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Abmahnung allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG


Abmahnung allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG

Die Firma allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG spricht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch ihre Bevollmächtigten der Anwaltskanzlei in den ZOB-Arkaden aus.

Mit dieser wettbewerbsrechtlichen Abmahnung lässt die allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG die Bewerbung von Produkten mit der Bezeichnung „schadstofffrei“ beanstanden. Diesbezüglich führt die allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG an, dass die mit der Abmahnung beanstandeten Produkte tatsächlich nicht schadstofffrei wären und auf Grund dieses Umstandes eine wettbewerbswidrige irreführende Werbung gem. § 5 UWG vorliegen würde. Da das beanstandete Produkt Rohstoffe beinhaltet würde, die ständig schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt seien, könne es sich tatsächlich nicht um ein Produkt handeln kann, welches komplett schadstofffrei sei. Die Schadstofffreiheit lasse sich somit nicht belegen.

Insofern lässt die allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Ein Entwurf einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung ist der Abmahnung der allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG bereits beigefügt. Unserer Ansicht nach ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung der allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG deutlich zu weit gefasst; dies nicht nur auf Grund der Tatsache, dass dieser Entwurf der Unterlassungserklärung eine fixe Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro pro zukünftigem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorsieht.

Zudem werden mit dem Abmahnschreiben Abmahnkosten auf Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 20.000 Euro unter Zugrundelegung einer 1,5-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale, mithin insgesamt 1.133,00 Euro geltend gemacht.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Firma allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


UPDATE 14.01.2019: Weitere Abmahnung

Uns geht eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu, die die "Anwaltskanzlei in den ZOB--Arkaden", Aalen, im Namen der Firma allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG, Mögglinger Str. 71, 73450 Heubach, gegenüber einem Onlinehändler ausspricht.

In der Abmahnung wird zunächst erklärt, dass die Firma allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG unter der Domain allnatura.de verschiedene Produkte im Rahmen eines Onlineshops anbiete und zwar u.a. verschiedene Teppiche.

Dem Empfänger der Abmahnung wird vorgeworfen, gleichartige Produkte anzubieten, die mit der Aussage beworben würden, dass es sich um "schadstofffreie Produkte" handeln würde. Mit dieser Aussage würde dem Kunden suggeriert, dass es sich hierbei ausschließlich um schadstoffreie Produkte handeln würde. Dies stelle aber eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, so der Vorhalt der Abmahnung. Grund hierfür sei, dass es schlichtweg keine schadstoffreien Produkte geben soll, da die Produkte zwangsweise Rohstoffe beinhalten würden, die schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt seien und damit der verwendete Rohstoff an sich nicht schadstofffrei sein könne. Durch die Verwendung des Begriffs "schadstofffrei" würde dem Verbraucher suggeriert, sämtliche angebotenen Produkte seien schadstofffrei, ohne dass ein entsprechender Prüfnachweis angegeben würde. Die Bezeichnung schadstofffrei sei (angeblich) unstreitig geeignet, eine Irreführung bei einem Verbraucher hervorzurufen, welche bei der Kaufentscheidung eine erhebliche Rolle spielen kann. Die Firma allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG verwende den Begriff schadstofffrei insgesamt nicht, da eine derartige Behauptung sich so lange als unrichtig darstellt, als dass keine entsprechenden anerkannten Prüfungsergebnisse hinsichtlich dieser Behauptung vorliegen. Insbesondere sei eine Verwirrung des Verbrauchers dahingehend zu befürchten, dass die Kaufentscheidung des Verbrauchers sich auf die angebotenen Produkte beschränkt, da der Verbraucher irregehender Annahme sein könnte, dass die Produkte, die die allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG anbietet, insoweit schadstoffbelastet sein könnten, da sie den Begriff "schadstofffrei" richtigerweise eben nicht benutze.

Im Rahmen der Frage, inwieweit die Begrifflichkeit „schadstofffrei" als absolut oder relativ zu verstehen ist, macht die "Anwaltskanzlei in den ZOB--Arkaden" auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 18.08.2016, Az. 2 U 74/16) aufmerksam, in welcher das Oberlandesgericht Stuttgart die klare und unmissverständliche Aussage treffen soll, dass der Begriff „schadstofffrei" absolut zu verstehen sei und keinen Interpretationsspielraum zulasse. Die Entscheidung sei rechtskräftig.

Anschließend wird der Empfänger der Abmahnung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG abzugeben und Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 € auf dem Konto von Rechtsanwalt Michael Richter zum Ausgleich zu bringen.

Die Abmahnung bietet mehrere Reaktionsmöglichkeiten. Die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung ist unter Berücksichtigung der mit ihr einhergehenden - erheblichen - Konsequenzen im konkreten Fall nicht zu empfehlen.



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