Abmahnung Astragon Software GmbH
Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Astragon Software GmbH durch die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte vor.
Die Astragon Software GmbH spricht seit geraumer Zeit derartige Abmahnungen wegen dem angeblich unerlaubten Down- oder Upload von Simulationsspielen in sogenannten Tauschbörsen aus. Betroffen sind die Computerspiele
Bus- Simulator 2012
Rettungswagen- Simulator 2014
Skiregionen- Simulator 2012
Baumaschinen- Simulator
Landwirtschaftssimulator 2014.
In der Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Astragon Software GmbH die ausschließlichen deutschlandweiten Nutzungsrechte an dem entsprechenden Computerspiel inne hat.
Wie die NIMROD Rechtsanwälte im Auftrag der Astragon Software GmbH auf den Empfänger der Abmahnung gekommen sind, erklären diese wie folgt:
„Wir haben mit Beschluss vom […] vor dem Landgericht [Ort] mit dem [Aktenzeichen] einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen Ihren Internetprovider durchgesetzt. Damit wurde Ihr Provider von dem gesetzlichen Richter dazu verpflichtet (Art. 10 GG), die am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr vergebene IP-Adresse dem Anschlussinhaber zuzuordnen und unserer Mandantin diese Zuordnung unter Benennung Ihres Namens und Anschrift mitzuteilen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Gericht unter anderem die gutachterlich bestätigte Zuverlässigkeit der Datenerhebung und -protokollierung sowie die Berechtigung unserer Mandantschaft, die Urheberrechte geltend zu machen (sog. Aktivlegitimation), geprüft und sämtliche Voraussetzungen des Auskunftsanspruches als gegeben angesehen.“
Sodann wir relativ schnell der Ton verschärft:
„Wenn Sie meinen, dass nicht Sie sondern ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat, so trifft Sie eine sog. sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Danach müssen Sie substantiiert darlegen und beweisen, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat (dazu Greger in Zöller 28. Aufl. 2010 § 138 Rdz. 8b). Im Ergebnis müssen Sie also den Dritten, unter Angabe einer zutreffenden Anschrift, benennen. Das trifft auch auf Ihre Kinder zu. In diesem Fall haften diese als Täter für die nachstehenden Ansprüche und können als solche zur Verantwortung gezogen werden!
Das Zivilrecht kennt in diesem Zusammenhang andere Grundsätze als das Strafrecht. Mit Vollendung es 7. Lebensjahres können auch Kinder zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit gezogen werden (vgl. § 828 BGB).
Vorsorglich weisen wir im Hinblick auf unser heutiges Anschreiben auf eine Sie treffende Antwortpflicht hin (std. Rspr. siehe nur BGH, Urteil vom 19.10.1989. Az.: I ZR 63/88). Das Unterlassen einer qualifizierten Antwort kann damit bereits für sich genommen Schadensersatzansprüche auslösen!“
Ob diese Ausführungen so vollständig sind, mag man bezweifel. In jedem Fall wird durch Vorstehendes massiv Druck auf den Empfänger der Abmahnung der Astragon Software GmbH für den Fall aufgebaut, dass nicht er selbst eines der vorgenannten Spiele heruntergeladen haben sollte. Hiervon sollte sich der Empfänger der Abmahnung jedoch nicht beeindrucken lassen.
Im Anschluss daran, lässt die Astragon Software GmbH durch die NIMROD Rechtsanwälte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern.
„Ihre Verpflichtung zur Unterlassung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Vermutet wird. dass die Gefahr besteht, dass der festgestellte Rechtverstoß sich wiederholen wird - sog. Wiederholungsgefahr (dazu ausführlich Wild in Schricker / Loewenheim 4. Auf!. 2010 § 97 Rdz. 69f.). Ausräumen können Sie die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die mit einer ausreichenden Vertragsstrafe bewehrt ist (siehe nur BGH GRUR 1983, 127, 128- Vertragsstrafeversprechen)- anbei ein geeigneter Entwurf einer solchen Erklärung.“
Wir raten grundsätzlich dazu an, die mit der Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ohne entsprechende Änderungen zu unterschreiben. Durch eine solche Unterschrift würde mit dem Übersenden der Abmahnung an die NIMROD Rechtsanwälte ein Vertrag zu Stande kommen, der sodann lebenslange Wirksamkeit erlangt. Unsere Erfahrung zeigt uns insbesondere, dass derartige mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärungen deutlich zu weit gefasst sind. So auch bei der von der Astragon Software GmbH mit der Abmahnung vorgelegten Unterlassungserklärungen soweit darin z.B. eine Regelung zur Kostenübernahme enthalten ist.
Weiter fällt auf, dass die Ausführungen der NIMROD Rechtsanwälte zum Unterlassungsbegehren im Vergleich zu der Begründung des Zahlbetrages in Höhe von 850 EUR recht kurz ausfallen.
„Weiterhin schulden Sie Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, da Sie bei derzeitigem Sachstand zumindest fahrlässig die Rechte unserer Mandantschaft verletzt haben.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie. Es wird danach gefragt, für welchen Preis unsere Mandantschaft Ihnen eine Lizenz erteilt hätte, die es Ihnen ermöglicht einer unbegrenzten Anzahl von Personen das Werk im Internet zur Verfügung zu stellen (dazu ausführlich Wild a.a.O. § 97 Rdz. 152; BGH GRUR 1996, 1008, 1009- Lizenzanalogie). Da Softwarelizenzen für den weltweiten Internetvertrieb eines hochwertigen Produkts extrem teuer sind, kann gerichtlich ein Lizenzschaden vierstelligen Bereich durchgesetzt werden. Es wurden Summen von bis zu 5.000,00 € (so u.a. OLG Köln, Urteil vom 23.07.2010, Az.: 6 U 31/10= ZUM-RD 2010, 609) festgesetzt.
Schlussendlich schulden Sie unserer Mandantschaft Freistellung von den Kosten unserer Beauftragung und der Ermittlung nach § 97a Abs. 1 Satz UrhG. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Gebühren bemessen sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Der Gegenstandswert von Rechtsstreitigkeiten um Computerprogramme bewegt sich im Bereich von 30.000,00 € (siehe dazu nur Beschluss des LG Berlin vom 03.03.2011 Az.: 16 0 86/11 ständige Rechtsprechung der Instanzgerichte- weitere Nachweise finden Sie auf unserer Seite). Im Einzelnen schulden Sie auf dieser Grundlage nachstehende Gebühren:
Die Recherchekosten schulden Sie nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Diese können auf Ihren Fall bezogen bis zu 300,00 € betragen. Sie setzen sich aus den Kosten des Beschlusses, denjenigen der Auskunft des Providers und des Dienstleisters zusammen.“
Anstatt des durch die NIMROD Rechtsanwälte für die Astragon Software GmbH errechneten Zahlbetrages in Höhe von 6.141,40 € wird sodann ein Vergleichsbetrag in Höhe von 850 EUR angeboten, wodurch alle Ansprüche abgegolten sein sollen.
Wenn auch Sie eine Abmahnung der Astragon Software GmbH durch die NIMROD Rechtsanwälte erhalten haben sollte, sprechen Sie uns an. In keinem Fall raten wir dazu an, ohne genaue Erörterung des konkreten Einzelfalls vorschnell eine Unterlassungserklärung abzugeben, geschweige denn, den Betrag in Höhe von 850 EUR zur Anweisung zu bringen.
Kommentare (2)
Computerworker
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Yassir Darraz
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