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Abmahnung BMW - Bayerische Motoren Werke AG

Abmahnung BMW - Bayerische Motoren Werke AG - Bezeichnung „MDrive“


Abmahnung BMW - Bayerische Motoren Werke AG

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Bayerische Motoren Werke AG (BMW), Petuelring 130, 80809 München, vor.
 
In der Abmahnung von BMW heißt es zunächst, dass BMW die berühmten „M"-Automobile, die Sportwagenserie der straßenzugelassenen BMW-Fahrzeuge, herstelle und vertreibe. Die Bezeichnung „M" sei für Kraftfahrzeuge auch seit langer Zeit zugunsten der BMW AG registriert und damit markenrechtlich ihr vorbehalten.  Darüber hinaus trete die Tochtergesellschaft der BMW AG auch ganz allgemein unter „M" oder „M GmbH" auf und zwar seit Jahrzehnten. In der Anlage zur Abmahnung finden sich beispielhaft einige Nachweise.
 
Auch nutze die BMW AG die Bezeichnung „MDrive“ auf ihrer Internetseite bmw.de. Die für die BMW AG registrierte und für die „M"-Sportwagenserie bekannte Wort­/Bildmarke „M"-Raute sei markenrechtlich geschützt, u.a. auch für Tuning von Motoren und Kraftfahrzeugen. Dies ergebe sich u.a. aus den deutschen Markenregistrierungen DE2025560, DE302008052159 sowie EM 04059671 Zudem enthält die Abmahnung von BMW ein Umfragegutachten vom 11.06.2010. Ferner sei die Bayerische Motoren Werke AG Inhaberin der Wortmarke „MDrive".
 
Mit ihrer Abmahnung lässt BMW die Nutzung der Bezeichnung „m-drive“ beanstanden.
 
Der Empfänger der Abmahnung lehne sich mit der Bezeichnung „m-drive" an die bekannte „M"-Markenserie, insbesondere an die „MDrive", an. Dadurch wird deren Ruf ohne Rechtfertigung auf das Unternehmen des Abgemahnten und seine Dienstleistungen übertragen.
 
Auch liege eindeutig ein Fall der sogenannten Rufausbeutung/Trittbrettfahrerei vor, so der weitere Vorwurf der Abmahnung.
 
Erst jüngst habe das Landgericht München I die Bezeichnung „M-Racing" ebenfalls als eindeutige Verletzung der „M"-Raute angesehen (Az.: 11 HK O 12094/09 vom 16.01.2014). Das rechtskräftige Urteil aus BeckRS sowie eine Sammlung von Unterlassungserklärungen aus jüngster Zeit sind der Abmahnung als weitere Anlagen beigefügt.
 
Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Bayerische Motoren Werke AG. Allerdings wird dem Empfänger der Abmahnung eine sehr großzügige Aufbrauchsfrist eingeräumt.
 
Ebenfalls wird die Erstattung von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 € gefordert.
 
Auch wenn derartige Abmahnungen – rein rechtlich – begründet sein sollten, sollten die Forderungen dennoch erst nach Rücksprache mit einem im Markenrecht tätigen Rechtsanwalt erfüllt werden. So lassen sich oftmals weitere Kosten und Risiken, insbesondere im Zusammenhang mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung, von vornherein vermeiden. Dies gilt umso mehr, als dass derartige Erklärungen zeitlich unbefristet – also lebenslänglich – gültig bleiben und Verstöße gegen Unterlassungserklärungen Vertragsstrafenforderungen von mehreren tausend Euro für jeden Verstoß nach sich ziehen können.

UPDATE 11/2016: Weitere Abmahnung
Erneut wird uns eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Bayerische Motoren Werke AG vorgelegt. Diesmal wird die Verletzung der sog. "M-Marken", die zugunsten von BMW eingetragen sind ("M Sport Package", "M Power", "M Performance", "M series", "M Cars", "M Models", "M TRACK MODE", "MDrive"), beanstandet. Es handele sich bei den "M" Marken um intensiv genutzte Zeichenserien sowie sämtlich um bekannte Marken. Dem Empfänger der Abmahnung wird in diesem Zusammenhang u.a. ein Umfragegutachten zur Kenntnisnahme vorgelegt. Zudem trete die BWM M GmbH auch ganz allgemein unter "M" oder "M GmbH" auf und zwar seit Jahrzehnten.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, die M-Zeichenserie durch den Vertrieb von Kfz-Tuningzubehör unter der Bezeichnung "M-Style" verletzt zu haben. Hierdurch liege auch eine Rufausbeutung/Trittbrettfahrerei vor.

Es werden umfassende Unterlassungsansprüche geltend gemacht sowie weitergehende Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz.

Zudem sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 450.000,00 € gezahlt werden.

Aufgrund der gewaltigen Risiken, die sich insbesondere aus fehlerhaften Unterlassungserklärungen ergeben können, empfiehlt es sich dringend, einen auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Fachanwalt zu kontaktieren, da sich unnötige Risiken und Kosten von vornherein vermeiden lassen. Dies gilt auch, wenn die Abmahnung in der Sache selbst begründet sein sollte und zwar vor allem deshalb, weil eine Unterlassungserklärung lebenslänglich gültig bleibt und sich damit über viele Jahre/Jahrzehnte hinweg auf das geschäftliche Handeln der Abgemahnten auswirken wird. Hier sollte man genau wissen, welche Folgen die Unterlassungserklärung hat, um nicht Gefahr zu laufen, wegen eines unabsichtlichen Verstoßes auf Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von zumeist mehreren tausend Euro in Anspruch genommen zu werden.

UPDATE 02/2017: Aussetzung/Überlassung von Waren (Radnabenabdeckungen mit BMW-Logo)
Uns wird ein Schreiben vorgelegt, mit dem die Bevollmächtigten der Firma Bayerische Motoren Werke AG einen Anspruch auf Unterlassen nebst Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Vernichtung von Waren sowie auf Auskunft geltend machen.

Dem Empfänger dieses Schreibens wird vorgehalten, dass die Firma Bayerische Motoren Werke AG durch das zuständige Hauptzollamt über den Versuch, Radnabenabdeckungen in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, informiert worden sei. Die Radnabenabdeckungen seien unberechtigter Weise mit dem markenrechtlich geschützten "BWM Logo" versehen, sodass die Rechte an der Unionsmarke Nr. 431 984 4 verletzt würden.

Weiter wird dem Empfänger des Schreibens mitgeteilt, dass hierfür keine Kosten geltend gemacht würden, wenn die geforderten Erklärungen fristgerecht und vollständig eingehen. Bei Nichteinhaltung der Frist würden jedoch erhebliche Kostenforderungen auf den Empfänger des Schreibens zukommen.

Wir können nicht empfehlen, derartige Schreiben auf die leichte Schulter zu nehmen. Auch wenn womöglich keine Anwaltskosten geltend gemacht werden, soll aber immerhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Derartige Erklärungen sind allerdings ein Leben lang gültig und führen im Falle (auch unabsichtlicher) Verstöße zu Vertragsstrafenforderungen von jeweils 5.100,00 €.

Soweit sich das Schreiben ferner darauf beschränkt, dass keine Kosten geltend gemacht würden, bleibt ferner offen, ob zumindest Schadensersatzansprüche der BMW AG folgen werden, da Kosten streng genommen gerade nicht mit Schadensersatzansprüchen gleichgesetzt werden dürfen.

Eine fachanwaltliche Beratung kann helfen, unnötige Risiken von vornherein zu vermeiden.

UPDATE 02/2017: Weitere Abmahnung
Uns liegt eine weitere markenrechtliche Abmahnung vor, die die Firma Bayerische Motoren Werke AG (BMW), München, gegenüber einem Onlinehändler aussprechen lässt.

Diesmal wird die Verletzung der Unionsmarke Nr. 00091835, Wort: "BMW", gerügt, indem der abgemahnte Onlinehändler Kfz-Diagnosegeräte unter der Bezeichnung "BMW Scanner" anbiete.

Neben der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten von BMW werden umfassende Annexansprüche (Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz) geltend gemacht.

Überdies sollen Abmahnkosten, also die Rechtsanwaltsgebühren für die Aussprache der Abmahnung, aus einem Gegenstandswert/Streitwert in Höhe von 500.000,00 € ausgeglichen werden.

Selbst wenn sich eine solche Abmahnung von BMW als berechtigt erweisen sollte, bestehen weitgehende Möglichkeiten, künftige Nachteile und empfindlich hohe Kosten von vornherein zu vermeiden.

Betroffene sollten sich deshalb umgehend an einen im Markenrecht tätigen Fachanwalt wenden, um gemeinsam eine zufriedenstellende Lösung ohne unnötige Risiken auszuarbeiten.

UPDATE 08/2021: Weitere Abmahnung (BMW + MINI)
Es erreicht uns eine weitere markenrechtliche Abmahnung, die die Firma Bayerische Motoren Werke AG (BMW), München, durch die KLAKA Rechtsanwälte gegenüber einem Onlinehändler aussprechen lässt.

Gegenstand der Abmahnung ist diesmal nicht nur die Marke "BMW" bzw. das "BMW Logo". Zusätzlich greift die Abmahnung auch die Wortmarke "MINI" (EM 00143909) und die Wort-Bildmarke "MINI Logo" (IR 1339740) auf.

Die Marke "MINI" sei u.a. in Klasse 12 Landfahrzeuge und Motoren für Landfahrzeuge, Teile, Bestandteile und Zubehör für alle vorstehend genannten Waren sowie das "MINI Logo" in Klasse 9 für Batterieladegeräte geschützt.

Mit der Abmahnung wird das Onlineangebot über einen sog. Charger (MINI Flexible Fast Charger) beanstandet.

Mit der Abmahnung lässt BMW neben Unterlassungsansprüchen auch sehr weitreichende weitere Forderungen geltend machen. Der Gegenstandswert/Streitwert der Abmahnung wird mit 500.000,00 € beziffert.

Schon aufgrund der aus diesem Gegenstandswert folgenden Kostenrisiken empfiehlt sich eine von vorherein abgestimmte Vorgehensweise. Keinesfalls dürfen derartige Abmahnungen dem bloßen Zufall überlassen werden, sodass bei jedweden Unsicherheiten fachkundige Hilfe hinzugezogen werden sollte.

UPDATE 10/2021: Weitere Abmahnung „M" Logo, „M Performance“
Uns geht eine weitere Abmahnung der Firma Bayerische Motoren Werke AG (BMW) durch die KLAKA Rechtsanwälte zu. Von dieser markenrechtlichen Abmahnung sind  nunmehr die Unionsmarken Nr. 04319844 („M" Logo) und Nr. 007134158 („M") sowie der deutschen Marke Nr. 302011008236 („M Performance") betroffen.

Nach Abgaben der KLAKA Rechtsanwälte handelt sich bei den Marken „M" Logo, „M“ und „M Performance“ um bekannte Marken iSv § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit c UMV. Nach einem Gutachten des Instituts für Demoskopie Allensbach beträgt etwa die Bekanntheit des „M“ Logos 48 % im allgemeinen Verkehr. Die sehr bekannten Marken „M“ Logo und „M" unterstützen als Stammbestandteil der „M" Markenserien, zu der auch die Marke „M Performance" zählt, deren Bekanntheit (und umgekehrt). Die Bekanntheit des Stammbestandteils „M" sei auch in der Rechtsprechung anerkannt (zB Verfügung des LG München l vom 16. 08.2016, Az. : l HK O 10766/16: „berühmte Marke M“).

Insofern fordert BMW u.a. zur Unterlassung auf. Der Streitwert der Abmahnung wird mit 400.000 EUR beziffert. Hieraus resultieren Abmahnkosten in Höhe von 4.734,50 EUR (bei einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale).

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist unserer Auffassung nach deutlich zu weit gefasst. Insofern können wir nur dringend davon abraten, die Unterlassungserklärung, so wie von den KLAKA Rechtsanwälten übersandt, zur Unterschrift zu bringen.


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