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Abmahnung Premium e.K. Handel & Vertrieb SCHOLTYSSEK


Abmahnung Premium e.K. Handel & Vertrieb SCHOLTYSSEK © teracreonte - Fotolia.com

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Fa. Premium e.K. Handel & Vertrieb in Oberhausen durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK vor.

Mit dieser Abmahnung lässt die Fa. Premium e.K. Handel & Vertrieb die Bewerbung eines Produkts mit dem Zusatz "CE-geprüft" beanstanden und hierzu ausführen:

„Eine CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen. Mit dieser Werbung erwecken Sie den Eindruck, als sei das von Ihnen beworbene Produkt durch ein unabhängiges Prüfinstitut geprüft worden, was für erhöhte Qualität und Sicherheit Gewähr bietet. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei einer CE-Kennzeichnung um die bloße Behauptung des Herstellers, er halte sich an die entsprechenden EU-Richtlinien. Die Werbeaussage "CE-geprüft" erweckt den Eindruck, eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, dem in der Regel die Bedeutung des CE-Kennzeichens nicht bekannt ist, über die Qualität des beworbenen Produkts zu täuschen, um es als vermeintlich besonders und geprüftes gegenüber anderen Konkurrenzprodukten hervorzuheben. Die Wettbewerbswidrigkeit der Aussage "CE-geprüft" wurde mit Urteil vom 13.11.2008 des Landgerichts Stendal (Az.: 31 0 50/08) bestätigt. Sie verschaffen sich somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern. Ihre Werbung ist daher im Sinne des § 5 UWG irreführend und gemäß § 3 UWD unzulässig.“

Sodann macht die Fa. Premium e.K. Handel & Vertrieb durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Hierzu wird mehrmals auf das UWD (!) Bezug genommen. Wörtlich ist in der Abmahnung der Firma Premium e.K. Handel & Vertrieb zu lesen:

„Gemäß § 5 UWD handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben.

In § 3 UWD Abs. 1 heißt es, unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind. die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Gemäß § 3 UWD Abs. 2 geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Aufgrund dieser Rechtsverletzung steht unserer Mandantschaft als Mitbewerber Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen Sie zu.“

Der Gegenstandswert der Abmahnung der Premium e.K. Handel & Vertrieb durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK wird ein Gegenstandswert von 5.000 EUR zu Grund gelegt, woraus Kosten der Abmahnung in Höhe von 489,45 EUR brutto resultieren.

Offensichtlich soll durch die Nachfolgende Aussage in der Abmahnung der Premium e.K. Handel & Vertrieb durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK dieser Gegenstandswerts gerechtfertigt werden:

„Die herrschende Rechtsprechung beziffert den Gegenstandswert für derartige Wettbewerbsverstöße auf bis zu 65.000,00 €.

Unserer Auffassung nach ist die der Abmahnung der Premium e.K. Handel & Vertrieb durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK beigefügte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst. Wir raten daher an, diese –wenn überhaupt- nur mit entsprechenden Modifikationen zur Unterschrift zu bringen.



UPDATE 06.03.2013: Abmahnung des Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK  für die Premium Handel & Vertrieb e.K.  

Auch heute geht uns eine Abmahnung der Premium Handel & Vertrieb e.K. durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK zu. Auch in dieser Abmahnung wird seitens der Premium Handel & Vertrieb e.K. die angeblich unerlaubte Verwendung der CE-Kennzeichnung beanstandet. 

Erneut werden auch in dieser Abmahnung der Premium Handel & Vertrieb e.K. durch Rechtsanwalt SCHOLTYSSEK keinerlei Angaben dazu gemacht, in welchem konkreten Angebot die Verwendung des CE-Kennzeichens erfolgt sein soll.

Weiter schweigt die Premium Handel & Vertrieb e.K.  erneut bei der Darlegung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Auch macht es den Eindruck, als dass die Premium Handel & Vertrieb e.K.  ihre Identität gerne so schwer wie möglich auffindbar machen möchte. 

Das Handelsregister liefert auch nur spärlich Auskunft. So wurde im Handelsregister eine "Finanz-Welt-2000 e.K. Inhaberin Nicole Kempkes" eingetragen, die in die PRO-CON Vermögensplan e.K., Oberhausen, Hünxer Str. 24, 46149 Oberhausen umbenannt wurde und nunmehr als Premium e.K (Pfälzer Str. 59, 46145 Oberhausen) firmiert. Wohlgemerkt als „Premium e.K.“ und nicht als „Premium Handel & Vertrieb e.K.“. Ob es sich hier um die gleichen Firmen bzw. die gleiche Inhaberin handelt ist derzeit unklar.



UPDATE 12.03.2013: Weitere Abmahnung(en) der Fa. Premium e.K. Handel & Vertrieb

In den vergangenen Tagen erreichten uns weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die Rechtsanwalt Marco Scholtyssek für die Firma Premium e.K. Handel & Vertrieb ausgesprochen hat. Standardisiert und textbausteinartig wird jeweils die Bewerbung von Produkten in Onlineshops mit dem Zusatz "CE-geprüft" abgemahnt. Erstaunlich ist dabei die Vielzahl der unterschiedlichen Marktsegmente/Warengattungen, auf die sich die Abmahnungen beziehen. Hiernach müsste die Firma Premium e.K. Handel & Vertrieb einen umfassenden Handel "querbeet" durch alle möglichen Marktsegmente betreiben. Dass dem so ist, konnten wir bislang aber nicht feststellen - auch RA Marco Scholtyssek schweigt beharrlich auf unsere Anfrage.

Somit wirft die Abmahnwelle der Firma Premium e.K. Handel & Vertrieb immer weitere Fragen auf, die sicherlich früher oder später vor den Gerichten beantwortet werden müssen.


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