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Abmahnung durch den VsW – Verband sozialer Wettbewerb Berlin

Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e. V.


Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

Uns liegt eine Abmahnung des VsW – Verband sozialer Wettbewerb vor. Der Verband sozialer Wettbewerb Berlin ist nach eigenen Angaben „seit mehr als 30 Jahren auf dem für die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft außerordentlich wichtigen Gebiet der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie der Wirtschaftskriminalität sehr erfolgreich tätig. Mit seinem engagierten und mutigen Einsatz für Lauterkeit in Handel und Gewerbe leistet er seit Jahrzehnten seinen Beitrag zur Sicherung eines funktionsfähigen Leistungswettbewerbs".

Ein Schwerpunkt des  VsW – Verband sozialer Wettbewerb scheint in der Aussprache von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Bezug auf Werbeaussagen für Medizinprodukte, Medikamente und ähnlichen Produkten zu liegen. In solchen Fällen werden die Abmahnungen mit einem Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz begründet.

Dass hier nicht ein konkurrierendes Unternehmen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht ist nicht weiter von Bedeutung. Unterlassungsansprüche können nämlich auch gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unter gewissen Voraussetzungen von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen durchgesetzt werden.

In der uns aktuell vorliegenden Abmahnung des VsW – Verband sozialer Wettbewerb wird einem Händler eine unlautere Werbeaussage vorgeworfen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des VsW – Verband sozialer Wettbewerb erhalten haben, raten wir an, diese Abmahnung des VsW – Verband sozialer Wettbewerb nicht als Abzocke oder als unberechtigte Massenabmahnung abzutun. In jedem Fall sollten die Vorwürfe genau geprüft werden. Hierzu können Sie sich gerne vertrauensvoll an uns wenden.


Update: Beinahe wöchentlich gehen uns Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. zu. Aus diesem Grunde möchten wir auf die Abmahnungen näher eingehen. Diesen Abmahnungen ist zumeist gemein, dass der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. hierin zunächst ausführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ist ein seit 1975 eingetragener Verein (AG Charlottenburg Nr. 5156). zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Die Befugnis zum Tätigwerden folgt aus §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG. 3 Abs. 1 Ziff. 2 UklaG. Zu den Mitgliedern des Verbandes gehören Gewerbetreibende in erheblicher Zahl, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie Ihr Unternehmen vertreiben. Der Bundesgerichtshof hat die Klagebefugnis des Verbandes mehrfach bestätigt […].

Darüber hinaus ist der Verband eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und ist auskunftsberechtigt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Die nachstehend gerügte Handlung ist geeignet. die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“


Sodann wird auf den konkreten angeblichen Wettbewerbsverstoß eingegangen, bevor der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern lässt. 

"Die genannten Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG und daher gemäß § 3 UWG zu unterlassen ist Damit verhalten Sie sich wettbewerbswidrig. Wir fordern Sie auf, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung bis zum

[Datum]

eingehend beim Verband, abzugeben, wobei Sie sich des beigefügten Formulars bedienen können. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, besteht Veranlassung, gerichtliche Hilfe auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Eine Fristverlängerung kann der Verband wegen der Eilbedürftigkeit, der wettbewerbsrechtliche Ansprüche unterliegen, nicht gewähren. Die Übermittlung der Unterlassungserklärung per Telefax ist nicht ausreichend; die Erklärung in dieser Form ist lediglich vorläufiger Art, die Gefahr der Wiederholung wird nur durch ein mit einer Unterschrift versehenes Schriftstuck ausgeräumt, das dem Verband im Original zugeht (§ 781 BGB). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr und damit der Anlass für gerichtliche Schritte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, wobei die Vertragsstrafe zu Gunsten des Verbandes und auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen zu versprechen ist. Wird ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen abgegeben, so akzeptiert der Verband dieses, sofern die Bestimmung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe dem Verband übertragen wurde. Die bloße Änderung oder das Unterlassen der beanstandeten Maßnahme oder auch das Versprechen, so nicht mehr zu handeln, reichen nach ständiger Rechtsprechung nicht aus."


Der Kern der Abmahnung: Die Unterlassungserklärung!
In keinem der uns vorliegenden Abmahnungen konnten wir bisher anraten, die Unterlassungserklärung ohne entsprechende Modifikationen zur Unterschrift zu bringen. Die insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die seitens des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung regelmäßig deutlich zu weit gefasst ist. Ein Anspruch des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. genau die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung zurück zu erhalten besteht nicht. Vielmehr ist der Abgemahnte berechtigt, die zu modifizieren. Zu einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung raten wir auch dringend an.

Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich nämlich um einen Vertrag, der bei unveränderter Unterzeichnung der vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. vorgelegten Unterlassungserklärung mit dem Eingang beim Verband Sozialer Wettbewerb e. V. ein Leben lang wirksam wird. Die Risiken daraus sind beträchtlich.

Weiter fordert der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. Abmahnkosten in Höhe von € 166,60 (€ 140,-- zuzüglich 19 % MwSt. = € 26,60) ein und führt hierzu aus:

„Nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 683 Satz 1, 677, 6708GB sind Sie verpflichtet, uns einen Teil der durch diese Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Dieser beläuft sich auf € 166,60. Dies entspricht der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WRP 2001, 542, 546 - Franzbranntwein-Gel; GRUR 2000, 337,338 - Preisknaller; WRP 1991, 573, 575 - FundsteIlenangabe; GRUR 1984, 129 - shop-in-the-shop; Bundesfinanzhof GRUR 2003, 718). Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihnen unaufgefordert eine gesonderte Rechnung über o.g. Abmahnkosten zugehen; gleichwohl entbindet Sie eine ausbleibende Rechnungsstellung nicht von einem umgehenden Zahlungsausgleich.“


Selbstverständlich besteht ein derartiger Zahlungsanspruch des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. nur, wenn die Abmahnung berechtigt war. Insofern ist dringend anzuraten, die Abmahnung von fachkundiger Seite begutachten zu lassen.


Update: Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. lässt durch die Burchert & Partner eine Vertragsstrafe einfordern. Der Betroffene Händler hatte vor einiger Zeit eine Unterlassungserklärung zu Gunsten des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. abgegeben. Nun bekommt er die Risiken einer solchen Unterlassungserklärung zu spüren. Von Ihm werden mehr als 10.000 EUR eingefordert.

Die Kanzlei Burchert & Partner weist in diesem Schreiben auf Folgendes hin:

„Zur Durchsetzung verwirkter Vertragsstrafen ist der Mandant [Verband Sozialer Wettbewerb e. V.] in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben verpflichtet. Die vom Mandanten erzielten Einnahmen aus Vertragsstrafen fließendessen Prozesskostenfonds zu und dienen der Deckung von Aufwendungen für laufende Auseinandersetzungen. Über die erzielten Einnahmen und die notwendigen Ausgaben legt der Mandant regelmäßig Rechnung.“



Update
: Uns gehen derzeit unzählige Abmahnungen des Verband sozialer Wettbewerb in Bezug auf Kinesiologie Tapes, Cross Tapes oder ähnliche Tapes zu. In all diesen Abmahnungen des Verband sozialer Wettbewerb werden angeblich unzulässige Heil- und Wirkaussagen in Bezug auf diese Tapes beanstandet.


Update: In letzter Zeit gehen uns vermehrt an Heilpraktiker und Naturheilpraxen gerichtete wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des VSW e.V. zu. Gegenstand dieser Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb sind Beanstandungen von Werbeaussagen in Bezug auf Behandlungsmethoden wie „Akupunktur“, „Akupunktur nach Prof. John Boel“, „Augenakupunktur“, „Softlaserakupunktur“, „Ozon-Sauerstoff-Kuren“ oder generell die Behandlung mit homöopathischen Mitteln.

Auch erreichen uns immer wieder Abmahnungen des VSW in Bezug auf die Bewerbung von sogenannten Magnetfeldtherapien, Magnetschmuck oder Magnetarmbändern.


Update 01/2015: Die verstärkten Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen Heilpraktiker und Naturheilpraxen scheinen weiter zu gehen. Derzeit erreichen uns Abmahnungen in Bezug auf die Bewerbung folgender Diagnoseverfahren:

„Pathophysiognomie",
„Tensor Testung (Einhandrute)",
„Kinesiologischer Muskeltest",
„Augendiagnose I Irisdiagnose",
„Therapie nach Dr. Schüssler",
„Homöopathie",
„homöopathische Hormonregulationstherapie",
„KörperSubsanzVerdünnung",
„Bachblüten Essenzen",
„Anthroposophische Medizin",
„Spagyrik",
„Dorn Therapie",
„Fußreflexzonen Therapie",
„Manuelle Lymphdrainage",
„Craniosacrale Therapie",
„Kindernaturheilkunde",
„Farbpunktur Kids",
„Schröpfen",
„Akupunktur'',
„Ohrakupunktur'',
„Moxibustion",
„Medizinisches Tapen".

Wir können nach wie vor nicht anraten, diese Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb auf die leichte Schulter zu nehmen. Unserer Erfahrung nach leitet der Verband Sozialer Wettbewerb bei Fristablauf mit einer gewissen Regelmäßigkeit gerichtliche Verfahren ein.


Update 05/2015: Derzeit gehen uns Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb in Bezug auf den Vertrieb von homöopathischen HCG Globuli und Vitalstoffen sowie sogenannten „FGX PowerStripes“ zu. Im Übrigen kann auf vorstehende Ausführungen zu den Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb verwiesen werden.


Update 06/2015: Seit einigen Wochen mehren sich Abmahnungen des VSW (Verband sozialer Wettbewerb) in Bezug auf die Bewerbung von Wein. Insbesondere werden hier gesundheitsbezogene Angaben zu Weinen beanstandet.


UPDATE 09/2015: Abmahnung von Abnehm-Kuren


In den letzten Tagen erreichten uns mehrere Abmahnungen, die der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin, gegenüber Therapeuten ausgesprochen hat, die spezielle Abnehmkuren/Diät-Kuren bewerben.

Beanstandet werden dabei nicht nur solche Aussagen, die die Betroffenen auf ihrer eigenen Internetseite/Facebook-Seite veröffentlichen, sondern auch solche Aussagen, die auf der Internetseite des "Erfinders" der Kur wiedergefunden werden, sei es, weil die Empfänger der Abmahnungen dorthin verlinken oder dort als Anbieter der Diät/Kur gelistet werden.


UPDATE 09/2015: Vertragsstrafe von mehr als 30.000 € wird gefordert

In einem uns vorliegenden, aktuellen Fall wird ein Anbieter einer solchen Abnehm-Kur nach vorheriger Abmahnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verwirkung einer Vertragsstrafe von mehr als 30.000,00 € konfrontiert. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wirft dem Abgemahnten vor, in mehreren Fällen gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen zu haben.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass derartige Abmahnungen und Forderungen nach strafbewehrten Unterlassungserklärungen sehr ernst zu nehmen sind.


UPDATE  11/2015: vermehrt Abmahnungen bei Aussagen zu Obst- und Gemüsesaftkuren

Uns gehen derzeit vermehrt Abmahnungen gegen Hersteller und Vertreiber von Obst- und Gemüsesaftkuren (auch als Smoothies bezeichnet) zu. Hiernach stünden dem VSW Unterlassungsansprüche auf Grundlage von §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art 7 Abs. 3, Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel (Lebensmittel-GesundheitsangabenVO = LGVO = Health-Claims-VO = HCVO) zu.

Betroffen von diesen Abmahnungen sind Aussagen Obst- und Gemüsesaftkuren wie z.B.:

„Trink dich gesund“;
„reinigt den Körper“,
„entgiftet den Körper“,
„aktiviere den Körper“,
„stärkt das Immunsystem“,
„Energie steigern“,
„Verstopfung vermeiden“,
„Blutdruck senken“,
„besser schlafen“,
„keine unreine Haut“,
„Fettverbrennung steigern“,
„Muskelaufbau steigern“,
„Entzündungshemmend“,
„Regt den Organismus an“,
„entspannt“,
„entwässert“,


und zahlreiche weitere oder inhaltsgleiche Aussagen.


UPDATE 03/2016: vermehrt Abmahnungen bei „Flossband“-Verbänden

Derzeit scheinen vermehrt Abmahnungen des VSW wegen einer angeblich unlauteren Bewerbung von sogenannten „Flossband“-Verbänden verschickt zu werden.

Allen diesen Abmahnungen ist gemein, dass nach Ansicht des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. durch die beanstandeten Aussagen die „Flossband“-Verbände mit weit übertriebenen und keineswegs belegbaren Wirkungsbehauptungen beworben würden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Werbeaussagen dahingehend verstehen, dass mit Hilfe dieser Verbandstechnik die aufgeführten Beschwerden wirkungsvoll behandelt werden könnten. Tatsächlich seien derartige Wirkungen von „Flossband“-Verbänden wissenschaftlich nicht nachgewiesen.


Update 04/2016: Kryolipolyse- Abmahnungen des VSW

Uns geht eine weitere Abmahnung des VSW zu, in der Werbeaussagen in Bezug auf Kryolipolyse- Behandlungen -auch in Verbindung mit Stoßwellen-Behandlungen (EMS)- beanstandet werden. So sind insbesondere Aussagen betroffen, die darauf abzielen, dass durch die Kryolipolyse Fett weggefroren werde,  dass durch die Kryolipolyse Cellulitis gemindert werden könne und dass Impulse der Wellentherapie die vereisten Fettzellen noch schneller lösen würden.

Diese Werbung sei weit übertrieben und zur Irreführung geeignet. Die beanstandeten Aussagen in Bezug auf Kryolipolyse- Behandlungen suggerierten eine einfache, erprobte und zuverlässig funktionierende Methode zum gezielten und dauerhaften Fettabbau hartnäckiger Fettpolster. Eine wissenschaftliche Absicherung hierfür fehle genauso wie für die Funktionsweise, die ebenfalls wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sei.


Update 03/2018: „Low Carb“- Abmahnung durch den Verband sozialer Wettbewerb

Uns geht eine weitere Abmahnung des VSW zu. Dem von der Abmahnung  betroffenen Händler wird vorgeworfen, auf der Internetplattform www.amazon.de für eine Backmischung mit der Angabe und „Low Carb“ zu werben. Bei dieser Angabe „Low Carb“ handele es sich um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO dürften nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Verordnung genannt sind. Die Angabe „Low Carb“ oder eine sinngemäße Angabe sei dort jedoch nicht gelistet und dürfte daher nicht verwendet werden.

Wir können Anbietern insofern nur anraten, Die Werbung mit der Bezeichnung „Low Carb“ zu überdenken.


Update 04/2018: weitere „Low Carb“- Abmahnung durch den Verband sozialer Wettbewerb

Uns liegt eine weitere „Low Carb“- Abmahnung sowie eine einstweilige Verfügung diesbezüglich vor. In der Antragsschrift des VSW ist zu der Bezeichnung „Low Carb“ zu lesen:

„Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 LGVO ist eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es in verminderter Menge oder nicht enthält.

Der Begriff „low carb" ist eine Abkürzung für „low carbohydrates" und bedeutet übersetzt: „mit wenig Kohlenhydraten". Die Angabe „low carb" in der Werbung für ein Lebensmittel wird vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass lediglich ein geringer, nicht aber ein - gegenüber einem vergleichbaren Produkt - geringerer Kohlenhydratgehalt des Produkts versprochen wird. Zu den erfassten Nährstoffen gehören auch die Kohlenhydrate gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 LGVO. Es handelt sich somit um eine nährwertbezogene Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 LGVO. Die Angabe „low carb" weist auf eine geringe Menge von Kohlenhydraten hin.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 LGVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Im Anhang zur LGVO findet sich indes bezogen auf einen geringen (nicht geringeren) Kohlenhydratgehalt von Lebensmitteln keine spezifische nährwertbezogene Angabe. Die Angabe verstößt deshalb mangels einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe zu kohlenhydratarmen Produkten gegen Art. 8 Abs. 1 LGVO (Hanseatisches OLG
Hamburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 3 W 27/14).
Zudem verstößt die Angabe gegen Art. 9 Abs. 1 LGVO. Demnach wäre die Angabe nur dann zulässig, wenn der Unterschied in der Menge des Nährstoffs im Vergleich zu Lebensmittel derselben Kategorie und in Bezug auf dieselbe Menge angegeben worden wäre.“


Update 04/2018: Influencer-Abmahnung Instagram


Uns geht eine weitere Abmahnung des VSW zu. Mit dieser Abmahnung wird nunmehr auch durch den VSW sogenannte „Schleichwerbung“ auf der Plattform Instagram zur Abmahnung gebracht. In der Abmahnung des VSW gegen den Influencer ist zu lesen:

„Eine Abbildung zeigt Kerzen und Blumen auf einem Holztisch mit einem Spiegel im
Hintergrund. Ein Klick auf die Abbildung lässt die Firmennamen “yyy", "xxx" […] erkennen. Durch einen weiteren Klick auf die Firmennamen wird der interessierte User auf die Internetpräsenz des jeweiligen Unternehmens auf Instagram weitergeleitet. […]

Es handelt sich bei diesen Auftritten um Werbung, die aber nicht als solche gekennzeichnet
ist. Dieses Geschäftsgebaren verstößt unter anderem gegen § 5a Abs. 6 UWG und gegen
§ 6 Abs. 1 Telemediengesetz.“

Wenn auch Sie von einer Influencer-Abmahnung betroffen sein sollten, sprechen Sie uns an.


Update 08/2019: Weitere Abmahnung - Kaffee "magenfreundlich", "magenschonend" und "bekömmlich"

Und wieder erreicht uns eine Abmahnung, die der VSW Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Kantstr. 100, 10627 Berlin, im eigenen Namen gegenüber einem Onlinehändler ausspricht.

Diesmal geht es um die Werbung für Kaffee mit den Worten "magenfreundlich", "magenschonend" und "bekömmlich".

Nach Auffassung des VSW handele es sich hierbei um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben, da ein Zusammenhang zwischen dem Kaffee und der Gesundheit hergestellt würde. Es würde suggeriert, dass dieser Kaffee im Vergleich zu anderen Kaffeesorten gesundheitlich besser verträglich sei. Derartige gesundheitsbezogene Angaben seien jedoch nur zulässig, wenn sie den Anforderung gemäß Artikel 10 Abs. 1 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO (HCVO) entsprächen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Angabe „bekömmlich“ hingegen sei eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben dürften gemäß Art. 10 Abs. 3 Lebensmittel-GesundheitsangabenVO nur gemacht werden, wenn sie auf einen vermeintlichen Charakter einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe abgestellt sind. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall, so die Begründung der Abmahnung.

Es soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Verbands Sozialer Wettbewerb e. V. abgegeben und eine Abmahnkostenpauschale von 178,50 € gezahlt werden.


UPDATE 02.07.2021: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu, die der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW), Kantstr. 100, 10627 Berlin, im eigenen Namen gegenüber einem Onlinehändler ausspricht.

Betroffen ist das Marktsegment Lebensmittel/Getränke („Bockshornkleesamen“). Beanstandet werden irreführende und damit unzulässige gesundheitsbezogene Angaben.

Mit den Angaben, dass die Samen eine positive Wirkung auf die Gesundheit hätten würde ein Bezug zwischen dem Verzehr des Produkts und der Gesundheit hergestellt, sodass es sich um gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Lebensmittel-GesundheitsVO (LGVO) handele. Gemäß Art. 10 Abs. 1 LGVO dürften derartige Aussagen nur verwendet werden, wenn sie den in Kapitel II der Verordnung normierten allgemeinen Anforderungen entsprechen und nach Art. 13 LGVO in die Liste der zugelassenen Angaben (Verordnung (EU) Nr. 432/2012) mit aufgenommen worden sind. Für Bockshornkleesamen seien Angaben, die die Gesundheit betreffen, nicht zugelassen, ihre Verwendung sei damit unzulässig.

Im Übrigen gelte allgemein für die Verwendung nährwert-und gesundheitsbezogener Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln bzw. bei der Werbung hierfür, dass sich diese auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein müssen (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 LGVO). Auch für Angaben, deren Zulassung beantragt aber noch nicht beschieden ist, gelte, dass diese eine objektive Grundlage haben müssten, über die Einigkeit in der Wissenschaft besteht, wofür der Werbende die volle Beweislast trage (EuGH Rs. C-363/19 Rdnr. 54 ).

Die Werbung verstoße somit gegen Art. 5, 8, 10, 13 LGVO i.V.m. VO (EU) Nr. 432/2012 sowie zudem gegen das Verbot der irreführenden Werbung i. S. d. §§ 5 UWG, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV. Eine irreführende Bewerbung eines Lebensmittels liege insbesondere dann vor, wenn dem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Die genannten Vorschriften seien dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter im Sinne von §3a UWG und daher gemäß § 8 UWG zu unterlassen ist, so der Vorhalt der Abmahnung des VSW.

Neben Kostenerstattung in Höhe von 238,00 € (brutto) wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten des VSW gefordert. Angesichts dessen, dass derartige Erklärungen zeitlich unbefristet (lebenslänglich) gültig sind und dass im Fall eines Verstoßes Vertragsstrafenforderungen in Höhe mehrerer tausend Euro drohen, sollte man im Zusammenhang mit der Unterlassungserklärung höchste Vorsicht walten lassen.

In jedweden Zweifeln sollte fachkundige Hilfe hinzugezogen werden, damit es nicht ungewollt zu Risiken kommt, die sich im Vorfeld noch vermeiden lassen.


Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (3)

  • Boris Wartenberg

    21 Januar 2015 um 15:59 |
    Guten Tag,
    ich bekomme Auskunftersuchen von diesem Verein. Wir vermieten 0800-Servicenummern und soweit icih weiß, sind wir nur gegenüber Ermittlungsbehörden verpflichtet Auskünfte zu geben und keinem eingetragenen Verein, oder?
    Vielen Dank
    Boris Wartenberg

    antworten

  • Lothar K

    31 März 2014 um 23:01 |
    Wer steckt eigentlich hinter diesem Verband? Ich sehe hier viele Beschwerden. Wer profitiert?

    antworten

  • clemens

    18 März 2014 um 16:08 |
    Hallo
    ein einfache Frage:
    Gibt es jemanden der bereit ist den Verband sozialen Wettbewerbs selbst abzumahnen ?
    Es gibt bei den versandten Mitgliedslisten Fehler zu beanstanden
    VG Clemens

    antworten

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