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Abmahnung Fatboy the Original BV

Abmahnung Fatboy the Original BV Heinrich Erb Partner Rechtsanwälte Patentanwälte


Abmahnung Fatboy the Original BV Heinrich Erb Partner Rechtsanwälte Patentanwälte

Die niederländische Firma Fatboy the Original B.V., vertreten durch die Kanzlei der Heinrich Erb Partner Rechtsanwälte Patentanwälte, Frankfurt, lässt eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen.

Gegenstand der Abmahnung der Firma Fatboy the Original B.V. ist die Verletzung ihrer angeblichen Urheberrechte durch die unzulässige Verwendung von Produktfotos im Rahmen von Internetangeboten.

Mit ihrer Abmahnung lässt die Firma Fatboy the Original B.V. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Ebenfalls werden Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche behauptet.

Letztlich wird der Empfänger der Abmahnung durch die Heinrich Erb Partner Rechtsanwälte Patentanwälte zur Erstattung der Abmahnkosten (also der Rechtsanwaltsgebühren) aufgefordert. Dabei wird für die Abmahnung ein Gegenstandswert/Streitwert von 20.000,00 € in Ansatz gebracht.

Keinesfalls sollte die mit der Abmahnung vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch ungeprüft unterzeichnet und sodann der Firma Firma Fatboy the Original B.V. bzw. den Heinrich Erb Partner Rechtsanwälten Patentanwälten zurückgereicht werden.

Mit einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung gehen Sie grundsätzlich eine zeitlich uneingeschränkte vertragliche Bindung mit der Firma Fatboy the Original B.V. ein. Bei Verstößen gegen derartige Erklärungen können sodann Vertragsstrafen von zumeist mehreren tausend Euro verlangt werden, selbst dann, wenn sie bloß fahrlässig gegen die Erklärung verstoßen haben.

Auch sollten Abmahnungen der Firma Fatboy the Original B.V. bzw. der Heinrich Erb Part-ner Rechtsanwälte Patentanwälte dringend ernst genommen werden, da bei einer ausbleibenden oder falschen Reaktion kostenintensive Gerichtsverfahren drohen.

Lassen Sie sich daher zur Vermeidung unnötiger Kosten und Risiken bei einer Abmahnung der Firma Fatboy the Original B.V.durch einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt beraten, um so jedweden Risiken von vornherein aus dem Weg zu gehen.

Update 06/2017: Uns liegt eine geschmacksmusterrechtliche/designrechtliche Abmahnung der Firma Fatboy the Original B.V., De Steenbok 19-21, 5215 MG 's-Hertogenbosch, Niederlande, vertreten durch eine in Frankfurt am Main ansässige Rechtsanwaltskanzlei, vor.

Dem Empfänger der Abmahnung wird einleitend erläutert, dass die der Firma Fatboy the Original B.V. hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Premiumsitzsäcken sowie Sitzkissen, Hockern und Sesseln beschäftigt sei. Aktuell vertreibe sie eine von Herrn Martijn Aart Willem Oomen entwickelte originelle und hoch kreative mit Luft aufzufüllende Liege unter der Bezeichnung „Lamzac“; Informationen hierzu würde man auch unter der Domain fatboy.com finden.

Mit Vertrag vom 12.05..2016 habe Herr Oomen alle gewerblichen Schutzrechte an dem „Lamzac“ auf die Firma Fatboy the Original B.V. übertragen. Am 26.05.2016 sei die Fatboy the Original B.V. als neue Rechteinhaberin des Geschmacksmusters im Register des EUIPO eingetragen. Der „Lamzac" zeichne sich durch eine längliche doppelte Röhre aus, die in der Mitte über die Länge verbunden ist, an einem Ende weiterläuft und knickt und am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitzt. Die schlichte, gleichzeitig auch sehr charakteristisch und elegante Formgebung entstehe im Wesentlichen durch die doppelte Röhrenform mit zweifacher Öffnung und den besonderen Aufrollabschluss, der dem aufgerollten Ende einen besonderen ästhetischen Effekt verleihe. Aus diesem Grund habe Herr Oomen diese Liege für den Bereich der Europäischen Union als Geschmacksmuster unter der Nummer 002621904-0001 am 28.01.2015 schützen lassen. Die Veröffentlichung der Eintragung sei am 03.02.2015 erfolgt. Wenige Tage später habe Herr Oomen den „Lamzac" online gestellt, was einen wahren Hype ausgelöst habe, der inzwischen zu über 250.000 FB(Facebook-)-Likes geführt haben soll. Darüber hinaus sei das Design des „Lamzac" im Frühjahr 2017 mit dem bekannten „Red Dot Design Award" ausgezeichnet worden.

Dem abgemahnten Internethändler wird nunmehr vorgeworfen, dass er über die Plattform Amazon mit Luft zu befüllende Liegen anbiete, bei denen es sich um Nachahmungen des Originals handeln soll. Dabei besitze die Fatboy the Original B.V. das ausschließliche Recht, das konkrete Design der Luftliege zu benutzen und Dritte von der Benutzung auszuschließen. Insofern sei es dem Empfänger der Abmahnung unter anderem verboten, ohne Zustimmung eine Liege mit dem nahezu identischen Gesamteindruck der Gestaltung herzustellen, zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.

Hieraus wiederum würden Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Firma Fatboy the Original B.V. entstehen.

Der Empfänger der Abmahnung wird deshalb zur Unterwerfung, also zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten der Fatboy the Original B.V. aufgefordert.

Darüber hinaus sollen die Anwaltskosten der Abmahnung aus einem Streitwert von 100.000,00 € an die Anwälte der Firma Fatboy the Original B.V. gezahlt werden.

Empfänger einer solchen Abmahnung sollten sich sowohl wegen der erheblichen Risiken, die sich aus der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben, als auch mit Blick auf mögliche Regressansprüche gegenüber dem Vorlieferanten an einem im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Anwalt wenden, da sich hierdurch unnötige Risiken und Kosten von vornherein begrenzen lassen.


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