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Abmahnung Christoph Bellin

Abmahnung Christoph Bellin durch Giese Rechtsanwälte


Abmahnung Christoph Bellin durch Giese Rechtsanwälte

Uns geht eine urheberrechtliche Abmahnung des Fotografen Christoph U. Bellin, Heidestrasse 70,   22889 Tangstedt/Hamburg, durch die Giese Rechtsanwälte, ebenfalls aus Hamburg, zu. Nach Angaben in der Abmahnung ist Herr Christoph Bellin professioneller Fotograf und Fotodesigner und stellt seine Fotografien über das Internet www.bildarchiv-hamburg.de vor. So sollen hier zur Zeit mehr als 40 000 aktuelle Fotos und historische Bilder von Hamburg zur Verfügung stehen.

Mit seiner Abmahnung beanstandet Herr Christoph Bellin, dass der Empfänger der Abmahnung ein Lichtbild, an dem Herrn Christoph Bellin angeblich die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen, im Internet öffentlich zugänglich gemacht hätte. An einem solchen Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG stehen dem Rechteinhaber nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG die alleinigen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zu. Weiter steht dem Rechteinhaber das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zu.

Insofern fordert die Kanzlei Giese Rechtsanwälte neben der sofortigen Unterlassung der Online-Nutzung des abgemahnten Fotos die Abgabe einer der Abmahnung im Entwurf beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Weiter soll der Empfänger der Abmahnung die angeblich marktüblichen Lizenzgebühren auf Grundlage der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing (MFM) erstatten. Diese MFM-Tabelle sieht dabei auch einen 50%igen Aufschlag auf Grund von Mehrfacheinblendung sowie einen 100%igen Aufschlag wegen der fehlenden Benennung des Urhebers vor.

Daneben fordert Herr Christoph Bellin die ihm durch die Abmahnung entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000 EUR ein.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Christoph Bellin durch die Kanzlei Giese Rechtsanwälte erhalten haben sollten, raten wir in jedem Fall zur Vermeidung weiterer Risiken und Kosten an, die Abmahnung ernst zu nehmen. Auch ist generell dringend davon abzuraten, mit Abmahnungen übersandte Unterlassungserklärungen ohne Modifikationen zur Unterschrift zu bringen, da diese in aller Regel deutlich zu weit gefasst sind.

Beachten Sie auch unseren Ratgeber zur Veröffentlichung von Bildern u.a. in sozialen Netzwerken wie Facebook.

06/2022: Weitere Abmahnung des Herrn Christoph U. Bellin
Neuerlich geht uns eine Abmahnung des Herrn Christoph Bellin zu. Auch mit dieser Abmahnung lässt Herr Bellin die unberechtigte Verwendung eines Lichtbildes auf einer Internetseite beanstanden. Insofern lässt Herr Christoph Bellin zur Unterlassung auffordern. Zudem soll der Empfänger der Abmahnung einen Schadensersatz in Höhe von 243 EUR an Herrn Bellin zahlen.

Bezüglich der Höhe des zu entrichtenden Schadenersatzes wegen Urheberrechtsverletzung orientiert sich Herr Bellin im Rahmen der sog. Lizenzanalogie an den von der Rechtsprechung herangezogenen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing „MFM" (vgl. LG München 1, Beschluss vom 31.07.2015, Az: 33 0 23918/14 - Marions Kochbuch; AG Hamburg, Protokoll vom 14.07.2015, Az: 4 C 510/14; AG München, Urt. v. 14.05.2014 - Az: 142 C 29213/13; LG Köln, Urteil v. 05.03.2014 - Az: 28 0 232/13; LG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2012, Az: 23 S 386/11; LG Düsseldorf, Beschluss v. 29.12.2011, Az: 12 O 386/11; LG Hamburg, Urteil v. 21.01.2011 - Az: 308 0 228/08).

Mit dem von der Rechtsprechung zuerkannten Aufschlag in Höhe von bis zu 100% im Rahmen der Lizenzanalogie und nach den MFM-Empfehlungen wegen unterbliebener Urheberbenennung bei einer unberechtigten Fotonutzung (AG Hamburg, Protokoll vom 14.07.2015, Az: 4 C 510/14; LG Düsseldorf, Urteil v. 07.01.2015 - Az: 12 0 217/12 - Marions Kochbuch; AG München, Urt. v. 14.05.2014 - Az: 142 C 29213/13 sowie Urt. v. 11.04.2014 - Az: 142 C 2483/14; LG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2012, Az: 23 S 386/11 - Marions Kochbuch) ergibt sich ein vom Empfänger der Abmahnung zu zahlender Lizenzschadenersatz vorgenannter Höhe.

Weiter sollen vom Abgemahnten Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 599,80 EUR getragen werden.


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