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Abmahnung Ansmann AG

Abmahnung Ansmann AG durch Rechtsanwälte Thomas Scheuermann & Kollegen


Abmahnung Ansmann AG durch Rechtsanwälte Thomas Scheuermann

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Ansmann AG, vertreten durch die Vorstände Herren Markus Fürst und Georg Schifferdecker, Industriestr. 10, 97959 Assamstadt, durch die Rechtsanwälte Thomas Scheuermann & Kollegen vor.

Zunächst fällt bei der Abmahnung auf, dass in der Kanzlei Thomas Scheuermann eine Rechtsanwältin tätig ist, die den gleichen Nachnahmen wie einer der Geschäftsführer der Ansmann AG trägt. Ob dies Zufall ist oder ob eine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung besteht, können wir derzeit noch nicht beurteilen.

Die Ansmann AG ist nach Angaben in der Abmahnung in der Herstellung und im Vertrieb von Batterien, Akkus, Ladegeräten, Netzteilen, Spannungstestgeräten, Taschenlampen, Nachtlichtern und Antriebssystemen für E-Bikes tätig.

Im Rahmen routinemäßiger Geräteprüfungen musste die Ansmann AG feststellen, dass ein  „Batterietester, Batteriemessgerät, Spannungsanzeige“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bei einer routinemäßigen Eigenkontrolle wurde angeblich ein überschreiten der zulässigen Höchstkonzentrationen für Blei in Lötverbindungen festgestellt. Hierdurch habe sich die Veranlassung ergeben, eine unabhängige Prüfung bei der Materialforschungs- und Prüfanstalt Weimar, Prüfzentrum Schicht- und Materialeigenschaften an der Technischen Universität IImenau, Institut für Werkstofftechnik vornehmen zu lassen.

Das Inverkehrbringen von Elektrogeräten, welche den Vorschriften der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe In Elektro- und Elektrogeräten (ElektroStoffV) vom 19.04.2013 nicht entsprechen, stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer "einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."

Die Regelungen der ElektroStoffV, insbesondere die hier betroffene Vorschrift zur Beschränkung des Bleianteils im jeweiligen homogenen Werkstoff trifft eine solche Regelung im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher. Hierzu führt die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 ausdrücklich aus: 

"Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten vorhandene internationale Richtlinien und Empfehlungen berücksichtigen und auf eine Bewertung der verfügbaren Wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen. Sie sind erforderlich, um das angestrebte Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf die Risiken gelegt wurde, die das Unterlassen von Maßnahmen für die Union bedeutet könnte." 

Durch die Regelungen der ElektroStoffV werden die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umgesetzt und dienen damit gerade dem Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere der Gesundheit der Verbraucher, so die Ansmann AG in ihrer Abmahnung.

Sodann fordert die Ansmann AG den Empfänger der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, um auf diese Weise die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Ein „Vorschlag einer solchen Unterlassungserklärung“ ist der Abmahnung der Ansmann AG beigefügt. Allerdings geht dieser unserer Ansicht nach deutlich zu weit. So soll sich der Empfänger der Abmahnung u.a. dazu verpflichten für jeden einzelnen Fall des Verstoßes an die Ansmann AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR zu bezahlen und die Kosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000 EUR, somit 1.141,90 EUR netto zum Ausgleich zu bringen.

Wir können daher nur Abraten, derartige Entwürfe einer Unterlassungserklärung unreflektiert zur Unterschrift zu bringen.


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