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Abmahnung Christian Poppe - Rechtsmissbrauch

RECHTSMISSBRAUCH: Landgericht bestätigt Abmahnmissbrauch von Christian Poppe, Göttingen, vertreten durch Rechtsanwalt Rüdiger Poppe, Göttingen


Für die Betroffenen der Abmahnwelle des Herrn Christian Poppe, vertreten durch RA Rüdiger Poppe, besteht Anlass zum Aufatmen:

In einer unter Beteiligung unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung hat das zuständige Landgericht im Rahmen einer sog. negativen Feststellungsklage glücklicherweise geurteilt, dass eine Abmahnung des Herrn Christian Poppe, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Rüdiger Poppe, rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG war.

Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nämlich unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden – also den Empfänger der Abmahnung – einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Folge dieser Missbrauchsentscheidung ist, dass nunmehr ein Gericht ausdrücklich festgestellt hat, dass kein Unterlassungsanspruch zugunsten von Christian Poppe besteht und dass der Empfänger der Abmahnung auch nicht dazu verpflichtet ist, die Abmahnkosten – also die Rechtsanwaltsgebühren von Rechtsanwalt Rüdiger Poppe – zu zahlen.

Überdies hat das Landgericht im Rechtsmissbrauchsurteil – als natürliche Folge des verlorenen Rechtsstreits – Herrn Christian Poppe die Kosten dieses Gerichtsverfahrens auferlegt.

Zur Begründung des Rechtsmissbrauchs führt das Landgericht in seinem Urteil u.a. wörtlich aus:

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und des Aufwendungsersatzanspruches im Rahmen des Abmahnschreibens vom XX.04.2012 war unzulässig, da sie als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen sind. Die rechtsmissbräuchliche Motivation ergibt sich hier bereits aus dem krassen Missverhältnis zwischen den getätigten Umsätzen und der Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen. Den unbestrittenen Umsätzen in einer Größenordnung von weniger als 100,--€ steht eine gleichfalls unbestrittene Zahl von Abmahnungen von über 100 in etwa 2 Wochen gegenüber.

Bei diesem kaum noch zu überbietenden Missverhältnis zwischen den Verdienstmöglichkeiten und dem Kostenrisiko aus den ausgesprochenen Abmahnungen liegt die rechtsmissbräuchliche Motivation so sehr auf der Hand, dass sich ein Eingehen auf die weiteren, gewichtigen Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erübrigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden jedoch darauf hinweisen, sobald Rechtskraft eingetreten ist oder falls Christian Poppe Berufung gegen das Missbrauchsurteil einlegen lassen wird und sodann weiter berichten.

Falls auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Rüdiger Poppe für Christian Poppe erhalten und hierauf bereits Zahlungen geleistet oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, empfiehlt es sich, durch fachkundige Hilfe überprüfen zu lassen, ob und welche Möglichkeiten bestehen, um die Unterlassungserklärung „rückgängig“ zu machen und bereits gezahlte Abmahnkosten zurückzuverlangen.

Weitere Informationen zu der Abmahnwelle des Rechtsanwalts Rüdiger Poppe für seine Mandanten Christian Poppe und Giuseppe Trombetta finden Sie auf unseren Internetseiten wie folgt:

Abmahnung von Giuseppe Trombetta und Christian Poppe durch RA Rüdiger Poppe

Abmahnung von Christian Poppe durch Rechtsanwalt Rüdiger Poppe

Christian Poppe, vertreten durch RA Rüdiger Poppe, erkennt nach Abmahnung negative Feststellungsklage an


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