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Abmahnung Elke Bräunling


Abmahnung  Elke Bräunling © Pavel Ignatov - Fotolia.com

Die Autorin, Fotografin und Journalistin Elke Bräunling lässt durch die Rechtsanwälte INDE (Deutsch Indische Rechtsanwaltskanzlei), Berlin, eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen. Partner der Anwaltssozietät "InDe® Rechtsanwälte" (GbR), die bei uns bis dato noch nicht wegen (urheberrechtlichen) Abmahnungen in Erscheinung getreten ist, sind Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Sascha Hartmann und Herr Rechtsanwalt Andreas Krause.

Mit der Abmahnung der Frau Elke Bräunling lässt diese die angeblich unberechtigte Verwendung ihrer Kurzgeschichten beanstanden. Auch Kurzgeschichten sind urheberrechtlich als Sprachwerke einzuordnen und genießen urheberrechtlichen Schutz. Werden Kurzgeschichten im Internet ohne eine entsprechende Genehmigung von Frau Elke Bräunling verwendet, wird hierdurch das Urheberrecht der Frau Elke Bräunling beeinträchtigt. Gegen diese Urheberrechtsverletzung ist Frau Elke Bräunling offensichtlich gewillt, im Wege von Abmahnungen vorzugehen.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt Frau Elke Bräunling die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 1.989,00 EUR durch die Rechtsanwälte INDE einfordern.

Dieser seitens Frau Bräunling eingeforderte Schadensersatzbetrag ist unserer Auffassung deutlich übersetzt. Auch sollte die seitens Frau Bräunling mit der Abmahnung durch die Rechtsanwälte INDE (Deutsch Indische Rechtsanwaltskanzlei) vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ohne entsprechende Modifikationen unterzeichnet werden.

Update 18.03.2015: Uns liegt eine weitere Abmahnung der Autorin, Fotografin und Journalistin Elke Bräunling durch die Rechtsanwälte INDE (Deutsch Indische Rechtsanwaltskanzlei) vor. Auch in diesem Fall wird die unberechtigte Verwendung von angeblich urheberrechtlich geschützten Texten durch den Betreiber einer Homepage beanstandet.

In Bezug auf die Berechnung des sog. Lizenzschadensersatzes ist in der Abmahnung zu lesen:

Weiterhin fordern wir Sie auf, gemäß § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatz zu leisten und die unserer Mandantschaft entstandenen anwaltlichen Gebühren gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG zu erstatten. Die Schadensersatzforderung wird auf Grundlage der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Die Höhe der Schadensersatzforderung bemisst sich danach anhand der üblichen Lizenzgebühr, die bei der Lizenzierung des Werkes angefallen wäre. Diese Berechnungsmethode ist in ständiger  Rechtsprechung von den Gerichten anerkannt (vgl. nur Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97 Rz. 69 m.w.N.). Die übliche Lizenzgebühr wurde hier anhand der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands ermittelt. Die Anwendbarkeit der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands für die Nutzung von Texten im Internet wurde auch bereits von den Gerichten anerkannt (z.B. LG Potsdam, Urteil vom 9.12.2010, Az. 2 O 232/10, GRUR-RR 2011, 309; AG Köln, Urteil vom 17.11.2011, Az. 137 C 700/10; AG Hamburg, Urteil vom 14.06.2012, Az. 35a C 40/12). So heißt es zum Beispiel in der Urteilsbegründung des Landgerichts Potsdam - diesen Rechtsstreit haben wir erfolgreich für unsere Mandantschaft geführt-:

„Eine Hinzuziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands ist sachgemäß. Die Rubrik über Online-Vergütungen von Kurzgeschichten ist ein tauglicher Maßstab für eine mögliche Lizenzgebühr... . Aus dem höheren Individualwert eines in einem Gedicht verwendeten Wortes im Vergleich zu einem journalistischen Beitrag ergibt sich mindestens eine Äquivalenz der zu zahlenden Vergütung" (LG Potsdam, Urteil vom 9.12.2010, Az. 2 O 232/10, […]).“

Nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands wird für das Recht auf OnlineNutzung
eines Textes mit einer Länge von 1000 bis 3000 Zeichen ein Honorar zwischen 200 und 700 Euro gezahlt […].

Darüber hinaus war vorliegend auf die ermittelte Lizenzgebühr noch ein Zuschlag in Höhe von 100 % hinzuzurechnen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer fehlenden Benennung des wahren Urhebers - wie hier der Fall - die fiktive Lizenzgebühr zu verdoppeln (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2006, Az. 20 U 138/05, GRUR-RR 2006, 393, 394f.).

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass sie zu diesen Konditionen keinen Lizenzvertrag abgeschlossen hätte. Denn bei der Schadensberechnung über die Lizenzanalogie ist es unerheblich, ob der Verletzer subjektiv bereit gewesen wäre, einen Lizenzvertrag abzuschließen. Der Verletzer muss sich nach ständiger Rechtsprechung daran festhalten lassen, dass er in fremde Rechte eingegriffen hat (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97 Rz. 73 m.w.N.). Daher ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch unerheblich, ob der Verletzer einen Gewinn mit der Textnutzung erzielt hat oder erzielen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1990 - 1 ZR 59 /88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2002, Az. 1 BvR 2116/01, NJW 2003, 1655, 1656). Denn die Frage, ob und in welchem Umfang der Verwerter mit der Werknutzung einen Gewinn erzielen konnte oder wollte, fällt in den Risikobereich des Verwerters (ausdrücklich BGH, Urteil vom 22.03.1990, 1 ZR 59 /88, GRUR 1990, 1008 (1009) Lizenzanalogie; BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. 10. 2002 - 1 BvR 2116/01, NJW 2003, 1655 (1656)."

Ob die Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands für die Nutzung von Texten im Internet derart rigoros umgesetzt werden kann, dass hier für relativ kurze Texte ein Schadensersatz im vierstelligen Bereich errechnet werden kann, mögen wir zu bezweifeln.


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