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Abmahnung Bert Enzmann

Abmahnung Bert Enzmann durch Kanzlei Frauenheim-Enzmann


Abmahnung Bert Enzmann durch die Kanzlei Frauenheim-Enzmann

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Frauenheim-Enzmann, Coswig, für Herrn Bert Enzmann vor.

Gegenstand dieser Abmahnung des Herrn Bert Enzmann ist die ohne Einwilligung erfolgte Verwendung eines wissenschaftlichen Gebrauchs- Sprachwerks, welches urheberrechtsfähig ist.

Konkret geht es um die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche durch Bert Enzmann erstellt worden sein sollen und die offensichtlich durch einen Ident-Code im Internet nachverfolgbar gemacht wurden.

Nach einigen Ausführungen darüber, dass allgemeine Geschäftsbedingungen unter Umständen dem Urheberrechtsschutz unterliegen können, macht Herr Bert Enzmann in der Abmahnung Auskunfts- und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatz geltend. Die Höhe des Schadensersatzes wird mit 1200 € beziffert. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung des Schadensersatzes den Abgemahnten noch nicht berechtigt, die AGB weiter zu nutzen.

Nach Hinweisen über die Strafbarkeit der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützte Werke bietet die Kanzlei Frauenheim-Enzmann an, einen rabattierter Lizenzvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren nebst Aktualisierungen in dieser Zeit in unter Abgeltung aller anderen angeforderten Erklärungen mit einer Einmalzahlung in Höhe von 1000 € anzunehmen.

Update: Da uns immer wieder Abmahnungen des Herrn Bert Enzmann durch die Kanzlei Frauenheim-Enzmann zugehen, geben wir eine uns vorliegende Abmahnung nachstehend exemplarisch wieder:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich die Übernahme der anwaltlichen Tätigkeit für Herrn

Bert Enzmann,

Moritzburger Str. 30, 01640 Coswig

an.

Gegenstand dieses Vorgangs ist die Verwendung eines wissenschaftliches Gebrauchs- Sprachwerks, welches urheberrechtsfähig ist, durch Sie, ohne Einwilligung des Urhebers.

Aufgrund Ihrer gewerblichen Nutzung dieser AGB stehen uns Ansprüche gegen Sie zu, insbesondere auf Auskunft, Unterlassung sowie Schadensersatz.

Im Einzelnen:

Durch Nutzung von Suchmaschinen, welche Ihre Website indiziert haben, war es uns möglich, am […] die Verwendung der AGB unseres Mandanten durch Sie festzustellen. Wir weisen Sie explizit auf diesen Weg der Kenntniserlangung hin. Es wurden keine Programme zur Ausspähung etc. eingesetzt.

Die von Ihnen verwendeten AGBs sind zwar mit den Daten Ihrer Firma individualisiert worden, entsprechen jedoch im Übrigen der von uns erstellten Version. Ein Abdruck dieser Version wurde angefertigt.

Vergleichbare Sachverhalte waren mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Verfahren.

Landgericht Köln, 28 O 368/08

Datum:02.07.2008

Gericht: Landgericht Köln

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 28 O 368/08

Tenor:

wird auf den Antrag des Antragstellers vom 27.06.2008/30.06.2008 nachdem dieser durch eidesstattliche Versicherungen des Antragsstellers vom 27.06.2008 sowie der Vorlage von Urkunden, nämlich eines Ausdrucks der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X GmbH, die diese bei Verkäufen auf der Internetplattform eBay benutzt, eines Ausdrucks der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die diese auf der Auktionsplattform eBay nutzt, einer Rechnung an die Firma X GmbH vom 25.03.2008, sowie des außergerichtlichen Abmahnschreibens, glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

e i n s t w e i l i g e n   V e r f ü g u n g

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,

die folgenden von dem Verfügungskläger erstellten allgemeinen Geschäftsbedingungen öffentlich zugänglich zu machen, wie auf dem Onlinemarktplatz eBay am 11.06.2008 geschehen:

(Es folgen 3 Seiten Geschäftsbedingungen)

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Streitwert: 10.000,00 €

Im Fortgang dieses Verfahrens wurde schließlich Berufung zum OLG Köln eingelegt:

Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/08

Datum: 27.02.2009

Gericht: Oberlandesgericht Köln

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 6 U 193/08

Vorinstanz:

Landgericht Köln, 28 O 368/08

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17.09.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 368/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

G r ü n d e

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die gegen dieses Urteil gerichtete, zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit (§§ 935, 940 ZPO) wird in Urheberrechtssachen nicht vermutet, ergibt sich hier aber daraus, dass der Antragsteller den Verfügungsantrag schon etwa zwei Wochen nach erstmaliger Kenntnis von den angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin bei Gericht anbrachte.

2. Die für das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) wird durch die einmal begangene Rechtsverletzung indiziert, zumal wenn diese weiter verteidigt wird; eine Änderung des Verhaltens – hier der verwendeten AGB durch die Antragsgegnerin – reicht nicht aus, solange keine ernsthafte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben ist (Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Abs. 41 f. m.w.N.).

3. Eine den Unterlassungsanspruch auslösende Urheberrechtsverletzung liegt vor, denn indem die Antragsgegnerin – was unstreitig ist – die AGB der T. Wellness GmbH bis auf Firma und Adresse identisch übernahm, verletzte sie das ausschließliche Verwertungsrecht des Antragstellers als des Urhebers dieser AGB (§§ 2, 7, 15 ff. UrhG).

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen können als (wissenschaftliches Gebrauchs-) Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit urheberrechtsfähig sein (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben, wobei knappe und zutreffende rechtliche Formulierungen, die durch Rechtslage und sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind, freilich nicht monopolisiert werden dürfen (Senat, Beschluss vom 07.08.2006 – 6 W 92/06, LG München I, GRUR 1991, 50; Schricker / Loewenheim, UrhR, 3. Aufl., § 2 Rn. 90; Dreier / Schulze, a.a.O. § 2 Rn. 93; Wandtke / Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 2 Rn. 59). Ausgehend von diesen Grundsätzen (vgl. für andere Gebrauchssprachwerke auch BGHZ 116, 136 – Leitsätze; BGH, GRUR 2002, 958 – Technische Lieferbedingungen) ist es Tatfrage, ob ein Klauselwerk insgesamt hinreichend individuell konzipiert und formuliert ist. Mit der von der Berufung angeführten (Kosten-) Entscheidung (LG Stuttgart, ZUM-RD 2008, 501; OLG Stuttgart, BeckRS 2008, 11966), wo es um einen nicht näher bekannten sechsseitigen Dienstleistungsvertrag für die Vermittlung von Seniorenpflegekräften ging, hatte sich der Senat nicht zu befassen.

Zutreffend hat das Landgericht hier angenommen, dass sich die streitbefangenen AGB insgesamt wegen der Art ihrer Gedankenführung und einzelner um Verständlichkeit bemühter Formulierungen vom allgemein Üblichen – wenn auch nur geringfügig – abheben und damit trotz geringen Schutzumfangs jedenfalls gegen praktisch identische Übernahmen geschützt sind, wie sie die Antragsgegnerin vorgenommen hat. Die von der Berufung vorgelegte Kopie aus dem Münchener Vertragshandbuch macht deutlich, welche anderen Formulierungen schon bei der im angefochtenen Urteil angeführten Klausel Nr. 9 möglich gewesen wären, so dass die Antragsgegnerin keineswegs gezwungen war, die gesamten AGB im Verhältnis 1:1 zu übernehmen. Die Klausel Nr. 6 hat das Landgericht ebenfalls zu Recht als spezifische, an Interessen des Auftraggebers und eigenständigem Sprachgebrauch orientierte Formulierung angesehen. Sogar bei der Widerrufsbelehrung zu Nr. 7 finden sich im Detail von dem Vorschlag des Verordnungsgebers (Anlage 2 zu § 2 BGB-InfoV) abweichende individuelle Passagen.

b) Spricht mithin der Inhalt der AGB für eine insgesamt bereits hinreichende Individualität, so hätte die Antragsgegnerin – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – dartun müssen, dass diese AGB keine eigene Schöpfung des Antragstellers, sondern ihrerseits aus fremden oder allgemein zugänglichen Quellen übernommen sind. Dass die Berufung den nach der Widerspruchsverhandlung erfolgten erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers zur Entstehung des Klauselwerks schlicht bestreitet, kann in diese Richtung um so weniger genügen, als seine Urheberschaft durch Vorlage einer Kopie der an seine Mandantin gerichteten Kostennote und durch seine anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht ist, was ein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel darstellt (Senat, GRUR 1986, 196 = WRP 1986, 170; Zöller / Geimer / Greger, ZPO, 27. Aufl., § 294 Rn. 5).

Als unerheblich erweist sich, dass die Berufung – ohne im Verfügungsverfahren mit diesem Vorbringen nach § 531 ZPO ausgeschlossen zu sein – mehrere im Internet veröffentlichte gleichlautende Klauselwerke vorgelegt hat. Dass es sich dabei um Schöpfungen Dritter handelt, die der Antragsteller entgegen seiner Behauptung gekannt haben muss, bevor er die Entwicklung neuer AGB gegenüber der T. Wellness GmbH abrechnete, ergibt sich aus dieser Darlegung nämlich gerade nicht. Glaubhaft gemacht ist im Gegenteil, dass ein Informant der Beklagten seine AGB vom Antragsteller erhalten haben will; das spricht nicht gegen, sondern für dessen Urheberschaft, da es die Verwendung der AGB durch weitere Mandanten des Antragstellers belegt und es – nur – ihm als Urheber freistand, einfache Lizenzen für eine Nutzung der streitbefangenen AGB zu erteilen.

4. Der einzig sachdienliche und zuletzt nur noch geltend gemachte Berufungsantrag zu Nr. 2 war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dieses Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Aus diesen Entscheidungen ist die Rechtslage klar erkennbar. Daraus resultieren Ansprüche u.a. auf Auskunft, Unterlassung sowie Schadensersatz.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 15.11.2006, Az: 21 O 506/05 ausgeführt:

„Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Er hat zumindest fahrlässig die Prüfungs- und Erkundigungspflichten, die ihm als Inhaber und Betreiber der Seite http://www. … .de und ihrer Unterseiten oblagen, verletzt. Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, die Seite von einem Dritten erstellt haben zu lassen. Der Betreiber einer Internetseite hat auch dann, wenn er die Gestaltung der Seite in die Hände eines Dritten gelegt hat, die eigenen Inhalte auf dieser Seite auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Im übrigen haftet der Beklagte nach § 831 BGB. Jedwedes Vorbringen zur Exkulpation fehlt. Die bloße Behauptung, der Webmaster des Beklagten habe die Karte der Klägerin nicht von deren Website, sondern von einem anderen (ungenannt gebliebenen) Ort heruntergeladen, genügt insoweit nicht, da jeder Nutzer fremder Inhalte selbst für die Prüfung verantwortlich ist, ob er hierfür die nötigen Rechte besitzt. Die dem Vortrag des Beklagten möglicherweise zugrunde liegende Vorstellung, alle Inhalte des Internets ohne weiteres vervielfältigen und anderweitig nutzen zu können, wenn dem dort nicht explizit widersprochen wird, wäre rechtsirrig. Egal wo der Webmaster des Beklagten die Karten gefunden haben will: solange er sich nicht versichert, auch beim Berechtigten die Rechte zur Nutzung eingeholt zu haben, ist für ihn erkennbar, dass eine Verletzung fremder Rechte möglicherweise droht.“

Sie können die Angelegenheit auch nicht dadurch beenden, indem Sie nur die AGBs aus Ihrem Shop löschen.  Der uns aus dem oben dargestelltem Verstoß zustehende Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer

strafbewehrten Unterlassungserklärung

ausgeräumt werden.  Diese Unterlassungserklärung muss geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen würde, haben wir entworfen und als Anlage beigefügt.

Für den Fall, dass keine die Wiederholungsgefahr vollständig ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum

[…] 15 Uhr

eingegangen ist, werden wir den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.

Eine Fristverlängerung können wir grundsätzlich wegen der Eilbedürftigkeit bei urheberrechtlichen Auseinandersetzungen nicht gewähren.

Zur fristgemäßen Übermittlung der Unterlassungserklärung können Sie sich des angegebenen Telefaxanschlusses […] bedienen und das Original unverzüglich per Post nachsenden.

Darüber hinaus haben Sie bis zum

[…] 15 Uhr

zu erklären, ob und gegebenenfalls wo diese AGB darüber hinaus eingesetzt oder gar entgeltlich veräußert worden sind.

Weiterhin sind Sie uns zum Schadensersatz verpflichtet nach § 97 II UrhG, der lautet:

㤠97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.“

Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den fiktiven Lizenzgebühren, die beim regulären Erwerb angefallen wären.

Die für eine Erstellung der AGB in Rechnung gestellten Kosten belaufen sich bei Wettbewerbsanwälten, wie z.B. Rechtsanwalt Dr. […] auf 1.200,00 EUR zzgl. MwSt.

Diesen Betrag hätten auch Sie auch uns bezahlen müssen, wenn Sie jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an unseren AGB erworben hätten. Ich fordere Sie auf, den vorgenannten Betrag ohne Mehrwertsteuer ebenfalls bis zum

[…] 15 Uhr

an uns zu überweisen. Bitte verwenden Sie hierzu das Konto unseres Mandanten:

Sandra Frauenheim-Enzmann

Sparkasse Meissen

Nr.: […]

BLZ.: 85055000

Zahlungsgrund: […]

Sollte die Zahlung wider Erwarten nicht oder nicht fristgerecht eingehen, werden wir den Schadensersatz gerichtlich geltend machen.

Die Zahlung des Schadensersatzes allein berechtigt Sie jedoch nicht, die AGB weiter zu nutzen. Sollten Sie hieran Interesse haben, ist vielmehr ein gesonderter Nutzungsvertrag (Lizenzvertrag) mit unserem Mandanten erforderlich.

Unsere Ansprüche sind damit folgende, mit der Anmerkung, dass es bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu erheblich höheren Kosten kommt:

1.   Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung

2.        Auskunftserteilung

3.   Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer fiktive Lizenzgebühr von EURO 1.200,00

Auf folgende Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte weisen wir vorsorglich hin:

§ 106 UrhG

Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108a UrhG

Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die StrafeFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Alternativ bieten wir Ihnen an, einen rabattierten Lizenzvertrag unter Abgeltung aller anderen angeforderten Erklärungen mit einer Einmal-Zahlung von EURO 1.000,00 bis zum […] 15 Uhr auf obiges Konto unter Angabe des Aktenzeichens […] abzuschließen. Das Vertragsangebot gilt mit Zahlungseingang als angenommen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Sandra Frauenheim-Enzmann

Rechtsanwältin

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Bert Enzmann durch die Kanzlei Frauenheim-Enzmann erhalten haben sollten, raten wir dringend davon ab, die Abmahnung des Herrn Bert Enzmann durch die Kanzlei Frauenheim-Enzmann als „Massenabmahnung“ oder „Abzocke“ abzutun. Insbesondere ist eine Unterlassungserklärung in Bezug auf AGB-Klauseln nicht unproblematisch.


Ihr Ansprechpartner

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