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Abmahnung des Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW)


Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) vor.

Mit der Abmahnung lässt der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) den Onlineshop eines angeblichen rechtswidrig handelnden Anbieters rügen.

Auf der eigenen Homepage führt der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) über seine Mitglieder aus: „… stammen aus allen Bereichen der deutschen Wirtschaft, sei es Produktion, Dienstleistung oder Handel. Branchen übergreifend. Dabei handelt es sich um Unternehmen unterschiedlicher Größenordnung.
Unsere Mitglieder wollen einen legalen und fairen Wettbewerb. Sie verfügen in der Regel über keine Rechtsabteilung, die sie vor den Stolperfallen deutscher Gesetze schützt. Sie geraten oftmals ungewollt in die „Abmahnfalle“.
Das muss nicht sein! Vorbeugung ist kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.“

Konkret wird beanstandet:

- fehlerhafte Werbung mit Garantien

Mit dem Abmahnschreiben wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Ferner wird in der Abmahnung Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 180,88 EUR verlangt.

Die durch den Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. (VSLW) vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist unseres Erachtens zu weit gefasst, sodass diese keinesfalls ohne vorherige Änderung durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt abgegeben werden sollte.


UPDATE 20.07.2017: Weitere Abmahnung

Uns liegt eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung vor, die der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V., Im Grünen Winkel 5, 47226 Duisburg, vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Loga, gegenüber einem eBay-Händler ausspricht.

Der VSLW mahnt in diesem Fall eine unzureichende Belehrung der Verbraucher über das Widerrufsrecht, den fehlerhaften Hinweis auf die OS-Plattform (Online Streitbeilegung) sowie die fehlende Grundpreisangabe ab.

Dem Empfänger der Abmahnung erklärt Norbert Loga zunächst, dass der VSLW auf Grund der Reklamation eines seiner Mitglieder tätig würden, das Kfz-Pflegeprodukte per eBay anbieten und verkaufen soll und damit in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zum abgemahnten eBay-Händler stünde. Darüber hinaus wird behauptet, dass dem Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. eine Vielzahl weiterer Mitglieder angehören würden, die ebenfalls Kfz-Pflegeprodukte per Internet-Shop und eBay anbieten und verkaufen sollen, unter anderem die drei wohl größten Versender für Autoteile in Deutschland, die ebenfalls Kfz-Pflegeprodukte anbieten und verkaufen. Satzungsgemäß obliege dem VSLW die Förderung aller gewerblichen Interessen im Bereich des Wettbewerbs­rechts sowie der Schutz des gesetzeskonformen Wettbewerbs. Die Aktivlegitimation (also die Abmahn- und Klagebefugnis) soll das Landgericht Bochum wiederholt festgestellt haben. Naja...

Nachdem Norbert Loga weitreichende Ausführungen zu dem als wettbewerbswidirig beanstandeten Verhalten macht, wird der Empfänger der Abmahnung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des VSLW abzugeben. Darüber hinaus sollen Abmahnkosten in Höhe von 196,35 € (= 165,00 € netto) an den "Abmahnverein" gezahlt werden.

Die der Abmahnung des Vereins zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V. beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung sieht ein Vertragsstrafeversprechen bis zu 3.500,00 € für den Fall des künftigen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vor.

Schon aufgrund der Tatsache, dass eine solche Erklärung lebenslänglich gültig bleibt und Zuwiderhandlung erhebliche finanzielle Folgen für die Abgemahnten nach sich ziehen können, sollte sie keinesfalls ohne vorherige Prüfung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt unterzeichnet und an den VSLW zurückgeschickt werden.

Die abgemahnten Onlinehändler haben stattdessen mit Erhalt einer solchen Abmahnung noch die Chance, unnnötige Risiken durch eine taktisch sinnvolle Vorgehensweise zu vermeiden. Diese Chance zu ergreifen lohnt sich in vielerlei Hinsicht!



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