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Abmahnung Echo Alpha Inc. dba EA Productions - Evil Angel

Abmahnung Echo Alpha Inc. dba EA Productions - Evil Angel - Fluid Volume #3 durch Fareds


Abmahnung Echo Alpha Inc. dba EA Productions - Evil Angel

Derzeit gehen uns vermehrt urheberrechtliche Abmahnungen der Echo Alpha Inc. dba EA Productions / Evil Angel durch die Kanzlei Fareds zu. Bei diesen Abmahnungen handelt es sich um die typischen Filesharing-Abmahnungen, in denen dem Empfänger der Abmahnung der Echo Alpha Inc. dba EA Productions / Evil Angel vorgeworfen wird, über Torrent-Software einen Pornofilm heruntergeladen zu haben. In den Abmahnungen ist zu lesen:

Sehr geehrter xxx,
in der vorliegenden Angelegenheit wurden wir von der Echo Alpha Inc. dba EA Productions / Evil Angel, vertreten durch den Chief Financial Officer Herrn Adam Grayson, 14141    Covello St., Unit 8C, Van Nuys, CA 91405, Vereinigte Staaten von Amerika, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt, um urheberrechtliche Ansprüche gegen Sie durchzusetzen. Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Unsere Mandantschaft ist ein international operierendes Filmvertriebs- und produktionsunternehmen für Filme zur Erwachsenenunterhaltung. Im vorliegenden Fall erwarb sie mittels Lizenzvertrag die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 19 a UrhG an den Film "Fluid Volume #3“. Insofern verfügt unsere Mandantschaft über das ausschließliche Recht, das gegenständliche Filmwerk über dezentrale Computernetzwerke i.S.v. § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen.
Die Filmtitel unserer Mandantschaft werden in Internettauschbörsen in erheblichem Umfang illegal zum Download angeboten, wodurch sie massiv in der Verwertung ihrer Titel geschädigt wird, etwa durch einen extremen Rückgang ihrer Lizenzeinnahmen hinsichtlich dieses Titels. Daher beauftragte unsere Mandantschaft ein Softwareunternehmen, welches sogenannte Internettauschbörsen auf urheberrechtsverletzende Angebote überprüft.

Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass über den Internetanschluss mit der IP-Adresse: xxx am xxx.03.2016, beginnend um xx:xx:58 Uhr (CET), das urheberrechtlich geschützte Filmwerk

„Fluid Volume #3"

mit dem Hash-Wert und dem Dateinamen

„xxxxx"
„Fluid 3 XXX DVDRip x264.RedSecTioN"

über die Tauschbörsensoftware „uTorrent 3.4.2" illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten wurde.

Das eigenmächtige Anbieten von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten für andere zum Download im Internet stellt eine illegale öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 19 a UrhG dar (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. Hanseatisches OLG Hamburg, ZUM-RD 2005, 273, 276).

Dieser Tauschvorgang und die diesbezüglichen technischen Daten wurden mittels einer AntiPiracy-Software dokumentiert und von uns an das Landgericht Köln weitergeleitet. Das Gericht (Aktenzeichen: xxx Beschluss vom xx.03.2015) sah es als glaubhaft an, dass über die, zum Tatzeitpunkt genutzte, oben bezeichnete IP-Adresse ein im Sinne des § 101 Abs. 9 i.V.m. Abs. 2 UrhG offensichtlicher Urheberrechtsverstoß zulasten unserer Mandantschaft verübt wurde und trug dem Internetprovider auf, den Namen des hinter der IP-Adresse stehenden Internetanschlussinhabers zu nennen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses teilte uns Ihr Internetanbieter mit, dass die vorstehende IP-Adresse zum oben angegebenen Zeitpunkt Ihrem Internetanschluss zugeordnet war.

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Ihrem Internetanschluss zugewiesene IP-Adresse mit der IP-Adresse Ihres Computers nicht identisch ist. Ein Internetanbieter weist Ihrem Internetanschluss bei jedem Einloggen ins Internet eine neue, abgeänderte IP-Adresse zu.

In Bezug auf diese Filesharingaktivitäten über Ihren Anschluss hat die Rechtsprechung zwei Haftungsszenarien ausgearbeitet, wobei zwischen der Täter- und der Störereigenschaft zu unterscheiden ist. So hat ein Täter Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten zu leisten, wohingegen ein Störer, bei dem sich fremde Personen über einen ungesicherten WLAN-Anschluss eingeloggt und auf diese Weise Urheberrechtsverletzungen begangen haben, lediglich die Rechtsverfolgungskosten zu begleichen hat.

Der Bundesgerichtshof hat dies höchstrichterlich bestätigt (BGH, Urteil v. 12.5.2010, Az. 1 ZR 121/08) und dabei die Voraussetzungen  für das Erschüttern der in dieser Abmahnung aufgestellten Vorwürfe eindeutig präzisiert:

- Zunächst besteht eine Vermutung dafür, dass ein Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung selbst verantwortlich ist, sollte er nicht die ernsthafte Möglichkeit darlegen, ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Das bedeutet, der Anschlussinhaber muss detailliert darlegen, dass er nicht als Täter der Handlung in Betracht kommt (etwa, weil er und/oder andere Bewohner nicht zu Hause waren, was durch Arbeitgebernachweise, Flugtickets o.ä. belegt werden muss).

- Wird seitens des Anschlussinhabers ausreichend dargelegt, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, obliegt es ihm als nächsten Schritt, die ordnungsgemäße Absicherung seines Internetanschlusses nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorzutragen.

Erst wenn beide oben genannten Voraussetzungen vorliegen, können Sie als Anschlussinhaber aus der Haftung entlassen werden. In diesem Fall werden die Ansprüche unserer Mandantschaft Ihnen gegenüber nicht geltend gemacht.
Unter Zugrundelegung des durchgeführten Sicherungs- und Anordnungsverfahren vor dem Landgericht Köln sowie vor dem Hintergrund der dargestellten Ermittlungen und Beauskunftungen hat unsere Mandantschaft derzeit davon auszugehen, dass die bezeichnete Urheberrechtsverletzung von Ihnen als Anschlussinhaber begangen wurde, Sie dementsprechend als Anspruchsgegner unserer Mandantschaft zu betrachten sind (BGH, Urteil v. 12.05.2010, 1 ZR 121108) und dieser Ihnen gegenüber ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG zusteht.

Gelingt Ihnen eine Darlegung nach den oben genannten Gesichtspunkten nicht, haben Sie  die außergerichtlich entstandenen Kosten für unsere Tätigkeit zu tragen. Nach dem Urhebergesetz steht unserer Mandantschaft ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten für die gegenständliche Angelegenheit zu, insbesondere hinsichtlich der Kosten unserer Beauftragung sowie (anteilig) derjenigen bzgl. der Ermittlungen des Softwareunternehmens, des geführten gerichtlichen Auskunftsverfahrens sowie der Providerauskunft (sog. Ermittlungskosten).

Im Falle einer Täterhaftung stünde unserer Mandantschaft zusätzlich ein richterlich bestätigter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens EUR 500,00 für das Zur-Verfügung-Stellen des Films zu. Dieser Betrag bemisst sich nicht nach den Kaufpreisen für diesen Titel in normalen Geschäften oder auf kostenpflichtigen Downloadportalen, sondern nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.

Neben den EUR 500,00 Schadensersatz fallen EUR 20,00 pauschale Ermittlungskosten an. wodurch sich, zusätzlich zu dem gemäß § 97a Abs. 3 UrhG neu eingeführten Streitwert von EUR 1.000,00 für den Unterlassungsanspruch, eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.520,00 für die festzusetzenden Anwaltskosten ergibt. Zuzüglich der gesetzlich geregelten Telekommunikationspauschale von EUR 20,00 fallen daher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 215,00 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an.

Die Gesamtansprüche unserer Mandantschaft belaufen sich daher, addiert gemäß den oben dargestellten Berechnungen auf EUR 735,00.

Lediglich ein (kurzer) Hinweis darauf, man habe die Rechtsverletzung (angeblich) nicht begangen, ist gemäß der Rechtsprechung nicht ausreichend, so dass in diesem Fall unsere Mandantschaft weiterhin Sie in Anspruch nehmen wird.
Wir haben Sie demnach namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft aufzufordern, bis spätestens zum
xx.xx.2015

1) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet abzugeben sowie die betreffende Datei unverzüglich von dem zum Download freigegebenen Ordner Ihres Rechners zu entfernen und/oder Ihren Internetanschluss ordnungsgemäß zu sichern sowie bis zum

xx.xx.2015

2) EUR 735,00 zur Abgeltung der auf Grund dieser Angelegenheit entstandenen Kosten auf das folgende, für unsere Mandantschaft geführte, Fremdgeldkonto zu zahlen:

Empfänger: FAREDS; Kontonummer: xxxxxxxxx; Bankleitzahl: xxxxxxxxx (Hamburger Sparkasse); Verwendungszweck: xxxxx.

Wir möchten Sie darauf hinweisen dass diese Abmahnung dazu dienen soll, eine außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit zu erreichen. Eine diesbezügliche, schriftliche Zahlungserklärung ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt.

Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs sei angemerkt, dass lediglich eine von Ihnen unterzeichnete und durch eine ausreichende Vertragsstrafe abgesicherte Unterlassungserklärung unserer Mandantschaft eine hinreichende Absicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Allein auf Grund der hier vorliegenden (erstmaligen) Verletzungshandlung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr bereits gegeben, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Unsere Mandantschaft ist nicht verpflichtet, Ihnen eine solche Unterlassungserklärung vorzufertigen.

Im Falle einer Täterhaftung hätten Sie zu erklären, dass Sie es strafbewehrt unterlassen, den Titel ganz oder teilweise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Beim Vorliegen einer Störerhaftung besteht Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Erklärung dahingehend, dass es unterlassen wird, den Titel der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen.
Mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung des geforderten Betrages ist die Angelegenheit zivilrechtlich erledigt, ein Gerichtsverfahren wird gegen Sie nicht eingeleitet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Echo Alpha Inc. dba EA Productions / Evil Angel durch die Kanzlei Fareds erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.
Weitere Fragen und Antworten zu Filesharing Abmahnungen finden Sie in unseren Filesharing-FAQ.


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