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Abmahnung Deuter Sport GmbH

Abmahnung der Deuter Sport GmbH durch die Kanzlei Greffenius • Zehle • Beulke • Barber


Abmahnung der Deuter Sport GmbH durch die Kanzlei Greffenius • Zehle • Beulke • Barber

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Deuter Sport GmbH, Daimlerstraße 23, 86368 Gersthofen, durch die Kanzlei Greffenius • Zehle • Beulke • Barber vor. Die Deuter Sport GmbH lässt mit dieser Abmahnung die angeblich unberechtigte Verwendung von Produktbildern und Produktbeschreibungen auf der Handelsplattform Amazon beanstanden. Dabei werden zumindest teilweise Original-Bildmaterial und Original-Produktbeschreibungstexte sowie die Marke „Deuter" zur Darstellung und Beschreibung der vom Abgemahnten angebotenen und beworbenen Produkte verwendet. Aufgrund der insoweit eindeutigen Regularien der Amazon.de Market Place-Plattform sei davon auszugehen, dass der Empfänger der Abmahnung für die Inhalte der Produktangebote einschließlich der für die Bewerbung der Produkte verwendeten Bilder rechtlich verantwortlich sei.

Bei dem fraglichen Bild- und Textmaterial würde es sich nachweisbar um Originalbild der Deuter Sport GmbH handeln, das von der Deuter Sport GmbH ausschließlich den direkten Kunden (Händlern) zur Verfügung gestellt wird. Die Kunden der Deuter Sport GmbH würden an dem Bildmaterial ein einfaches, nicht exklusives Nutzungsrecht erhalten, damit der jeweilige Händler mit dem Bild- und Textmaterial seinen eigenen Abverkauf der von unserer Mandantin direkt bezogenen Produkte fördern kann.

Der jeweilige Händler sei aber nicht berechtigt, Dritten eigene Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte an diesem Bildmaterial einzuräumen. Der jeweilige Händler sei damit insbesondere auch nicht berechtigt, Dritten Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte an diesem Bildmaterial einzuräumen, damit ein Dritter damit sein eigenes Verkaufsangebot von Deuter-Produkten bebildern und/oder betexten kann.

Der Deuter Sport GmbH würden deshalb Ansprüche auf Unterlassung der rechtswidrigen Benutzung des Bildmaterials gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zustehen. Darüber hinaus hätte die Deuter Sport GmbH dem Abgemahnten gegenüber für die festgestellten Urheberrechtsverletzungen Anspruch auf Auskunft gemäß § 242 BGB über die Dauer und die Intensität der Urheberrechtsverletzungen und auf Schadensersatz gemäߧ 97 Abs. 1 UrhG.


Der seitens der Deuter Sport GmbH angesetzte Gegenstandswert ist unserer Ansicht nach übersetzt. In der Abmahnung der Deuter Sport GmbH ist hierzu zu lesen:

„Aufgrund Ihrer rechtswidrigen Handlungen hat sich unsere Mandantin veranlasst gesehen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die dadurch entstandenen Kosten haben Sie ebenfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie nach § 97 1 UrhG zu tragen. Entgegenkommender Weise haben wir trotz der Schwere und der Intensität der im gewerblichen Zusammenhang begangenen vorsätzlichen Rechtsverletzungen bisher lediglich einen Gegenstandswert in Höhe von EUR 25.000,00 angesetzt.
In Anbetracht des beträchtlichen Umsatzes, den unsere Mandantin mit ihren Produkten unter der Marke „Deuter" generiert, sowie unter Berücksichtigung der Reichweite Ihrer Verletzungshandlungen aufgrund der Online Nutzung ist der Gegenstandswert moderat angesetzt.
Lediglich der guten Ordnung halber möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Gegenstandswert nicht um eine Bestimmung der Höhe eines eventuellen Schadenersatzanspruches aufgrund der rechtswidrigen Bildnutzung, sondern lediglich um eine durch die Rechtsprechend entwickelte Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage der gesetzlichen Gebührenregelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) handelt.
Sofern Sie die Erledigung der Angelegenheit durch fristgemäße Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung beschleunigen, wäre unsere Mandantin bereit, es bei dem in der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angesetzten Gegenstandswert in Höhe von EUR 25.000,00 zu belassen.“

Zudem will die Deuter Sport GmbH eine 1,5 Geschäftsgebühr für die Abmahnung in Ansatz bringen. Auch ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst. Es kann insofern nur davon abgeraten werden, diese ohne Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.

Update 16.10.2015: Die Firma Deuter unterliegt vor dem Landgericht München I.


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