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Abmahnung Cartier

Abmahnung der CARTIER INTERNATIONAL AG und CARTIER CREATION STUDIO S.A.


Abmahnung der CARTIER INTERNATIONAL AG und CARTIER CREATION STUDIO S.A.

Uns liegt eine Abmahnung der CARTIER INTERNATIONAL AG, Hinterbergstrasse 22, Postfach 61, CH-6312 Steinhausen, Schweiz, sowie der CARTIER CREATION STUDIO S.A., Boulevard James-Fazy 8, CH-1201 Geneve, Schweiz, durch die Kanzlei Norton Rose Fulbright LLP vor.

In der Abmahnung wird ausgeführt, dass die CARTIER INTERNATIONAL AG und die CARTIER CREATION STUDIO S.A. Inhaberinnen der Marken und Geschmacksmuster IR 892848, IR 1111659 und EM 000398565-0007 seien.

Der Gesamteindruck des durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000398565-0007 geschützten Armbandes würde geprägt durch die Aneinanderreihung grafischer Schrauben. Die „Love Collection“ zu der auch das durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000398565-0007 geschützte Armband („Love Bracelet“) zählen würde, würde durch die CARTIER INTERNATIONAL AG und CARTIER CREATION STUDIO S.A. mit überragendem Erfolg vertrieben. Das „Love Bracelet“ der CARTIER INTERNATIONAL AG und CARTIER CREATION STUDIO S.A. schmückte bereits die Arme unzähliger Celebrities und erlangte hierdurch herausragende Bekanntheit.

Darüber hinaus sei die CARTIER CREATION STUDIO S.A. Inhaberin des Urheberrechts an
dem 1971 von Aldo Cipullo in New York geschaffenen „Juste un Clou“ Armreifs, einem Schmuckstück in der Gestalt eines Nagels aus schlichtem Metall, charakterisiert durch

- einen runden, flachen Kopf mit flachen Seiten,
- einen schlauchförmigen Körper,
- fünf parallel angeordneten Kerben unterhalb des Nagelkopfes,
- eine an vier Seiten abgeflachte Nagelspitze und
- die Überlappung des Körpers des Nagels über den Nagelkopf, wobei der Rand des runden Nagelkopfes auf der Innenkante des Körpers des "Nagel" aufliegt und diesen „verschweißt".

Auch die „Juste un Clou“ Kollektion würde von der CARTIER INTERNATIONAL AG und CARTIER CREATION STUDIO S.A. mit herausragendem Erfolg vertrieben.

Die CARTIER INTERNATIONAL AG und CARTIER CREATION STUDIO S.A. hätten nunmehr feststellen müssen, dass durch den Empfänger der Abmahnung Armbänder vertrieben würden, die alle den Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters 000398565-0007 der CARTIER CREATION STUDIO S.A. mit den prägenden Merkmale übernehmen würde und hierdurch den durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000398565-0006 geschützten Gesamteindruck des „Juste un Clou“ Armreifs nachahme. Dabei sei zu beachten, dass der Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000398565-0007 aufgrund der geringen Musterdichte in der Locarno Klasse 11.01 weit zu fassen sei.

Zudem habe die CARTIER INTERNATIONAL AG und CARTIER CREATION STUDIO S.A. kürzlich erfahren, dass durch den Empfänger der Abmahnung auch ein Nagelarmreif vertrieben würde, der die obenstehenden Charakteristika erfüllen würde.

Mit dem Vertrieb dieser Armbänder würde der Empfänger in die Rechte der CARTIER INTERNATIONAL AG aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2; 119 MarkenG eingreifen. Der Vertrieb der beanstandeten Armbänder verletzt zudem die Rechte der CARTIER CREATION STUDIO S.A. aus Art. 19 (1), 10 (1) der VO 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV).

Zudem würden die Rechte der CARTIER INTERNATIONAL AG / CARTIER CREATION STUDIO S.A. aus §§ 11, 15 UrhG verletzt. Der Vertrieb der beanstandeten Armbänder verletze zudem die Rechte CARTIER INTERNATIONAL AG aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2; 119 MarkenG.
Gemäß §§ 14 Abs. 5; 119 MarkenG bzw. gemäß Art. 19 (1), 10 (1) GGV, § 97 UrhG sei der Empfänger der Abmahnung zur Unterlassung des Vertriebs derartiger Armbänder verpflichtet. Gemäß §§ 14 Abs. 6; 119 MarkenG bzw. gemäß Art 88 (2) GGV i.V.m. § 42 DesignG, § 97 UrhG sei dieser darüber hinaus zum Schadensersatz sowie gemäß §§ 19, 119 MarkenG bzw. gemäß Art. 88 (2) GGV i.V.m. § 46 DesignG, § 101 UrhG zur Auskunftserteilung verpflichtet. Noch in Ihrem Besitz befindliche Armbänder seien gemäß §§ 18, 119 MarkenG bzw. gemäß Art. 88 (2) GGV i.V.m. § 43 DesignG, § 98 UrhG zu vernichten.

Aller höchste Vorsicht ist in Bezug auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung geboten. Diese sieht u.a. eine Vertragsstrafe in Höhe von 12.500 EUR für den erneuten Verletzungsfall vor. Weiter soll sich der Empfänger der Abmahnung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zur Unterlassung verpflichten. Wie bereits aus diesen Vorgaben der Kanzlei Norton Rose Fulbright LLP deutlich wird, ist die mit der Abmahnung der CARTIER INTERNATIONAL AG und CARTIER CREATION STUDIO S.A. vorgelegte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst.


Update 06/2020: Weitere Abmahnung CARTIER INTERNATIONAL AG
Uns geht eine weitere Abmahnung der CARTIER INTERNATIONAL AG, Hinterbergstrasse 22, Postfach 61, CH-6312 Steinhausen, Schweiz, zu. Nach Angaben in der Abmahnung sei die CARTIER INTERNATIONAL AG als „Juwelier der Könige“ und „König der Juweliere“ bekannt. Sie rühme sich nicht nur kunstvoller Schmuckkreationen, sondern auch ihrer renommierten Uhrmodelle wie z.B. Panthère de Cartier, Santos, Tank, Ballon Bleu.

Die Gestaltung der „Ballon Bleu“ Uhren sei durch Geschmacksmuster geschützt.

Die vom Empfänger der Abmahnung angebotene Uhr übernehme den Gesamteindruck des Geschmacksmusters RCD 000462775-0001 und die Eigenart der „Ballon Bleu“ Uhren der CARTIER INTERNATIONAL AG prägenden Gestaltungsmerkmale. Sie erwecke hierdurch beim informierten Verbraucher keinen anderen Gesamteindruck als das Geschmacksmuster RCD 000462775-0001. Dabei sei zu beachten, dass der Schutzbereich der vorgenannten Geschmacksmuster der CARTIER INTERNATIONAL AG aufgrund der geringen Musterdichte in der Locarno Klasse 10.02 weit zu fassen sei.

Mit dem Vertrieb der vorgenannten Uhr greife der Abgemahnte in die Rechte der CARTIER INTERNATIONAL AG aus Art. 19 (1), 10 (1) der VO 6/2002 über das  Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) sowie aus § 38 (1), (2) DesignG ein. Der Vertrieb dieser Uhren verstoße zudem unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung und der unlauteren Rufausbeutung gegen §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a), b) UWG.

Zur wettbewerblichen Eigenart der Uhren der CARTIER INTERNATIONAL AG habe sich z.B. das LG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt eingelassen:

„Die Uhren der (…) Antragstellerin sind wettbewerblich eigenartig. (…) Die Uhren (…), die die Antragstellerin als Original und in Lichtbildern zur Akte gereicht hat, zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei einer runden Grundform in Fettdruck gehaltene geradlinige römische Ziffern aufweisen. Die runde Grundform wird unterbrochen durch die ebenfalls rund geformte Aufzugskrone mit einem blauen Saphir-Cabochon, der von einer kreisförmigen Schutzvorrichtung umgeben ist. Auf dem Ziffernblatt spiegelt sich die Unterbrechung der runden Form wieder in der Anordnung der III, die nach innen versetzt ist und mit ihr die sog. Eisenbahnschiene.  (…) Diese Gestaltung gibt den Uhren (…) ein besonderes Gepräge und einen entsprechenden Wiedererkennungswert.

(…) Die Uhren der Antragsgegnerin stellen sich trotz der festzustellenden Unterschiede noch als Nachahmungen iSd § 4 Nr. 9 UWG dar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Aufzugskrone nicht von der bei den „BALLON BLEU DE CARTIER“ vorhandenen Schutzvorrichtung umgeben wird. Auch ist im Ziffernblatt die römische III nicht nach innen versetzt, sondern verkleinert oder fehlt sogar völlig. (…) Dennoch sind die Übereinstimmungen so groß, dass trotz der (…) Unterschiede der Gesamtweindruck der „Jasmine“ Uhren dem Gesamteindruck der „BALLON BLEU“ Uhren entspricht.

(…) Die Serie „BALLON BLEU“ verfügt über einen guten Ruf. (…)  Sie wird zwar erst seit 2007 vertrieben (…). Für die Rufausbeutung ist aber eine überragende Bekanntheit wie die der 35 Jahre alten „Oyster“ nicht erforderlich. Das Originalprodukt muss vielmehr in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit mit positiven Vorstellungen besetzt sein, die sich insbesondere auf die Qualität, die Exklusivität, oder den Luxus- oder Prestigewert des Produktes beziehen können. Diese setzt eine gewissen Bekanntheit des Originalprodukts voraus (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 9.52). Diese gewisse Bekanntheit iSd § 4 Nr. 9 b) UWG ist gegeben. Die Auszeichnungen diverser Magazine sowie die Erwähnungen / Werbungen in der Presse sprechen für die Bekannt und einen guten Ruf der Serie „BALLON BLEU“. (…)
Die Antragsgegnerin lehnt sich mit ihrem Uhrenmodell „Jasmine“ an die Uhren der Serie „BALLON BLEU“ an.“ (LG Köln, 31 O 618/11, Urteil vom 10.05.2012).    

Gemäß Art. 19 (1), 10 (1) GGV, § 42 (1) DesignG, §§ 8 (1), 4 Nr. 3 lit. a), b) UWG fordert die CARTIER INTERNATIONAL AG zur Unterlassung auf.

Gemäß Art. 88 (2) GGV i.V.m. § 46 DesignG sei der Empfänger der Abmahnung zudem zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die noch im Besitz befindlichen Uhren seien gemäß Art. 88 (2) GGV i.V.m. § 43 DesignG herauszugeben.

 

Update 06/2022: Weitere Abmahnung CARTIER INTERNATIONAL AG
Uns geht eine weitere Abmahnung der CARTIER INTERNATIONAL AG durch die Kanzlei Norton Rose Fulbright LLP zu. Von der Abmahnung sind die Marken UM 013207097 sowie IR 892848 betroffen. Diese Marken werden nach Angaben in der Abmahnung durch die CARTIER INTERNATIONAL AG umfangreich benutzt, u.a. zur Kennzeichnung von ‚Love‘ Armreifen und Ringen. Bei der „Love“ Kollektion handele es sich um eine der, wenn nicht die erfolgreichste Kollektion der CARTIER INTERNATIONAL AG. Der „Love Bracelet“ Armreif der CARTIER INTERNATIONAL AG verfüge über wettbewerbliche Eigenart.

Sodann lässt die CARTIER INTERNATIONAL AG den Verkauf von Ringen in einem Onlineshop beanstanden. Die grafisch gestalteten Schrauben auf den vom Empfänger der Abmahnung vertriebenen Ringen seien mit der IR 892848 Marke der CARTIER INTERNATIONAL AG identisch.

Mit dem Vertrieb der „Amour“ Ringe greife der Abgemahnte in die Rechte der CARTIER International AG aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 1, 2, 119 MarkenG ein und verletze diese. Zudem würde dieser unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Nachahmung gegen §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a), b) UWG verstoßen. Gemäß §§ 14 Abs. 5, 119 MarkenG und § 8 Abs. 1 i.V.m § 4 Nr. 3 lit. a), b) UWG sei er zur Unterlassung des Vertriebs derartiger Produkte verpflichtet. Gemäß §§ 14 Abs. 6, 119 MarkenG, § 97 UrhG und §§ 9, 3, 4 Nr. 3 lit. a), b) UWG sei er darüber hinaus zum Schadensersatz sowie gemäß §§ 19, 119 MarkenG und § 3 UWG i.V.m. § 242 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. Noch in seinem Besitz befindliche „Amour“ Ringe seien gemäß §§ 18, 119 MarkenG zu vernichten.

 

06/2023: Weitere Abmahnung CARTIER INTERNATIONAL AG
Uns liegen weitere Abmahnungen der CARTIER INTERNATIONAL AG durch die Kanzlei Norton Rose Fulbright LLP vor. Mit den Abmahnungen werden Rechte aus der Marke IR 892848 (DE) geltend gemacht.

Zudem sei die CARTIER INTERNATIONAL AG Inhaberin des Urheberrechts an dem 1971 von Aldo Cipullo in New York geschaffenen „Juste un Clou“ Armreifs, einem Schmuckstück in der Gestalt eines Nagels aus schlichtem Metall, charakterisiert durch

- einen runden, flachen Kopf mit flachen Seiten,
- einen schlauchförmigen Körper,
- fünf parallel angeordneten Kerben unterhalb des Nagelkopfes,
- eine an vier Seiten abgeflachte Nagelspitze und
- die Überlappung des Körpers des Nagels über den Nagelkopf, wobei der Rand des runden Nagelkopfes auf der Innenkante des Körpers des "Nagel" aufliegt und diesen „verschweißt“.

Auch insofern fordert die CARTIER INTERNATIONAL AG mit den Abmahnungen zur Unterlassung auf.


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Kommentare (1)

  • Stefanie

    02 Mai 2016 um 20:16 |
    Hallo sehr geehrter Herr Weiß,

    uns wurde eine Abmahnung von Cartier zugesendet aufgrund einer Geschmackmusterverletzung. Wir betreiben ein Großhandelsgeschäft und verkaufen ähnliche Uhren wie Cartier, jedoch nicht genau gleich! Können Sie uns dabei weiterhelfen?
    Wir würde uns gerne mit Ihnen in Kontakt setzen.

    Mit freundlichen Grüßen


    Stefanie Xu

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