Abmahnung der Firma omniconn GmbH, tescado.de, durch Rechtsanwalt Sebastian Link
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma omniconn GmbH, Teerhof 38, 28199 Bremen, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Landau und Jonas Giolbass, handelnd unter tescado.de, mobilebomber.de und mobilebomber-shop, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Link, Bremen, vor.
Mit der Abmahnung lässt die Firma omniconn GmbH das eBay-Angebot eines angeblichen Mitbewerbers rügen – betroffen ist das Marktsegment
- Haushaltswaren / Haushaltsgeräte (Römertöpfe, Pfeffermühlen u.ä.).
Dem Abgemahnten wird im Rahmen der Abmahnung des Rechtsanwalts Sebastian Link vorgeworfen, dass eine angeblich
- fehlerhafte / veraltete Widerrufsbelehrung
- fehlerhafte / unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
verwendet würden.
Mit seiner Abmahnung fordert Rechtsanwalt Sebastian Link sodann im Namen der Firma omniconn GmbH zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf – ebenso sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € erstattet werden.
In dem uns vorliegenden Fall konnten wir nicht empfehlen, die der Abmahnung der Firma omniconn GmbH beigefügte und durch Rechtsanwalt Sebastian Link vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderungen abzugeben.
UPDATE 08.05.2012:
Die Firma omniconn GmbH, Teerhof 38, 28199 Bremen, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Landau und Jonas Giolbass, handelnd bei eBay unter tescado-shop, lässt nach vorangegangener Abmahnung eine einstweilige Verfügung durch Rechtsanwalt Sebastian Link beantragen. Auch aus diesem Grunde sollten Sie die Abmahnungen der omniconn GmbH nicht als Abzocke oder als unberechtigt abtun.
Durch eine taktisch sinnvolle Verteidigungsstrategie bei Erhalt einer Abmahnung haben Sie jedoch die Möglichkeit, unnötige Risiken und Kosten abzuwenden sowie Forderungen so gering wie möglich zu halten.
UPDATE 01.06.2012:
Die omniconn GmbH, Teerhof 38, 28199 Bremen, vertreten durch Mario Landau und Jonas Giolbass, handelnd unter tescado-shop, lässt durch RA Sebastian Link nach (angeblichem) Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung die Beantragung eines Ordnungsmittels androhen. RA Sebastian Link erwartet jedoch vorher eine entsprechende Stellungnahme und erklärt ferner im Namen der omniconn GmbH, dass bei fortlaufenden Verstößen gegen die einstweilige Verfügung auch die Beantragung weiterer Ordnungsmittel in Betracht käme.
UPDATE 04.06.2012:
Die Firma omniconn GmbH, Teerhof 38, 28199 Bremen, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Landau und Jonas Giolbass, handelnd bei eBay unter tescado-shop, lässt durch Rechtsanwalt Sebastian Link eine Folgeabmahnung aussprechen – also eine weitere Abmahnung gegenüber einem zuvor bereits Abgemahnten. Dieser Abmahnung wiederum ging eine Testbestellung durch eine Frau N.L., geb. Z., Hamburg, voraus. Aufgrund der Namensgleichheit ist zu mutmaßen, dass es sich bei der Teskäuferin N.L. / N.Z. um die Ehefrau des abmahnenden Rechtsanwalts Sebastian Link handelt.
Allerdings sollten Onlinehändler im Falle des Verdachts eines Testkaufs entsprechende Vorsicht walten lassen, um auch insoweit unnötige Kosten und Risiken zu vermeiden.
UPDATE 30.01.2013: Rechtsmissbrauch bestätigt
Mit Update vom 04.06.2012 haben darüber berichtet, dass die omniconn GmbH, Teerhof 38, 28199 Bremen, vertreten durch die Geschäftsführer Mario Landau und Jonas Giolbass, nach vorangegangenem Testkauf durch die Ehefrau des später abmahnenden Rechtsanwalts Sebastian Link eine Folgeabmahnung gegenüber einem Mitbewerber ausgesprochen hat.
Dieser Folgeabmahnung ging eine Erstabmahnung der Firma omniconn GmbH voraus, mit der sie u.a. „Abmahnklassiker“, wie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sowie die Verwendung unzulässiger AGB, beanstanden ließ. Wegen dieser Wettbewerbsverstöße erwirkte die Firma omniconn GmbH anschließend eine einstweilige Verfügung gegenüber dem abgemahnten Mitbewerber. Das Verfügungsverfahren ist durch Abgabe einer Abschlusserklärung beendet worden.
Mit ihrer Folgeabmahnung wandte sich die Firma omniconn GmbH nunmehr erneut mit Unterstützung von Rechtsanwalt Link an den Mitbewerber – diesmal jedoch nicht wegen des eBay-Shops, sondern wegen eines Onlineshops, den der Mitbewerber angeblich betreiben würde, und machte nunmehr drei Unterlassungsansprüche wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße geltend, von denen bereits zwei Wettbewerbsverstöße Gegenstand der Erstabmahnung / einstweiligen Verfügung gewesen sind.
Der abgemahnte Mitbewerber der Firma omniconn GmbH hat diese Zweitabmahnung unter anderem wegen des sog. Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG zurückgewiesen und weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der omniconn GmbH abzugeben sowie Abmahnkosten zugunsten von Rechtsanwalt Sebastian Link aus einem Gegenstandswert von (nochmals) 15.000,00 € zu zahlen.
Daraufhin ließ die omniconn GmbH, erneut vertreten durch den Bremer Rechtsanwalt Sebastian Link, Unterlassungsklage zum zuständigen Landgericht erheben und forderte dabei auch die Erstattung der mit der zweiten Abmahnung erneut geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren.
Nach einem etwa sechsmonatigen Rechtsstreit entschied nun das zuständige Landgericht in erster Instanz mit Urteil vom 25.01.2013, dass die Klage der Firma omniconn GmbH rechtsmissbräuchlich und mithin unzulässig ist.
Zum Rechtsmissbrauch der Klageerhebung durch RA Sebastian Link für die omniconn GmbH führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen aus:
(...)
Der Klägerin (Anm.: Firma omniconn GmbH) fehlt es an der Prozessführungsbefugnis. Denn diese ist gemäß § 8 Abs.4 UWG dann nicht gegeben, wenn die Geltendmachung von auf §§ 3, 8 UWG gestützten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
Vorliegend kann dahin stehen, ob der Klägerin ein Unterlassungsanspruch tatsächlich zusteht, da jedenfalls seine Geltendmachung missbräuchlich ist.
Für die Beurteilung der Mißbräuchlichkeit der Geltendmachung kann dahin stehen, (...). Denn die Geltendmachung der Klägerin ist bereits wegen Mehrfachverfolgung eines Anspruchs missbräuchlich.
Der streitgegenständliche Wettbewerbsverstoß des Beklagten ist nahezu identisch mit einem Verstoß, dessen Unterlassung die Klägerin bereits im Verfahren unter dem Az. (...) durchgesetzt hat. Die Klägerin hätte nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres beide Verstöße "bei Ebay" bzw. "im Internet" in einem gemeinsamen Verfahren geltend machen können. Dass sie die Rechtsverfolgung stattdessen in zwei Verfahren aufspaltete, indiziert einen Rechtsmissbrauch zulasten des Beklagten (BGH GRUR 2009, 1180; OLG Hamm WRP 2011, 504).
Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung, der die Indizwirkung zu entkräften geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist "prima Vista" zunächst davon auszugehen, dass der Klägerin die Existenz anderer Angebote des Beklagten im Internet (außer bei Ebay) zum Zeitpunkt der 1. Abmahnung bekannt war. Dafür spricht der Text der Abmahnung, die von einem-was gerichtsbekannt ist-in derartigen Wettbewerbsangelegenheiten sehr versierten Anwalt stammt. Dort wird das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs aus den Angeboten des Beklagten „unter anderem" auf der Plattform eBay abgeleitet. Außerdem ist die vom Klägervertreter vorbereitete Unterlassungserklärung umfassend auf das gesamte Internet formuliert.
Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob der Klägerin, wie sie behauptet, der Webshop des Beklagten auf der Domain XXX zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung konkret noch unbekannt war. Denn selbst dann hätte sie die dortige Wettbewerbsverletzung ohne Weiteres durch eine Erweiterung des tatsächlich gestellten Verfügungsantrages entsprechend der Abmahnung mit verfolgen können (vgl. mit Verweis auf KG WRP 2010, 1274: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 8 Rn. 4.14). Zu einer Einschränkung des Antrages auf Ebay-Auftritte bestand kein Anlass. Denn der Klägerin hätte keine Teilabweisung des Antrags gedroht, wenn sie ein Unterlassen der inkriminierten Wettbewerbsverstöße im ganzen Internet begehrt hätte. Denn die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr erstreckt sich auch auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (LG Hamburg Beck RS 2010, 07694).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 30.01.2013), sodass naturgemäß abzuwarten bleibt, ob ggf. das OLG Hamm in der Berufungsinstanz zu einem anderen Ergebnis kommen wird.
Allerdings ist diese Entscheidung insoweit zu begrüßen, als dass zumindest ein Signal gesetzt wird, nach dem ein Abmahner hohe Begründungshürden zu überwinden hat, wenn es darum geht, Folgeabmahnungen gegenüber demselben Mitbewerber wegen (teil-) identischer Unterlassungsforderungen zu rechtfertigen und gleichzeitig erneut Ansprüche auf Abmahnkostenerstattung zu behaupten.
Das OLG Hamm bezeichnet dieses getrennte Vorgehen eines Abmahners u.a. als sog. Salamitaktik und wertet es als Indiz für den Rechtsmissbrauch.
Sofern dann noch – wie hier – mit der Erstabmahnung Unterlassung im gesamten Internet verlangt worden ist und sich ein dann folgender Verfügungsantrag nur auf ein Handeln bei eBay beschränkt, um anschließend nochmals ein Handeln im Internet (dann aber mit Ausnahme von eBay) abmahnen zu können, liegt der Verdacht nahe, dass der vermeintliche Wettbewerbsverstoß nur Mittel zum Zweck ist, um den Konkurrenten mit Abmahnkosten zu belasten.
Dies hat das Landgericht unseres Erachtens sowie ungeachtet der weiteren Besonderheiten des Einzelfalls zutreffend sowie sachgerecht erkannt und der Firma omniconn GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Link, Rechtsmissbrauch attestiert.
Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass nunmehr alle weiteren Abmahnungen, die die omniconn GmbH hat aussprechen lassen oder ggf. zukünftig noch aussprechen wird, ebenfalls rechtsmissbräuchlich sind. Da es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung gehandelt hat, sollten die Abmahnungen der omniconn GmbH weiterhin ernst genommen und kritisch betrachtet werden, um unnötige Kosten und Risiken zu vermeiden.
In diesem Falle aber hat die omniconn GmbH unseres Erachtens überdeutlich zum Ausdruck gebracht, dass große Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Forderungen bestanden haben.
UPDATE 26.11.2013: Rechtsmissbrauch und wie ging's weiter...
Die Firma omniconn GmbH, Bremen, ließ durch RA Sebastian Link Berufung gegen das Missbrauchsurteil zum OLG Hamm einlegen. Mit ihrer Berufung versuchte die Firma omniconn GmbH ihr doppeltes Vorgehen im Wege der Folgeabmahnung zu rechtfertigen und vertrat zudem die Auffassung, dass das Landgericht Münster ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Dennoch erschienen am 26.11.2013 weder einer ihrer beiden Geschäftsführer noch ihr Rechtsanwalt Link zum Termin zur Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm, sodass ein entsprechendes Versäumnisurteil zulasten der Firma omniconn GmbH ergangen ist, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde.
Ob man auf Seiten der omniconn GmbH schlicht den Termin verpasst hat oder ob sie sich nicht die Blöße geben wollte, dass sich auch das OLG Hamm zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs äußert, können wir natürlich nicht abschließend beurteilen.
Das Versäumnisurteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Hamm ließ allerdings durchblicken, dass es der Berufung nach seinen Vorberatungen keine Aussicht auf Erfolg beimesse.
Daher heißt es erst einmal "aufatmen" für unseren Mandanten - er hat sich erfolgreich gegen die rechtmissbräuchliche Abmahnung und Klage der omniconn GmbH bzw. des Rechtsanwalts Sebastian Link verteidigt.