritte im jeweiligen Fall sinnvoll sein können.
Dabei prüfen wir insbesondere:
- den Inhalt der Filesharing-Abmahnung
- die geltend gemachten Ansprüche
- die vorgelegte Unterlassungserklärung
- mögliche Verteidigungsansätze
Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, wie Sie weiter vorgehen möchten. Wenn Sie wünschen, übernehmen wir auch die weitere rechtliche Vertretung.
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