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Abmahnung der Firma FC Bayern München AG


Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma FC Bayern München AG, München, vor.

Die Firma FC Bayern München AG macht im Wege des Abmahnschreibens der Kanzlei TaylorWessing, München, einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen des angeblichen Handels mit angeblich gefälschten Trikots der Firma FC Bayern München AG über die Handelsplattform ebay geltend.

In der Abmahnung wird angeführt, dass die Firma FC Bayern München AG Inhaber der Marken Gemeinschaftsmarke/ Wort- Bildmarke  „FC BAYERN MÜNCHEN ®“, der Gemeinschaftsmarke/  Wort- Bildmarke "FC BAYERN MÜNCHEN EV ®“ nebst Vereinsemblem und der Wortmarke „FC BAYERN ®“ ist.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Firma FC Bayern München AG den erfolgreichsten Fußballverein der Bundesliga stellt und dass der Handel mit gefälschten Produkten der Firma FC Bayern München AG die mit den oben genannten Marken der Firma FC Bayern München AG gekennzeichnet sind, die Ausschließlichkeitsrechte der Firma FC Bayern München AG gem. Art. 9 (1) GMV verletzt.

Sodann bittet die Firma FC Bayern München AG um Verständnis dafür, dass konsequent gegen den Handel mit gefälschten Produkten vorgegangen wird. Es sei im Interesse der Verbraucher und Fans, Angebote gefälschter und nicht lizenzierter Artikel bei ebay sperren zu lassen und die Verbreitung von gefälschten Markenartikeln unterbinden zu lassen. Unlizenzierte und gefälschte Artikel erfüllen nach Ansicht der Firma FC Bayern München AG nicht die strengen Qualitätskriterien des Originals und entsprechen vielfach nicht dem Original.

Aufgrund des erheblichen Risikos können wir in diesem Fall nicht dazu raten, die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderung abzugeben.


Update 05/2020: Weitere Abmahnungen der FC Bayern München AG

In der vergangenen Zeit gehen uns mehrfach Abmahnungen der FC Bayern München AG wegen dem Verkauf angeblich nicht lizensierter Artikel bei eBay zu.

In den Abmahnungen wird ausgeführt, die FC Bayern München AG sei Inhaberin folgender europäischer Marken:

- Unionsmarke Nr. 002808145, Wort-/Bildmarke, bestehend aus dem Vereinsemblem und dem Schriftzug „FC BAYERN MÜNCHEN“, mit einer Priorität vom 08.08.2002 und eingetragen für die Waren und die Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11 , 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21 , 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 , 32, 33, 34, 38, 39, 41 , 42, 43 und 44.

- Unionsmarke Nr. 004905949, Wortmarke bestehenden aus dem Zeichen „FC BAYERN“, mit einer Priorität vom 17.03.1997 für die Waren und die Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11 , 12, 14, 15, 16, 18, 20, 21 , 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 , 32, 33, 34, 38, 39, 41 und 43.

Die Marke „FC BAYERN MÜNCHEN“ bzw. „FC BAYERN“ sowie das Vereinsemblem würden weltweit einen hohen Bekanntheitsgrad genießen, was zu einer starken Verkehrsdurchsetzung geführt habe. Die Bekanntheit der Marke „FC BAYERN MÜNCHEN“ bzw . „FC BAYERN“ sowie des Vereinsemblems und des daraus resultierenden erweiterten Schutzumfanges, sei bereits mehrfach gerichtlich festgestellt worden.

Mit der Abmahnung lässt die FC Bayern München AG den Verkauf z.B. eines nicht lizenzierten Trikots beanstanden.
Die Tatsache, dass es sich um nicht lizenzierte Artikel bzw. Fälschungen handele, folge dabei unmittelbar aus den Angaben in den Angebotstiteln sowie den Angebotsbeschreibungen bzw. aufgrund einer internen Überprüfung der angebotenen Produkte durch die FC Bayern München AG.

Der Handel mit gefälschten Produkten, die mit den oben genannten Marken der FC Bayern München AG gekennzeichnet sind, verletze die Ausschließlichkeitsrechte der FC Bayern München AG. Gemäß Art. 9 (1) UMV habe die FC Bayern München AG das ausschließliche Recht, die in Rede stehenden Produkte mit den erwähnten Marken zu kennzeichnen und derart gekennzeichnete Produkte in Verkehr zu bringen sowie im europäischen Wirtschaftsraum ein- oder auszuführen.

Drtten sei es gemäß Art. 9 (1) lit. a) - c), (2) UMV untersagt, ohne Zustimmung der FC Bayern München AG die genannten Marken zur Kennzeichnung von Produkten gewerbsmäßig zu benutzen oder derartig gekennzeichnete Produkte gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen oder anzubieten sowie zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.

Insofern fordert die FC Bayern München AG zur Unterlassung auf. Die Kosten der Abmahnung werden in diesen Schreiben (noch) nicht beziffert.


UPDATE 02.07.2021: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere markenrechtliche Abmahnung bzw. Berechtigungsanfrage der FC Bayern München AG, vertreten durch die Kanzlei Taylor Wessing, zu.

Gegenstand dieser Abmahnung ist der Vorwurf, ein nicht lizenziertes Trikot über die Internethandelsplattform eBay zum Kauf angeboten zu haben.

Das betreffende eBay-Angebot ist durch die FC Bayern München AG gesperrt worden. Dass es sich bei dem Artikel um eine Fälschung handele, würde sich unmittelbar aus den Angaben des Verkäufers in den Angebotstiteln sowie den Angebotsbeschreibungen ergeben bzw. aufgrund einer internen Prüfung der angebotenen Ware. Die FC Bayern München AG gehe konsequent gegen den Handel mit gefälschten Produkten vor. Es sei im Interesse der Verbraucher und der Fans, Angebote gefälschter und nicht lizenzierter „FC BAYERN MÜNCHEN"-Artikel bei eBay sperren zu lassen und die Verbreitung von gefälschten Markenartikeln zu unterbinden. Unlizenzierte bzw. gefälschte Artikel würden nicht die strengen Qualitätskriterien des Originals erfüllen und entsprächen vielfach nicht dem aktuellen Design. Aufgrund der qualitativen Unterschiede sollen Fälschungen bereits nach kurzer Zeit die Farbe bzw. die Form verlieren und oftmals erhebliche Mängel in der Verarbeitung aufweisen. Dies habe in der Vergangenheit zu Reklamationen geführt, wobei die beanstandeten Artikel allesamt Fälschungen gewesen seien, die zumeist aus Fernost stammten, so die weiteren Ausführungen in dem Abmahnschreiben/Berechtigungsanfrage.

Der Empfänger der Abmahnung/Berechtigungsanfrage wird sodann zur Mitteilung aufgefordert, weshalb er sich berechtigt sähe, unlizentierte bzw. gefälschte Artikel der FC Bayern München AG anzubieten. Sofern eine Berechtigung nicht dargelegt werden könne, soll der Empfänger des Schreibens auch hier eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben.

Kosten oder weitergehende Forderungen (Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz, etc.) werden zumindest in diesem Schreiben noch nicht geltend gemacht.



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