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Abmahnung Contumax GmbH & Co KG

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Contumax GmbH & Co KG


Abmahnung Contumax GmbH & Co KG

Uns liegt eine Abmahnung der Contumax GmbH & Co KG, Mörchinger Str. 33, 14169 Berlin, durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt vor.
In der Abmahnung wird zunächst aufgeführt, dass die Contumax GmbH & Co KG das Internetportal zeno.org betreiben würde, auf dem sich u.a. eine umfangreiche digitale Sammlung klassischer Literatur befinden würde. Zudem würde die Contumax GmbH & Co KG ihren digitalen Textbestand auch als Einzel- oder Sammelwerk in Printform und als E-Books, insbesondere über die Verkaufsplattform Amazon vertreiben.

Auch der Empfänger der Abmahnung würde gemeinfreie Werke in deutscher Sprache als Taschenbuch und als E-Books über Amazon vertreiben. Dabei würde der Verbraucher in die Irre geführt, indem im Impressum dieser Bücher vorspiegelt würde, der Abgemahnte sei Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den von ihm angebotenen Ausgaben.

Tatsächlich seien die betreffenden Werke gemeinfrei. Dem Abgemahnten stünden daher daran keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu. Auch ein Editionsschutz gemäß § 70 UrhG scheide aus. Denn weder stellen die Ausgaben des Abgemahnten das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit dar, noch unterscheiden sich diese wesentlich von anderen Ausgaben, z.B. von denen der Contumax GmbH & Co KG.
Diese Angaben würden somit eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG über dieInhaberschaft an einem Recht des geistigen Eigentums darstellen. Die Irreführung sei auch von wettbewerblicher Relevanz. Verbraucher könnten wegen dieser Angaben davon Abstand nehmen, nach demselben Werk im Angebot der Contumax GmbH & Co KG zu suchen, weil sie davon ausgehen, dass das Werk in dieser Textausgabe nur bei Empfänger der Abmahnung erhältlich ist. Sie könnten zudem annehmen, die Ausgaben der Contumax GmbH & Co KG würden ausschließlichen Nutzungsrechte des Abgemahnten verletzen.

Als Mitbewerber auf dem deutschen Markt würde der Contumax GmbH & Co KG ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zustehen.

Insofern fordert die Contumax GmbH & Co KG zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Weiter soll der Empfänger der Abmahnung die der Contumax GmbH & Co KG durch die Abmahnung entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000 EUR, mithin 984,60 EUR ersetzen. Die der Abmahnung beigefügte Gebührenrechnung des Bevollmächtigten der Contumax GmbH & Co KG lautet dabei auf den Empfänger der Abmahnung, obwohl dieser gar nicht Auftraggeber der Abmahnung ist.


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Kommentare (2)

  • M.Matzigkeit

    29 August 2018 um 17:15 |
    Sehr geehrter Herr Weiß,
    als langjähriger Herausgeber des Autors Hermann Harry Schmitz fühle ich mich von den Verfahrensweisen eines Herr Guth direkt betroffen: Was ist nun aber, wenn ich ich minutiöser Kleinarbeit vom Autor meiner Wahl eine Ausgabe letzter Hand rekonstruiert habe? Ist diese Editionsarbeit schützbar, obwohl die Texte ihres Verfassers wegen seines frühen Todes als gemeinfrei gelten? Textgrundlage war in diesem Fall nämlich vielfach der Erstdruck aus der Tagespresse, der digital und in Buchform nicht vorliegt.
    Ich freue mich auf Ihre Antwort.
    Freundliche Grüße, M. Matzigkeit - Düsseldorf

    antworten

  • H. Nimm

    13 Januar 2018 um 16:45 |
    Sehr geehrter Herr Weiß, danke für den interessanten Artikel!

    Betrachtet man die Seite zeno.org werden dort die Werke aus der "Edition Holzinger" beworben, außerdem die Werke des "Hofenberg Verlag", beide scheinen zu Contumax zu gehören und publizieren offenbar überwiegend selbst gemeinfreie Werke? Ich frage mich ob dass vielleicht der eigentliche "Grund" für die Abmahnung ist? Viele Klassiker der deutschsprachigen Schullektüre wie Goethes Faust und Kafkas Verwandlung sind ja nun auch gemeinfrei, und in den Ausgaben in meinem Buchregal von verschiedenen bekannten Verlagen steht auch ein Copyright-Vermerk, obwohl die Ausgabe (wie bei zeno.org) nicht verändert oder kommentiert wurde.
    Ich kann mir beim allerbesten Willen nicht vorstellen dass es nicht rechtens sein soll gemeinfreie Werke zu publizieren, das widerspräche ja gerade dem Grundsatz der Gemeinfreiheit!
    Notfalls kann man ja auch einfach auf den Copyright-Hinweis verzichten!
    Freundliche Grüße, H. Nimm, Weimar

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