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Abmahnung Bagxnet UG – Furkan Celik

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Bagxnet UG – Geschäftsführer: Furkan Celik


Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Bagxnet UG – Geschäftsführer: Furkan Celik

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Bagxnet UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Furkan Celik, Roßbacherstr. 15, 63849 Leidersbach, vor.
 
In seiner Abmahnung führt Furkan Celik aus, dass die Bagxnet UG Betreiberin des Groß- und Einzelhandels-Shops Bagxnet sei und Handyzubehörteile, wie beispielsweise Leder-Hüllen, verkaufe.

Dem abgemahnten Onlinehändler wird deshalb vorgehalten, in direktem Wettbewerb mit der Firma Bagxnet UG zu stehen.

Nunmehr will die Firma Bagxnet UG festgestellt haben, dass der Empfänger der Abmahnung mit einer irreführenden Artikelbeschreibung / Artikelbezeichnung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 3 UWG) zuwider gehandelt habe – er werde daher abgemahnt.

Ebenfalls wird der Empfänger der Abmahnung dazu aufgefordert, die Artikelbezeichnungen / Artikelbezeichnung umgehend zu korrigieren, ein solches Verhalten künftig zu unterlassen und die als Anlage zur Abmahnung beigefügte (strafbewehrte) Unterlassungserklärung in einer bestimmten Frist [Anm.: von nicht einmal 3 (!!!) Tagen] zurückzusenden.

Weiter erklärt Furkan Celik in der Abmahnung, dass der Firma Bagxnet UG nach § 9 UWG Schadensersatzansprüche zustünden. Diese würde in Höhe von 551,00 € inklusive MwSt. geltend gemacht. Das gelte aber nur für einen Artikel / Inserat, man wolle es aber erstmals bei diesem, einen Artikel belassen.

Sollte der Empfänger der Abmahnung das Angebot zu einer außergerichtlichen Einigung nicht annehmen und den Aufforderungen nicht in vollem Umfang fristgerecht nachkommen, würde die Firma Bagxnet UG rechtliche Schritte einleiten und den Fall nach Ablauf der Frist den Fall an ihren  Fachanwalt weiterleiten.

In der der Abmahnung der Bagxnet UG (haftungsbeschränkt) beigefügten sowie vorformulierten Unterlassungserklärung heißt es wörtlich:

„Hiermit verpflichte ich (…) mich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz, aber gleichwohl rechtsverbindlich - gegenüber Bagxnet UG (haftungsbeschränkt), Rossbacher Str. 15, 63849 Leidersbach - im Folgenden dem Unterlassungsgläubiger -
 
es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällig werdenden angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, es ab sofort zu unterlassen, irreführende Artikelbeschreibungen / Artikelbezeichnungen der aufgeführten Artikel auf dem Handelsmarkt eBay und anderen Internetplattformen, zu nutzen.
 
Die Unterlassungsverpflichtungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben.“.
 
Eine solche Unterlassungserklärung darf auf keinen Fall abgegeben werden und zwar ungeachtet der weiteren „Merkwürdigkeiten“, die die Abmahnung aufwirft.
 
Es zeichnen sich bereits jetzt mehrere Indizien ab, die nach unserer Rechtsauffassung für eine (rechts-) missbräuchliche Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen sprechen.
 
Empfänger einer derartigen Abmahnung der Bagxnet UG sollten sich daher umgehend durch einen im Wettbewerbsrecht / Internetrecht / Onlinehandelsrecht tätigen (Fach-) Anwalt beraten lassen, um jedwedes Risiko von vornherein zu vermeiden.
 
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die geforderte und von der Bagxnet UG vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung, da eine solche Erklärung – einmal abgebeben – in der Regel nie wieder widerrufen / rückgängig gemacht werden kann.
 
Bei Verstößen sind jedoch empfindlich hohe Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro zu zahlen, auch wenn dies nur „verklausuliert“ in der vorgefertigten Unterlassungserklärung erwähnt wird.
 
Dies wird dann noch wesentlich riskanter dadurch, dass das gewollte Unterlassungsversprechen
 
„zu unterlassen, irreführende Artikelbeschreibungen / Artikelbezeichnungen der aufgeführten Artikel auf dem Handelsmarkt eBay und anderen Internetplattformen, zu nutzen“
 
denkbar weit gefasst ist und damit unüberschaubare Risiken beinhaltet.
 
Ob die Bagxnet UG hiermit eine „Vertragsstrafenfalle“ errichten wollte, können wir nicht abschließend beurteilen. Allerdings ließe hierauf bereits der schlicht irreführende Hinweis in der Abmahnung schließen, nach der - ausdrücklich - die als Anlage zur Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung fristgerecht zurückgeschickt werden soll.
 
Abgemahnte sollten diese Forderungen dringend zuvor und fristgerecht anwaltlich überprüfen lassen und nicht vorschnell irgendwelche strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgeben, da die Folgen derartiger Erklärungen existentiell werden können.


 
UPDATE 12.06.2015: Handelsregistereintrag
 
Im öffentlich einsehbaren Handelsregister finden sich übrigens folgende Informationen über die abmahnende Firma Bagxnet UG:
 
„Amtsgericht Aschaffenburg Aktenzeichen: HRB 12929               
 
(…)
 
Neueintragungen
 
30.06.2014
 
HRB 12929: Bagxnet UG (haftungsbeschränkt), Leidersbach, Roßbacher Straße 15, 63849 Leidersbach. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.05.2014. Geschäftsanschrift: Roßbacher Straße 15, 63849 Leidersbach. Gegenstand des Unternehmens: der Handel mit Waren aller Art, insbesondere Elektronikzubehör, Kleidung (Versandhandel). Stammkapital: 500,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Celik, Furkan, Leidersbach, *03.11.1993, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.“.


UPDATE 15.06.2015: Furkan Celik erinnert an Frist

In mehreren Fällen sind uns E-Mails von Herrn Furkan Celik, Geschäftsführer der abmahnenden Firma Bagxnet UG, Leidersbach, zugegangen, mit denen er - vor Fristablauf - an die sogleich ablaufende Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung "erinnert". In diesen Erinnerungs-E-Mails heißt es wörtlich:

"Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

ich wollte Sie nochmals an die Frist erinnern. Wir haben Ihnen die Frist bis zum 15.06.2016 um 12.00 Uhr gegeben. Um die Unterlassungserklärung ausgefüllt zurück zu senden.

Leider ist das bis jetzt nicht passiert. Sie haben bis 12.00 Uhr noch Zeit. Fall es bis dahin nicht eintrifft. Sind wir gezwungen, Sie mit einem Anwalt abzumahnen.

Ich versichere Ihnen das Sie einen Verstoß begangen haben, zudem versichere ich Ihnen das wir es einem Anwalt übergeben werden. Auch versichere ich Ihnen, das wir bis vor Gericht gehen werden.


Ich empfehle Ihnen das Schreiben schnellstmöglich auszufüllen und zurück zu senden. Da sonst enorm Hohe Kosten auf Sie zukommen werden. Wenn wir den Anwalt einschalten müssen Sie die Kosten vom Anwalt auch übernehmen. Das selbe gilt für das Gericht auch.

Ich möchte Sie nochmals daran erinnern, es ist Fakt. Das Sie einen Verstoß begangen haben. Ich würde die Sache gerne im guten mit Ihnen klären.

Mit besten Grüßen"

Wir finden das außergewöhnlich, empfehlen aber ungeachtet dessen, die von Herrn Celik geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung keinesfalls in der von ihm vorformulierten Form zurückzusenden, da sie erhebliche Risiken begründen würde.

Abgemahnten wird empfohlen, sich durch einen spezialisierten Fachanwalt beraten zu lassen.

Bitte beachten Sie weiter, dass die gesetzte Frist - zumindest in den uns bekannten Fällen - von weniger als 3 Tagen unangemessen kurz sein dürfte. Allerdings wird durch eine unangemessen kurze Frist eine angemessen lange Frist in Gang gesetzt, sodass dennoch schnelles Handeln sinnvoll erscheint.


Update 16.06.2015: Da im Zusammenhang mit den Abmahnungen Bagxnet UG – Furkan Celik- immer wieder der Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. 4 UWG zur Sprache kommt, möchten wir an dieser Stelle auf unsere Übersicht „Indizien für einen Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen gem. § 8 Abs. 4 UWG“ hinweisen.


Ihr Ansprechpartner

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Kommentare (6)

  • Good night and good bye

    15 Juni 2015 um 23:58 |
  • Abmahnabwehr

    15 Juni 2015 um 21:51 |
    Inzwischen wurde bekannt, dass der Abmahnende selbst Artikel auf eBay eingestellt hatte, welche trotz Kunstleders mit Leder beworben wurden. Die ersten Händler bereiten sicherlich schon Gegenklagen vor.

    antworten

  • Abgemahnter

    14 Juni 2015 um 20:00 |
    Auch wir sind abgemahnt worden - werden über Herrn Bräuer gegen den Abmahner vorgehen. Inzwischen sind einige Fälle bekannt und es kann nach Urteil LG Bochum vom 07.04.2009, Az. I-12 O 20/09 von einem Missbrauch des UWG ausgegangen werden.

    antworten

  • Libra

    14 Juni 2015 um 18:01 |
    Hi, habe auch leider eine erhalten. Mein Anwalt meine, man kann leider nicht viel dagegen machen. Ich soll tatsächlich einen Verstoß begangen haben :(

    Würde mich für aktuelle Infos freuen.

    antworten

  • Tom

    12 Juni 2015 um 21:55 |
    Habe heute auch eine von der Bagxnet UG erhalten. Scheint wohl einige heute verschickt zu haben.

    antworten

  • Goodybuy

    12 Juni 2015 um 19:54 |
    Schönen guten Abend,
    auch ich habe heute die Abmahnung von Celik Furkan erhalten :(

    antworten

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