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Abmahnung Bunkering Logistic Inc

Abmahnung Bunkering Logistic Inc wegen „EnEV-Umsetzung per 1.5.2014“


Abmahnung Bunkering Logistic Inc

Es gibt auch fürsorgliche Abmahner, sollte man angesichts der Abmahnung der Bunkering Logistic Inc. aus Panama denken. Aber Vorsicht!

Seit dem 1.5.2014 gilt die neue EnEV (“Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung”), die vor allem für Immobilienmakler von höchster Relevanz ist.

Von der Abmahnung der Bunkering Logistic Inc. ist so auch ein Anbieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien betroffen, der nach Ansicht der Bunkering Logistic Inc. die „EnEV-Umsetzung per 1.5.2014“ in seinen Angeboten nicht vollzogen hat. Diese Aussage ist bereits sehr ungenau und schwammig.

Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass auch Abmahnungen die den Empfänger per E-Mail erreichen, wirksam sind. 

Allerdings ist die weitere Argumentation der Bunkering Logistic Inc., man solle sich doch ihr gegenüber zur Unterlassung verpflichten, um nicht von Anwälten eine Abmahnung wegen dieser angeblichen Verstöße zu erhalten, so skurril, dass die Abmahnung nachstehend einmal im Volltext (geschwärzt) wiedergegeben werden soll:

 

„Betr.: Abmahnung wegen nicht erfolgter EnEV-Umsetzung per 1.5.2014

Sehr geehrte [Name],

Sie treten zu uns als Wettbewerber im Internet auf, da wir über unsere Tochtergesellschaften Wohn- und Gewerbeimmobilien in Deutschland verkaufen. Wie uns berichtet wurde, sollen Sie die ab 1.5.2014 geltenden Richtlinien zur EnEV 2014 noch nicht umgesetzt haben. Wir haben um kurzfristige Übersendung von Kopien der beanstandeten Werbung gebeten. Diesen Sachverhalt als richtig unterstellt, erlangen Sie einen Wettbewerbsvorteil durch unzulässiges Anlocken auf Ihre Anzeigen im Internet, da wir wegen fehlendem Energieausweis nicht alle Immobilien bewerben können. 

Seit dem 18.11.2013 gilt die

***** "Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung". *****

Siehe hierzu Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, Seite 3951

Danach sind nach § 16a ab dem 1.5.2014 folgende Pflichtangaben in Immobilien- anzeigen (eigene Webseiten, Immobilien-Suchmaschinen, Zeitungsanzeigen etc.) zu machen:

(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,

2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,

3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und

5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchs- ausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai

2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

Nach EnEV 2014 § 27 Abs. 2, Nr. 6 wird ferner ab dem 1.5.2014 mit einem Ordnungsgeld von bis zu 15.000 EUR bedroht:

Wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht sicherstellt, dass in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien die Pflichtangaben auch enthalten sind gemäß EnEV 2014 § 16a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2.

Wir mahnen Sie hiermit, die Richtigkeit des Sachverhaltes unterstellt, ab.

Mit der Abgabe der nachstehenden Unterlassungserklärung uns gegenüber können Sie weiteren Unterlassungserklärungen von Anwälten zuvor kommen und diesen im Falle einer weiteren Abmahnung erklären, dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht, da Sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben.

Sie können dadurch Kosten von bis zu 2.500 EUR pro abgemahnten Verstoß durch professionelle Abmahnanwälte vermeiden. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Erstabgabe.

Diese Abmahnung erfolgt ohne Rechtsanwalt kostenfrei, da wir Ihnen nicht unnütze Kosten verursachen wollen. Mit dem Eingang der Unterlassungserklärung können Sie eine Bestätigung erhalten, dass Sie die Unterlassungserklärung zum Zeitpunkt des Eingangs bei uns abgeben haben. So können Sie u.U. weiteren kostspieligen Abmahnungen und Gerichtsverfahren durch Anwälte aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr vorbeugen.

Wenn Sie den Wettbewerbsverstoss anerkennen, geben Sie bitte die nachstehende Unterlassungserklärung bis spätestens 8.5.2014 per Email ab, in dem Sie uns den folgenden Text per Email (nur diesen Text) zurücksenden. Die Unterlassungserklärung wird in Verbindung mit der übermittelten Sende-IP auch ohne eigenhändige Unterschrift als rechts- wirksam von uns anerkannt.

Sie haben somit ausreichend Zeit, ohne Kosten mögliche Wettbewerbsverstöße zu beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen

Bunkering Logistic Inc.

Global Bank Tower

Calle 50

Panama City, Republik Panama

 

*************  Unterlassungserklärung  *******************

Unser Aktenzeichen: UWG/52510/EnEV/Ak

Hiermit verpflichtet sich die

[Name, Anschrift]

- Unterlassungsschuldnerin -

gegenüber der

Firma

Bunkering Logistic Inc.

Global Bank Tower

Calle 50

Panama Stadt, Republik Panama

- Unterlassungsgläubigerin -

1. in Internetanzeigen oder auf Webseiten der Öffentlichkeit Immobilienangebote, die von der EnEV 2014 betroffen sind, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. für jeden Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen bestimmt wird, und die vom Gericht überprüft werden kann.

Zum Nachweis des Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen sind ein Screenshot des Internetangebotes mit Datum und Uhrzeit des Abrufes, die Kopie der Zeitungsanzeige sowie der Besichtigungstermin ausreichend.

Ansprüche auf Grund dieser Unterlassungserklärung können erst ab dem 8.5.2014 geltend gemacht werden.

Die Unterlassungserklärung wird in Verbindung mit der übermittelten Sende-IP auch ohne Unterschrift als rechtswirksam abgegeben.

Ort, Datum, 

 

Name der Vertretungsperson

*******************************************************************“

Wir raten dringend davon ab, die von der Bunkering Logistic Inc. vorgefertigte Unterlassungserklärung zur Unterschrift zu bringen und an die Bunkering Logistic Inc. zu übersenden. Ungeachtet der rechtlichen Frage, ob die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, wie von der Bunkering Logistic Inc. vorgeschlagen, überhaupt Wirksamkeit entfalten kann, ist diese vorgefertigte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst. Zudem muss sich der Empfänger einer derartigen „Abmahnung“ bewusst sein, dass durch die Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungserklärung ein Vertrag mit der Bunkering Logistic Inc. (sollte diese überhaupt existent sein) zu Stande kommt, der sodann ein Leben lang Wirksamkeit entfaltet. Auch ist mehr als fraglich, durch Unterzeichnung der Unterlassungserklärung die Widerholungsgefahr für die Zukunft entfallen würde. Weiter ist bereits mehr als fraglich, ob diese E-Mail der Bunkering Logistic Inc. als Abmahnung angesehen werden kann.

In jedem Fall sollten aber mögliche Verstöße gegen die EnEV abgestellt werden. Dies ist der beste Schutz vor (seriösen) Abmahnungen.

Immer wieder Gegenstand von gegen Makler gerichteten Abmahnungen ist auch die Tatsache, dass Makler neben der Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde auch eine Angabe zu der Behörde machen müssen, die die gewerberechtliche Zulassung erteilt hat (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013, Az 14c O 92/13 U).


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