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Abmahnung CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH


Abmahnung CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Frau Malgorzata Mehling, Brunsbütteler Damm 91 -95, 13581 Berlin, vor.

Die CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH ist nach eigenen Angaben im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Displayschutz-Systemen überwiegend auf dem europäischen Markt tätig. Schwerpunktmäßig produziert und vertreibt sie solche Produkte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH macht mit dieser Abmahnung den Empfänger derselben darauf aufmerksam, dass die Verwendung des Zusatzes „®" nur dann zulässig ist, wenn eine solche Marke auf den Empfänger der Abmahnung oder ein von ihm geführte Unternehmung auch durch Eintragung existent ist und zugleich Waren umfasst, die ausdrücklich aufgrund dieses Markenrechts vom Markenschutz umfasst sind. Dies würde aber vorliegend gerade nicht für temperiert Glas oder Schutzfolien und dergleichen gelten. Hierfür würde die vom Empfänger der Abmahnung verwendete Marke gerade keinen Schutz genießen.

Durch den festgestellten Umstand, dass der Abgemahnte ein solches Registriert-Zeichen „®“ auch für solche Waren verwendet, die über diesen Markenschutz gerade nicht verfügen, handle er wettbewerbswidrig. Gemäß § 3 UWG handle unlauter, wer durch sein Handeln die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigt. Gemäß § 5 UWG handele unlauter, wer eine Irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung sei irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält oder über die Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens täuscht. Die diesbezüglich bestehende Kommentierung in der Literatur sowie auch die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hierzu erspart die CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH dem Empfänger der Abmahnung.

Insofern fordert die CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH den Empfänger der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die im Entwurf bereits der Abmahnung beigefügt ist. Zudem soll der Empfänger der Abmahnung der CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH die Kosten der Abmahnung aus einen Gegenstandswert in Höhe von 20.000 EUR, mithin 984,60 EUR ersetzen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Update 09/2016: Einstweilige Verfügung der CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH
Uns geht eine einstweilige Verfügung der CROCFOL® Displayschutz Systeme GmbH des Landgerichts Berlin zu. Mit diesem Beschluss wird dem Antragsgegner untersagt, bis zur Eintragung der folgenden Bezeichnung als Marke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem EUIPO das Zeichen „XY“ mit dem ® im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu werben.
Der Gegenstandswert wird seitens des Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren mit 13.300 EUR bemessen.


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