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Werbung mit früherem Vergleichspreis

LG Dortmund, 16 O 134/08


Werbung mit früherem Vergleichspreis

In einem Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az. 16 O 134/08) schloss sich das Landgericht Dortmund nur teilweise der Ansicht der Klägerin an, die einem Mitkonkurrenten in der Telekommunikationsbranche unlauteren Wettbewerb vorgeworfen hatte. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Telekommunikationsdienstleister im Zeitraum von November 2007 bis zum Mai 2008 einen bestimmten Tarif zu Sonderkonditionen beworben. In der Werbekampagne des Anbieters wurde der besagte Tarif zum Preis von 39,95 Euro statt vorher zu 44,95 Euro pro Monat angeboten. Allerdings verlängerte die Beklagte den befristet angebotenen Tarif, so dass der Spartarif praktisch durchgehend als der eigentliche Preis des beklagten Dienstleisters angesehen werden konnte. Die Beklagte warb zum Beispiel im Mai 2008 noch einmal mit dem ermäßigten Tarif, der als Sonderpreis dargestellt wurde, während der reguläre Preis durchgestrichen war. Für die Klägerin war die Werbemaßnahme im Mai ein Anlass, die Beklagte abzumahnen. Nach ihrer Auffassung war der von Mitte November 2007 bis Mitte Mai 2008 nicht mehr geltende Vergleichspreis eine unlautere Werbung.

Aus der Sicht der Klägerin lag demnach keine Preissenkung mehr vor, da die Werbeaktion länger als sechs Monate betragen habe. Außerdem mahnte die Klägerin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 4 Nr. 4 UWG an, wonach immer wieder mit der Befristung des reduzierten Preises geworben worden war, bis dieser nach sechs Monaten zum Normalpreis festgesetzt wurde. Es wurde dem Verbraucher das Gefühl einer Sonderaktion vermittelt, die aber wegen der verstrichenen Zeit nicht mehr gegeben war. Diese Argumentation untermauerte die Klägerin mit einem Verweis auf die Marktsituation für Telekommunikationsdienstleistungen. Gerade dieser Bereich unterliege einem „rasanten Wandel in der angebotenen Vielfalt und dem Preis“. Auf Flyern und in ihren Filialen hatte die Beklagte zudem mit Slogan „Jetzt zugreifen“ geworben. Die Klägerin sah darin einen weiteren Beweis für eine bewusste Irreführung der Kunden, die davon ausgehen mussten, dass der Tarif gerade erst gesenkt worden war. Aus den genannten Gründen verlangte die Klägerin einen Unterlassungsanspruch und die Erstattung der Abmahnkosten.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Aus der Sicht des beklagten Telekommunikationsdienstleisters ist das Vorgehen mit der Marktsituation zu begründen. Eine Werbung mit dem alten Preis sei daher auch nach sechs Monaten noch zu rechtfertigen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass das Angebot mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten verknüpft war. 

Das Landgericht Dortmund schloss sich der Auffassung der Klägerin insofern an, dass die Richter in der Werbung mit dem Sondertarif im direkten Vergleich zum Altpreis in dieser Zeitspanne eine Irreführung der Verbraucher erkannten. Gerade wegen der Marktsituation, so die Begründung des Gerichts, sei der Vergleich mit dem höheren Altpreis ein starkes Kaufargument für den Kunden. Für ihn erweckt es den Anschein, ein Produkt zu erhalten, das einen höheren Wert hat, als es kostet. Durch den Zusatz „Jetzt zugreifen“ in der Werbung mussten die Verbraucher den Eindruck gewinnen, dass es sich um ein befristetes Angebot handelt. Bei einem Zeitraum von über fünf Monaten entsprach das aber nach Ansicht der Richter nicht mehr der Wahrheit. Der Zusatz „Nochmal 10 % günstiger“ in der Werbung des Anbieters suggerierte dem Kunden außerdem eine erneute Preissenkung. Darin sah das Gericht eine eindeutige Irreführung. Andererseits stellte das LG Dortmund klar, dass grundsätzlich eine Befristung von Sonderangeboten erlaubt ist. Das gilt auch dann, wenn das Sonderangebot verlängert und weiterhin angeboten wird.

LG Dortmund – Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 O 134/08


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