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Abmahnung H&K Management UG


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Die H&K Management UG (haftungsbeschränkt), Hauptweg 30, 12683 Berlin lässt wegen des angeblichen Verstoßes gegen Jugendschutzbestimmungen eine Abmahnung durch die Kanzlei Böttcher, Roek, Heiseler, Berlin, aussprechen. Gegenstand der Abmahnung der H&K Management UG ist der angebliche Verkauf von DVDs ohne Altersverifikation. Betroffen ist das Marktsegment „Filme“ auf der Handelsplattform Amazon.

Mit der Abmahnung lässt die H&K Management UG durch die Kanzlei Böttcher, Roek, Heiseler auffordern, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der Abmahnung zu tragen. Im konkreten Fall fordern die Rechtsanwälte Kanzlei Böttcher, Roek, Heiseler den Betrag in Höhe 703,80 € ein.

Wenn auch Sie von der H&K Management UG durch die Kanzlei Böttcher, Roek, Heiseler im Wege einer Abmahnung angegangen werden, sollten Sie davon Abstand nehmen, die der Abmahnung der H&K Management UG beigefügte Unterlassungserklärung ohne Modifikationen zur Unterschrift zu bringen. Insbesondere muss Beachtung finden, dass durch eine derartige Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein Vertrag zwischen der Firma H&K Management UG und dem Empfänger der Abmahnung zu Stande kommt, der ein Leben lang Wirksamkeit erlangt.


UPDATE 04.03.2013: Einstweilige Verfügung beantragt und erlassen

Uns liegt eine weitere Abmahnung und einstweilige Verfügung der der H & K Management UG (haftungsbeschränkt), vertreten d.d. Geschäftsführerin Jessika Kreßner, Hauptweg 30, 12683 Berlin, durch die Rechtsanwälte Böttcher Roek Heiseler, Schillerstraße 11 a, 10625 Berlin, vor.

Im Wege dieser einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Berlin wegen der besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

„1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, gewerblich im Versandhandel Bildträger .ohne Jugendfreigabe- beziehungsweise nicht freigegeben unter 18 Jahren im Sinne des JuSchG zu vertreiben, ohne dabei durch technische oder sonstige Vorkehrungen sicher zu stellen, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche im Sinne des JuSchG erfolgt, wie geschehen bei der amazon-Bestellung xxxxxxxx.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.“

Hieraus wird deutlich, dass die Abmahnungen der H & K Management UG keinesfalls ignoriert werden sollten und die H & K Management UG zur Durchsetzung ihrer Ansprüche durchaus bereit ist, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierdurch können ganz erhebliche Kosten entstehen. In jedem Fall sollten Sie daher eine Abmahnung der H & K Management UG nicht als Abzocke oder Massenabmahnung abtun.

Die H & K Management UG (haftungsbeschränkt) lässt durch die Rechtsanwälte Böttcher Roek Heiseler in der zur einstweiligen Verfügung gehörigen Antragsschrift erklären, dass die H & K Management UG (haftungsbeschränkt) bei Amazon unter dem Benutzernamen „Allroundshop“ handelt.


UPDATE 24.06.2014: H & K Management GmbH (vormals: H&K Management UG (haftungsbeschränkt)) unterliegt vor Gericht

In einem aktuellen Fall ist eine einstweilige Verfügung, die die Firma H & K Management GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Jessika Kreßner, Allee der Kosmonauten 28/28a, 12681 Berlin, die zuvor noch unter H&K Management UG firmierte und abmahnte, erwirkte, nach Widerspruch und mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben worden.

Die abmahnenden Rechtsanwälte Böttcher Roek Heiseler (Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek) konnten die einstweilige Verfügung aus formalen Gründen nicht mehr retten. Schon wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist hat das Landgericht die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben, sodass eine Entscheidung in der Sache, also insbesondere zum gemutmaßten Rechtsmissbrauch sowie zur Unbegründetheit des Unterlassungsanspruchs, nicht mehr erforderlich war.

Damit hat die Firma H&K Management GmbH nunmehr die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 24.06.2014)


UPDATE 18.05.2015: Abmahnung + einstweilige Verfügung nunmehr durch RA Jürgen Ebbing

Uns liegt eine weitere einstweilige Verfügung vor, die durch das Landgericht Berlin zu Gunsten der Firma H & K Management GmbH, vertreten durch Jessika Kreßner, ohne mündliche Verhandlung erlassen worden ist.

Die der einstweiligen Verfügung vorangegangene wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist diesmal durch Rechtsanwalt Jürgen Ebbing ("Kanzlei Ebbing"), Residenzstr. 21, 13409 Berlin, im Namen der H&K Management GmbH ausgesprochen worden. Auch der Verfügungsantrag stammt von Rechtsanwalt Jürgen Ebbing.

Inhaltlich hat sich jedoch nichts geändert. Die H & K Management GmbH lässt weiterhin einen Wettbewerbsverstoß in Folge der unzureichenden Sicherstellung des Versandes von Filmen, die nicht nach § 14 Abs. 2 JuSchG oder § 14 Abs. 7 JuSchG gekennzeichnet seien, verfolgen - dies jedoch nur in "neuer Besetzung" in Form von RA Jürgen Ebbing.


UPDATE 15.10.2015: ...und wieder ein Abmahner insolvent...

Nach den uns vorliegenden Informationen ist am 08.09.2015 über das Vermögen der fleißig durch die Rechtsanwälte Böttcher Roek Heiseler (Rechtsanwältin Kerstin Züwerink-Roek) sowie zuletzt durch RA Jürgen Ebbing abmahnenden Firma H & K Management GmbH, vertreten durch Jessika Kreßner, das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden.

Damit dürften sich (leider erst im Nachhinein) sämtliche Vermutungen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnserie bestätigt haben, weil die Firma H & K Management GmbH offensichtlich nie dazu in der Lage gewesen wäre, das Kostenrisiko ihrer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu decken.

Zudem stellte sich in einem durch uns betreuten Fall heraus, dass es Herr Rechtsanwalt Jürgen Ebbing nicht für erforderlich hielt, einen durch Zahlung erloschenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu entwerten und ihn stattdessen (unentwertet) an die Insolvenzverwalter der H&K Management GmbH herauszugeben. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konnten glücklicher Weise abgewendet werden.

Dennoch sollten auch die weiteren Betroffenen, die auf titulierte Forderungen (Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Urteile, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, etc.) Zahlungen geleistet haben, auf die Herausgabe des jeweiligen Titels bestehen, um so unnötige Weiterungen, Kosten und Rechtsnachteile zu vermeiden.



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Kommentare (1)

  • RA Kysucan

    19 September 2015 um 12:56 |
    Erneut ist die Auplexa UG, vertreten durch Herrn Maron Chatzifrantzis, den mancher noch mit Caveno, Knausstr. 10, 12157 Berlin, identifiziert, Rechtsmissbrauch wegen Massenabmahnungen gemäß § 8 IV UWG bescheinigt worden. Gleich drei Fälle dieser Art verlor die Auplexa UG, für die im Prozesstermin Herr Rechtsanwalt Pattrick Böttcher von der Anwaltskanzlei Böttcher Roek Heiseler aufgetreten war, nach Berufungsverhandlungen am 09.09.2015 vor dem Berliner Kammergericht (Az. 5 U 69/15, 5 U 28/15 und 5 U 8/15). Damit sind nur hier vier Rechtsmissbrauchsurteile gegen Auplexa bekannt (eines wurde bereits vom Landgericht Berlin vor etwas längerer Zeit gefällt und ist rechtskräftig). Zahlreiche von der Auplexa UG Geschädigte fragen sich nun, ob neben möglichen Rückgriffsansprüchen gegenüber der Auplexa UG auch Herr Maron Chatzifrantzis persönlich haftet, sollte die Urteilsbegründung – insoweit unterbreitete das Gericht im Termin gewisse Andeutungen – die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB eines Mandanten der Kanzlei Kysucan bestätigen. Kanzlei Kysucan berichtete bereits 2013 von zahlreichen Abmahnungen der Auplexa UG, die aus Gebührenerzielungsinteresse mit Hilfe der Kanzlei Böttcher, Roek und Heiseler ausgesprochen und als rechtsmissbräuchlich zurück gewiesen worden waren. Während eines Prozesses teilte die Kanzlei Böttcher, Roek und Heiseler dann noch mit, dass noch weitere Berufungsverfahren der Auplexa UG vor dem Kammergericht höchstwahrscheinlich verloren gehen würden, was bis dahin gar nicht bekannt war. Nunmehr dürften sich keine Zweifel mehr hinsichtlich rechtsmissbräuchlichen Auftretens im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG bei den angesprochenen Abmahnungen der Auplexa UG ergeben. Denselben mehrfach abzumahnen – und das passierte nicht bloß drei Mal -, einen Mandanten gar vier Mal in drei Monaten abzumahnen und noch dieselben Verstöße mehrmals war neben vielen anderen Indizien – so wurden nicht brauchbare Umsatzdarstellungen der Auplexa UG dem Landgericht Berlin vorgelegt – dann doch zu viel des Guten. Selten ist es vorgekommen, dass Vielfachabmahner sich so zahlreiche Schelten wegen Rechtsmissbrauchs verpassen lassen.

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