Abmahnung Wettbewerbsrecht
Heute sollte es jedem Unternehmen bewusst sein, welche Möglichkeit das Internet bietet um Waren- und Dienstleistungen schnell und preiswert über das WorldWideWeb an den „Mann" zu bringen. Geschäftsvorhaben lassen sich leicht umsetzen, die Gründung eines Unternehmens wird zunehmend leichter. Gleichzeitig werden durch das Internet Unternehmen zu Mitbewerbern, auch wenn keine räumliche Verbindung zwischen den Mitbewerbern besteht.
Etablierte Unternehmen, gehend daher oft rigoros gegen Wettbewerbsverstöße vor um sich vor Nachteilen zu schützen. Wettbewerb ist gut fürs Geschäft, so eine alte Weisheit. Aber auch und gerade im Geschäftsverkehr müssen Regeln gelten, die von allen Wettbewerbern zwingend Beachtung finden müssen. Ein Unternehmen braucht es nicht hinzunehmen, wenn ein Konkurrent unzulässig um Kunden wirbt oder auf sonstige Weise den Geschäftsbetrieb stört. Ansprüche resultieren zumeist aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Haben sie eine Abmahnung wegen einer wettbewerbsrechtlichen Verletzung erhalten?
Auf Grund unsere täglichen Praxis auf beiden Seiten -dem Abmahnenden, wie auch Abgemahnten- können wir unsere Erfahrung unserer Mandanten vollumfänglich zur Verfügung stellen und so Kosten und Risiken für unsere Mandanten minimieren.
Ein Konkurrent hält sich nicht an die Regeln? Sie wollen einen Mitbewerber abmahnen lassen?
Dann ist schnelles Handeln gefragt um keine Nachteile für das eigene Unternehmen entstehen zu lassen. Das hauptsächlich von der Schnelligkeit geprägte Wettbewerbsrecht erfährt hierbei Schutz durch die einstweilige Verfügung, die zumeist der Abmahnung bei deren Nichtbeachtung nachfolgt. Die dafür erforderliche Dringlichkeit der Angelegenheit wird bei Auseinandersetzungen im Wettbewerbsrecht vermutet.
Zumeist sollte der potentielle Verletzer von Wettbewerbsrechten auf sein Verhalten und dessen Konsequenzen hingewiesen werden. Dies geschieht durch eine Abmahnung, auf die entsprechend dem beanstandeten Wettbewerbsverstoß mit der sogenannten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Unterlassungserklärung) reagiert werden kann. Viele Unterlassungserklärungen sind oftmals zu weit gefasst, so dass durch die Unterzeichnung Derselben ein Verstoß in Zukunft absehbar ist und die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird.
Auch werden unserer Erfahrung nach all zu oft rechtmissbräuchliche Abmahnungen von fragwürdigen Anbietern ausgesprochen. Hier ist Expertenrat gefordert.
Sollten Sie eine Abmahnung auf Grund von angeblichen Wettbewerbsverstößen erhalten haben, gilt es ruhig und bedächtig vorgehen und nicht voreilig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wir empfehlen einen Anwalt der sich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert hat hinzuzuziehen um die Abmahnung genau zu prüfen. Dies kann Ihnen zahlreiche Probleme in der Folgezeit ersparen.