Filesharing Abmahnung FAQ

Wer eine Filesharing Abmahnung erhält, steht häufig vor vielen Fragen. Betroffene wissen oft nicht, wie eine solche Abmahnung zustande kommt, welche Forderungen berechtigt sind oder wie sie auf das Schreiben reagieren sollten. Gerade weil die Fristen in Abmahnungen wegen Filesharing meist sehr kurz gesetzt sind, entsteht bei vielen Empfängern erheblicher Zeitdruck.
Eine Abmahnung wegen Nutzung einer Tauschbörse betrifft in der Regel den Vorwurf, über einen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Inhalte – etwa Filme, Serien, Musik oder Computerspiele – über sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke verbreitet zu haben. In solchen Fällen verlangen Rechteinhaber regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten.
Auf dieser Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen zu Filesharing-Abmahnungen. Die folgenden Erläuterungen sollen Betroffenen eine erste Orientierung geben und typische Unsicherheiten klären.
Allgemeine Informationen zu Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung finden Sie auch in unserem ausführlichen Beitrag:
Filesharing-Abmahnung – was Betroffene wissen sollten
Was ist eine Filesharing-Abmahnung?
Eine Filesharing-Abmahnung ist ein anwaltliches Schreiben, in dem einem Internetnutzer vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Inhalte über eine Tauschbörse oder ein Filesharing-Netzwerk im Internet verbreitet zu haben. Häufig betrifft dies Filme, Serien, Musik, Computerspiele oder Software, die über sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P) oder Torrent-Systeme heruntergeladen und gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung gestellt worden sein sollen.
Rechteinhaber wie Filmstudios, Musiklabels oder Softwareunternehmen überwachen entsprechende Filesharing-Netzwerke häufig gezielt. Wird dort festgestellt, dass ein bestimmtes Werk über eine Tauschbörse angeboten wird, kann die dabei verwendete IP-Adresse protokolliert werden. Über ein gerichtliches Auskunftsverfahren kann anschließend ermittelt werden, welchem Internetanschluss diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Auf diese Weise wird der Anschlussinhaber identifiziert, an den dann die Filesharing-Abmahnung versendet wird.
In einer solchen Abmahnung wegen Filesharing wird regelmäßig behauptet, dass über den betreffenden Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sei. Betroffene werden meist aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Zusätzlich werden häufig Schadensersatz und Anwaltskosten verlangt.
Für viele Empfänger kommt eine Filesharing-Abmahnung überraschend, insbesondere wenn sie selbst keine Tauschbörsen genutzt haben. Dennoch sollte ein solches Schreiben ernst genommen werden, da die darin gesetzten Fristen oft sehr kurz sind und rechtliche Konsequenzen drohen können. Daher kann es sinnvoll sein, eine Abmahnung wegen Filesharing zunächst sorgfältig prüfen zu lassen, bevor weitere Schritte erfolgen.
Warum erhalte ich eine Abmahnung wegen Filesharing?
Viele Betroffene sind überrascht, wenn sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten. Häufig stellt sich zunächst die Frage, wie Rechteinhaber überhaupt feststellen konnten, dass über einen bestimmten Internetanschluss angeblich eine Datei über eine Tauschbörse oder ein Filesharing-Netzwerk verbreitet wurde.
Der Hintergrund ist, dass Rechteinhaber oder von ihnen beauftragte Unternehmen bestimmte Werke gezielt in Filesharing-Netzwerken überwachen. Wird ein urheberrechtlich geschützter Film, ein Musikalbum, eine Serie oder ein Computerspiel über eine Tauschbörse angeboten, können technische Systeme die dabei verwendete IP-Adresse erfassen. Zusätzlich werden in der Regel auch Datum und Uhrzeit der Nutzung protokolliert.
Da sich aus der IP-Adresse allein noch nicht ergibt, welche Person hinter dem Internetanschluss steht, wird anschließend häufig ein gerichtliches Verfahren durchgeführt. In diesem Verfahren wird der Internetanbieter verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, welchem Anschlussinhaber die betreffende IP-Adresse zu dem protokollierten Zeitpunkt zugeordnet war. Auf dieser Grundlage kann dann die Person ermittelt werden, an die die Abmahnung wegen Filesharing versendet wird.
Die Filesharing-Abmahnung richtet sich daher zunächst in der Regel an den Inhaber des Internetanschlusses. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dieser selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat. Gerade in Haushalten mit mehreren Nutzern – etwa Familienmitgliedern oder Mitbewohnern – kann es unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten des Internetanschlusses geben.
Trotzdem sollten Betroffene eine Abmahnung wegen Filesharing ernst nehmen und den Sachverhalt sorgfältig prüfen lassen. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Haftung besteht, hängt häufig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Muss ich auf eine Filesharing-Abmahnung reagieren?
Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält, fragt sich häufig, ob überhaupt reagiert werden muss oder ob das Schreiben ignoriert werden kann. Grundsätzlich sollte eine Abmahnung wegen Filesharing ernst genommen werden. Auch wenn der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung überraschend erscheint, ist es in der Regel keine gute Idee, ein solches Schreiben einfach unbeachtet zu lassen.
Der Zweck einer Filesharing-Abmahnung besteht darin, eine angebliche Urheberrechtsverletzung außergerichtlich zu klären. Rechteinhaber oder deren Anwälte fordern den Empfänger in der Regel auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Gleichzeitig wird meist eine kurze Frist gesetzt, innerhalb derer eine Reaktion erfolgen soll.
Wenn auf eine Abmahnung wegen Filesharing gar nicht reagiert wird, besteht die Möglichkeit, dass der Rechteinhaber seine Ansprüche gerichtlich weiterverfolgt. In solchen Fällen können zusätzliche Kosten entstehen, etwa durch gerichtliche Verfahren oder weitere anwaltliche Schritte.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Forderung aus einer Filesharing-Abmahnung automatisch akzeptiert werden muss. Vielmehr kann es sinnvoll sein, zunächst zu prüfen, ob der Vorwurf tatsächlich zutrifft und welche rechtlichen Möglichkeiten im jeweiligen Fall bestehen.
Gerade deshalb empfiehlt es sich häufig, eine Filesharing-Abmahnung nicht vorschnell zu beantworten, sondern den Inhalt des Schreibens zunächst sorgfältig prüfen zu lassen. Auf diese Weise lässt sich klären, welche Reaktion im konkreten Fall sinnvoll ist.
Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
Eine Filesharing-Abmahnung enthält in der Regel eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der Empfänger unterschreiben und an die abmahnende Kanzlei zurücksenden soll. Viele Betroffene gehen zunächst davon aus, dass sie diese Erklärung zwingend unterschreiben müssen. Tatsächlich sollte eine solche Unterlassungserklärung jedoch nicht ungeprüft unterzeichnet werden.
Mit der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich rechtlich verbindlich, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Gleichzeitig wird für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe versprochen. Diese kann je nach Formulierung mehrere tausend Euro betragen. Eine Unterlassungserklärung kann daher langfristige rechtliche Folgen haben.
Hinzu kommt, dass die in einer Filesharing-Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärungen häufig sehr weit formuliert sind. Wer eine solche Erklärung ungeprüft unterschreibt, verpflichtet sich möglicherweise weitergehend, als rechtlich erforderlich wäre. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, den Inhalt der Erklärung genau zu prüfen.
In der Praxis wird bei Abmahnungen wegen Filesharing häufig statt der vorformulierten Erklärung eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Dabei wird eine angepasste Erklärung formuliert, die zwar den Unterlassungsanspruch berücksichtigt, aber unnötige Risiken für den Empfänger reduziert.
Ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, hängt jedoch immer von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Deshalb kann es sinnvoll sein, eine Filesharing-Abmahnung und die beigefügte Unterlassungserklärung zunächst rechtlich prüfen zu lassen.
Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung unterschreibe?
Wenn Sie die einer Filesharing-Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, gehen Sie eine rechtlich verbindliche Verpflichtung ein. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie, dass Sie das beanstandete Verhalten künftig unterlassen werden. Gleichzeitig versprechen Sie für jeden zukünftigen Verstoß die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe kann je nach Formulierung der Erklärung mehrere tausend Euro betragen. Sie wird fällig, wenn über den Internetanschluss erneut eine entsprechende Urheberrechtsverletzung durch Filesharing festgestellt wird. Dabei kann es unter Umständen schon ausreichen, dass ein weiterer Download über eine Tauschbörse erfolgt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass eine Unterlassungserklärung in der Regel zeitlich nicht begrenzt ist. Sie gilt grundsätzlich dauerhaft und begründet ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen Ihnen und dem Rechteinhaber. Auch viele Jahre später kann ein Verstoß noch eine Vertragsstrafe auslösen.
Gerade deshalb ist bei einer Abmahnung wegen Filesharing besondere Vorsicht geboten. Wer die beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell unterschreibt, verpflichtet sich möglicherweise weitergehend, als rechtlich erforderlich wäre.
Aus diesem Grund wird in der Praxis häufig geprüft, ob statt der vorgelegten Erklärung eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Eine solche Erklärung kann den Unterlassungsanspruch berücksichtigen, ohne unnötige Risiken zu schaffen. Ob dies im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen der Filesharing-Abmahnung ab.
Muss ich den geforderten Betrag bezahlen?
In vielen Filesharing-Abmahnungen wird neben der Unterlassungserklärung auch die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verlangt. Dieser Betrag soll in der Regel sowohl den geltend gemachten Schadensersatz als auch die Rechtsanwaltskosten abdecken. Häufig wird dabei ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, mit dessen Zahlung die Angelegenheit außergerichtlich erledigt werden soll.
Ob dieser Betrag tatsächlich bezahlt werden muss, hängt jedoch immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Entscheidend ist insbesondere, ob über den betreffenden Internetanschluss tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen wurde und wer für diese Handlung verantwortlich ist.
In vielen Fällen richtet sich die Filesharing-Abmahnung zunächst an den Anschlussinhaber. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dieser auch selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen hat. Gerade wenn mehrere Personen Zugang zum Internetanschluss haben, kann die rechtliche Bewertung komplex sein.
Auch die Höhe der verlangten Beträge wird von Betroffenen häufig hinterfragt. Die in Abmahnungen wegen Filesharing geforderten Summen können je nach Werk, Rechteinhaber und Kanzlei unterschiedlich ausfallen. Ob ein verlangter Betrag angemessen ist oder ob andere Lösungen in Betracht kommen, sollte daher im Einzelfall geprüft werden.
Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, eine Filesharing-Abmahnung zunächst rechtlich prüfen zu lassen, bevor eine Zahlung erfolgt. Eine sorgfältige Bewertung des Sachverhalts kann helfen zu klären, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Forderungen tatsächlich bestehen.
Wie hoch ist der Schadensersatz bei Filesharing?
In einer Filesharing-Abmahnung wird häufig neben der Unterlassungserklärung auch Schadensersatz verlangt. Rechteinhaber begründen diesen Anspruch damit, dass durch das Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Tauschbörse oder ein Filesharing-Netzwerk ihre Rechte verletzt worden seien.
Die Höhe des verlangten Schadensersatzes kann unterschiedlich ausfallen. In vielen Fällen orientiert sich die Berechnung am sogenannten Lizenzschadensersatz. Dabei wird fiktiv angenommen, welche Lizenzgebühr angefallen wäre, wenn der Rechteinhaber dem Nutzer eine Erlaubnis zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes erteilt hätte.
In der Praxis enthalten Abmahnungen wegen Filesharing häufig pauschale Vergleichsbeträge. Diese sollen sowohl den geltend gemachten Schadensersatz als auch die Anwaltskosten abdecken und eine außergerichtliche Einigung ermöglichen. Die Höhe solcher Vergleichsangebote kann je nach Werk, Rechteinhaber und abmahnender Kanzlei unterschiedlich sein.
Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass die in einer Filesharing-Abmahnung genannten Beträge nicht automatisch in dieser Höhe geschuldet sind. Ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht und wie hoch dieser ausfallen kann, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls ab.
Deshalb kann es sinnvoll sein, eine Abmahnung wegen Filesharing und die darin enthaltenen Forderungen zunächst sorgfältig prüfen zu lassen, bevor eine Zahlung erfolgt.
Hafte ich für Familienmitglieder?
Eine häufige Frage nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung lautet, ob der Inhaber des Internetanschlusses auch dann haftet, wenn ein Familienmitglied die angebliche Urheberrechtsverletzung begangen hat. Gerade in Haushalten, in denen mehrere Personen denselben Internetanschluss nutzen, ist diese Frage von großer praktischer Bedeutung.
Grundsätzlich richtet sich eine Abmahnung wegen Filesharing zunächst an den Anschlussinhaber, weil der Internetanschluss über die ermittelte IP-Adresse identifiziert wurde. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Anschlussinhaber selbst für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Gerichte haben sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Haftung von Anschlussinhabern bei Filesharing-Abmahnungen beschäftigt. Dabei kommt es häufig auf die konkreten Umstände im jeweiligen Haushalt an. Entscheidend kann beispielsweise sein, wer Zugang zum Internetanschluss hatte und ob der Anschlussinhaber bestimmte Belehrungs- oder Aufsichtspflichten erfüllen musste.
Bei volljährigen Familienmitgliedern ist die Haftung des Anschlussinhabers nicht selbstverständlich. Volljährige Nutzer handeln grundsätzlich eigenverantwortlich. Anders kann die Situation bei minderjährigen Kindern sein. Hier kann es darauf ankommen, ob der Anschlussinhaber seine Aufsichtspflichten erfüllt hat und ob eine angemessene Belehrung über die Nutzung von Internet-Tauschbörsen erfolgt ist.
Die Frage der Haftung lässt sich daher bei einer Filesharing-Abmahnung häufig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung kann helfen zu klären, welche Verantwortung im jeweiligen Fall besteht.
Hafte ich für Mitbewohner oder Gäste?
Neben Familienmitgliedern nutzen häufig auch Mitbewohner oder Gäste denselben Internetanschluss. Viele Empfänger einer Filesharing-Abmahnung fragen sich daher, ob sie auch für das Verhalten anderer Personen haften müssen, die Zugang zum WLAN oder zum Internetanschluss hatten.
Grundsätzlich gilt auch hier: Eine Abmahnung wegen Filesharing richtet sich zunächst an den Anschlussinhaber, weil der Internetanschluss über die ermittelte IP-Adresse identifiziert wurde. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Anschlussinhaber selbst für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Bei volljährigen Mitbewohnern gehen Gerichte in der Regel davon aus, dass diese ihren Internetzugang eigenverantwortlich nutzen. Der Anschlussinhaber ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, erwachsene Mitbewohner ständig zu überwachen oder deren Internetnutzung zu kontrollieren.
Auch bei Gästen, die vorübergehend Zugang zum WLAN erhalten, hängt die rechtliche Bewertung von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Entscheidend kann beispielsweise sein, ob der Anschlussinhaber seinen Internetzugang ausreichend gesichert hat und ob besondere Hinweise zur rechtmäßigen Nutzung gegeben wurden.
In der Praxis kommt es bei einer Filesharing-Abmahnung häufig darauf an, wer zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung Zugang zum Internetanschluss hatte. Die genaue Aufklärung der Nutzungssituation im Haushalt kann daher eine wichtige Rolle bei der rechtlichen Bewertung spielen.
Deshalb kann es sinnvoll sein, eine Abmahnung wegen Filesharing und die damit verbundenen Vorwürfe sorgfältig prüfen zu lassen, bevor weitere Schritte erfolgen.
Was passiert, wenn ich auf eine Filesharing-Abmahnung nicht reagiere?
Viele Betroffene überlegen nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung, ob sie das Schreiben einfach ignorieren können. Grundsätzlich ist davon jedoch eher abzuraten. Eine Abmahnung wegen Filesharing dient in der Regel dazu, eine behauptete Urheberrechtsverletzung außergerichtlich zu klären und weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.
Wenn auf eine Filesharing-Abmahnung überhaupt nicht reagiert wird, besteht die Möglichkeit, dass der Rechteinhaber seine Ansprüche gerichtlich weiterverfolgt. In solchen Fällen kann beispielsweise eine Klage auf Unterlassung oder auf Zahlung von Schadensersatz erhoben werden. Auch gerichtliche Verfahren wegen der geforderten Unterlassungserklärung sind denkbar.
Ein gerichtliches Verfahren kann zusätzliche Kosten verursachen. Neben den eigenen Anwaltskosten können dann auch Gerichtskosten sowie die Kosten der Gegenseite entstehen. Gerade bei Abmahnungen wegen Filesharing können solche Verfahren mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden sein.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Forderung aus einer Filesharing-Abmahnung automatisch akzeptiert werden muss. Vielmehr sollte der Inhalt der Abmahnung sorgfältig geprüft werden, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen.
Deshalb kann es sinnvoll sein, auf eine Filesharing-Abmahnung nicht vorschnell zu reagieren, aber auch nicht untätig zu bleiben. Eine rechtliche Prüfung des Schreibens kann helfen zu klären, welche Schritte im konkreten Fall sinnvoll sind.
Kann eine Filesharing-Abmahnung verjähren?
Auch bei Filesharing-Abmahnungen stellt sich häufig die Frage, ob und wann die geltend gemachten Ansprüche verjähren können. Dabei ist zu beachten, dass in einer Abmahnung wegen Filesharing meist mehrere unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden, für die jeweils unterschiedliche Verjährungsfristen gelten können.
Zum einen wird häufig die Erstattung von Abmahnkosten verlangt. Dabei handelt es sich um die Rechtsanwaltskosten, die dem Rechteinhaber durch die Abmahnung entstanden sein sollen. Für diesen Anspruch gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber von der angeblichen Rechtsverletzung und der Person des Anschlussinhabers Kenntnis erlangt hat.
Daneben wird in Filesharing-Abmahnungen häufig auch Schadensersatz verlangt. Dieser wird meist als sogenannter Lizenzschadensersatz berechnet, also als fiktive Lizenzgebühr für die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes über eine Tauschbörse. Für solche Ansprüche kann unter Umständen eine längere Verjährungsfrist von bis zu zehn Jahren relevant sein. Hintergrund ist der sogenannte Restschadensersatzanspruch nach § 102 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB.
In der Praxis bedeutet dies, dass Abmahnkosten häufig bereits nach drei Jahren verjähren können, während Schadensersatzansprüche wegen Filesharing unter Umständen noch bis zu zehn Jahre nach der behaupteten Rechtsverletzung geltend gemacht werden können.
Ob Ansprüche aus einer Filesharing-Abmahnung im konkreten Fall tatsächlich bereits verjährt sind, hängt jedoch immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Eine rechtliche Prüfung kann daher helfen zu klären, welche Verjährungsfristen im konkreten Fall gelten.
Kann ich mich gegen eine Filesharing-Abmahnung wehren?
Viele Empfänger einer Filesharing-Abmahnung gehen zunächst davon aus, dass sie gegen die erhobenen Vorwürfe kaum etwas unternehmen können. Tatsächlich hängt die rechtliche Situation jedoch stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ob und in welchem Umfang eine Verteidigung möglich ist, lässt sich häufig erst nach einer genaueren Prüfung der Abmahnung wegen Filesharing beurteilen.
Ein zentraler Punkt ist dabei die Frage, wer die angebliche Urheberrechtsverletzung durch Filesharing tatsächlich begangen hat. Die Abmahnung richtet sich in der Regel zunächst an den Inhaber des Internetanschlusses, über den die betreffende Datei über eine Tauschbörse angeboten worden sein soll. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Anschlussinhaber selbst für die Nutzung verantwortlich ist.
Gerade in Haushalten mit mehreren Nutzern kann es verschiedene Möglichkeiten geben, wer den Internetanschluss verwendet hat. Familienmitglieder, Mitbewohner oder andere Personen können ebenfalls Zugang zum Anschluss gehabt haben. In solchen Fällen kann die Haftung des Anschlussinhabers von unterschiedlichen Faktoren abhängen, etwa davon, welche Aufklärungs- oder Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.
Auch der Inhalt der Filesharing-Abmahnung selbst sollte sorgfältig geprüft werden. Dazu gehören beispielsweise die behaupteten Nutzungszeitpunkte, die geltend gemachten Forderungen sowie die beigefügte Unterlassungserklärung. Je nach Situation können sich daraus unterschiedliche rechtliche Ansatzpunkte ergeben.
Deshalb kann es sinnvoll sein, eine Abmahnung wegen Filesharing nicht ungeprüft zu akzeptieren. Eine rechtliche Prüfung kann helfen zu klären, ob und in welchem Umfang die erhobenen Ansprüche bestehen und welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen die Forderungen zu verteidigen.
Kostenlose Erstberatung bei Filesharing-Abmahnungen
Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung, in der wir Ihre Situation kurz einschätzen und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Unsere Kanzlei beschäftigt sich bereits seit gut 20 Jahren mit Filesharing-Abmahnungen und hat in dieser Zeit zahlreiche Betroffene beraten und vertreten. Durch diese langjährige Erfahrung kennen wir die typischen Konstellationen solcher Abmahnungen und können schnell einschätzen, welche Schritte im jeweiligen Fall sinnvoll sein können.
Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir insbesondere:
- den Inhalt der Filesharing-Abmahnung
- die geltend gemachten Forderungen
- die beigefügte Unterlassungserklärung
- mögliche Verteidigungsansätze im konkreten Fall
Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, wie Sie weiter vorgehen möchten. Wenn Sie wünschen, übernehmen wir auch die weitere rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen Filesharing.
Wenn Sie Fragen zu einer Filesharing-Abmahnung haben oder ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, können Sie sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden. Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, die Situation richtig einzuschätzen und unnötige Risiken zu vermeiden.
Ansprechpartner
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