• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbung mit „Wir haben die bessere Energie“ ist zulässig

OLG Saarbrücken, 1 U 36/13


Werbung mit „Wir haben die bessere Energie“ ist zulässig
Der Slogan „Wir haben die bessere Energie“ eines Energieversorgers verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht, so das OLG Saarbrücken. Anders ist der Hinweis auf eine Abrechnung verbunden mit angeblich versteckten Kosten zu beurteilen.

Die Verfügungsklägerin sah in der Werbeaussage des Konkurrenten einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UWG. Ihrer Ansicht nach hatte die Verfügungsbeklagte in der Gesamtschau eine Alleinstellung für sich in Anspruch genommen. Dem widersprach das OLG Saarbrücken. Wirbt ein Unternehmen mit dem Slogan „Wir haben die bessere Energie“, so sei dies „keine zur Irreführung geeignete Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung“, meint das Gericht.

Werbeaussage fehlt Substanz

Nach §§ 3, 5 UWG dürfen Unternehmen grundsätzlich keine irreführenden, den Mitbewerber beeinträchtigenden Behauptungen aufstellen. Alleinstellungsmerkmale müssen die Werbenden regelmäßig beweisen können. Allerdings ist es in einigen Fällen schwierig zu beurteilen, was noch erlaubt ist und was die Grenze des Erlaubten bereits überschreitet. Dabei ist – wie auch das OLG Saarbrücken in seinem Urteil darstellt – maßgeblich auf das „Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt“ (vgl. BGH I ZR 314/02). Ob eine reklamehafte Übertreibung oder eine Irreführung vorliegt, beurteile sich also danach, „wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht“. 

Der Aussage „Wir haben die bessere Energie“ messe der durchschnittlich informierte Verbraucher nur einen subjektiven, jedoch keinen objektiven Gehalt bei, so das OLG. Dem Verbraucher sei nicht klar, warum die Energie besser sein soll, schließlich gebe es „unabhängig vom Erzeuger oder Lieferanten keine technischen Qualitätsunterschiede“.

Anders liegt nach Ansicht des OLG Saarbrücken der Fall, den das OLG Hamburg 2001 entschieden hatte (3 U 40/01). Damals ging es um den „besseren Anschluss“, den ein Unternehmen versprach. Das Hanseatische OLG stufte die Werbung als unzulässig ein. Das OLG Saarbrücken aber betonte, dass die Qualität eines Anschlusses messbar sei, bei Energie hingegen nicht.

Letztlich ist der Werbeslogan der Verfügungsbeklagten aus Sicht des OLG Saarbrücken substanzlos. Die Werbung sage für die Verbraucher nichts aus, sie würden sie mangels Objektivierung durch etwaige Kriterien schlichtweg nicht ernst nehmen.

Werbung mit Abrechnung eines Konkurrenten und Hinweis auf versteckte Kosten ist unredlich

Erfolg hatte die Klage der Verfügungsklägerin hinsichtlich eines anderen Klageantrags. Die Verfügungsbeklagte hatte nämlich einen Auszug eines Abrechnungsschreibens der Verfügungsklägerin online gestellt mit dem Text "Hat Ihr Energieversorger in ihrer aktuellen Jahresrechnung eine Preiserhöhung versteckt?". Dabei waren die Wörter "Preiserhöhung" und "versteckt" rot markiert.

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken ist diese Art von Werbung "geeignet, einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher zu der Fehlvorstellung zu verleiten, der durch das verwendete Abrechnungsschreiben in Bezug genommene Bewerber handele unredlich und verstecke in seinem Anrechnungsschreiben eine Preiserhöhung bzw. er informiere Verbraucher nicht ordnungsgemäß über eine bevorstehende Preiserhöhung". Dadurch könne der Mitbewerber im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG herabgewertet werden. Außerdem sei es falsch, wenn der Verfügungsklägerin unlautere Methoden unterstellt würden. Denn in dem Abrechnungsschreiben seien keine Preiserhöhungen versteckt; vielmehr werde explizit auf eine Erhöhung der Preise hingewiesen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2013, Az. 1 U 36/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland