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Abmahnung Canon Kabuhiki Kaisha

Abmahnung Canon Kabuhiki Kaisha - Marke Canon


Abmahnung Canon Kabuhiki Kaisha

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Canon Kabuhiki Kaisha vor. Mit dieser Abmahnung beanstandet die Canon Kabuhiki Kaisha die Einfuhr von Produkten, die mit dem Kennzeichen „Canon“ versehen sind und nicht aus dem Hause der Canon Kabuhiki Kaisha stammen sollen.

Nach Angaben in der Abmahnung vertreibt die Canon Kabuhiki Kaisha seit vielen Jahren äußerst erfolgreich unter anderem digitale Kameras. Hierbei handelt es sich bei der Marke „CANON" um eine äußerst bekannte Marke mit Weltgeltung (höchstrichterlich bestätigt durch den BGH, GRUR 1997, Seite 221). Alle Produkte stünden dabei repräsentativ für den Erfolg des Unternehmens, wodurch eine unmittelbare rechtliche Verfolgung widerrechtlicher Benutzung geboten sei.

Beim Zoll seien bei der Einfuhr verschiede Produkte aufgefallen.

Diese Waren seien aber weder von der Canon Kabuhiki Kaisha noch von einer Konzerngesellschaft der Canon Kabuhiki Kaisha hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden. Es handele sich demzufolge um gefälschte Produkte. Die Versehung mit der Wort-/Bildmarke CANON" greife daher in die geschützte Wort-/Bildmarke „CANON" der Canon Kabuhiki Kaisha ein. Insoweit wird auf die Entscheidung des BGH vom 14. April 2011 zum Aktenzeichen 1 ZR 33/10 verwiesen.

Der Empfänger der Abmahnung setze sich daher über das nach § 14 MarkenG bestehende, ausschließliche Recht der Canon Kabuhiki Kaisha hinweg. Eine Zustimmung der Canon Kabuhiki Kaisha nach § 14 II MarkenG zu der Verwendung dieser Marke durch den Abgemahnten wurde zu keinem Zeitpunkt erteilt.

Darüber hinaus stelle das Inverkehrbringen durch eine weitere Verletzungshandlung dar, wobei der Import als eigenständiger Fall rechtsverletzender Benutzung in § 14 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1 MarkenG explizit genannt ist. Dadurch, dass die Ware über die Grenze in das Bundesgebiet gelangt ist, sei diese selbständige Verletzungshandlung erfüllt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14, Rn. 197). Eine Kenntnis des Einführenden von der Markenverletzung sei dabei nicht erforderlich (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, Seite 129 - Kfz-Ersatzteile).
Aus diesen Gründen stünden der Canon Kabuhiki Kaisha Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Herausgabeansprüche zu. Als Markeninhaber könne sich die Canon Kabuhiki Kaisha auf ein umfassendes, verfassungsrechtlich geschütztes, Verbietungsrecht stützen (BGH GRUR 2000, Seite 879,).

Sodann fordert die Canon Kabuhiki Kaisha zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Weiter werden mit der Abmahnung sehr umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht. In der Abmahnung ist hierzu zu lesen:

Des Weiteren haben wir Sie aufzufordern, gemäß § 19 MarkenG Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der oben bezeichneten widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und der bestellten Erzeugnisse. Dabei besteht der Auskunftsanspruch auch hinsichtlich im Ausland ansässiger Dritter, die keinerlei Handlungen im Inland vorgenommen haben (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 19, Rn. 32).
Sie haben unserer Mandantin nach § 19 MarkenG Auskunft zu erteilen über den Umfang der oben bezeichneten Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote,
C. der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, in welchem Sie die entsprechende Waren beworben haben.

Zudem soll der Empfänger der Abmahnung der Vernichtung zustimmen und die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000 EUR tragen.

Die mit der Abmahnung der Canon Kabuhiki Kaisha vorgelegte Unterlassungserklärung ist unserer Auffassung nach zu weit gefasst. Insofern kann nicht angeraten werden, diese bereits vorgefertigte Unterlassungserklärung zur Unterschrift zu bringen.


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