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OLG Nürnberg, 3 U 776/01


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Mit seiner Entscheidung (Az. 3 U 776/01) vom 14. August 2001 hat der 3. Zivilsenat beim Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.Januar zurückgewiesen. Die Beklagte, die ein Optikgeschäft mit zahlreichen Filialen in ganz Deutschland betreibt, eröffnete im Februar am Sitz ihrer Verwaltung unter der Bezeichnung „Factory Outlet“ ein weiteres Geschäft. In Zeitungsanzeigen in Nürnberg und auf Plakaten warb die Beklagte damit, dass in dem Geschäft „alle Fassungen mindestens 25 % günstiger“ zu erhalten seien. Außerdem wurden in dem Laden alle Waren und Dienstleistungen angeboten, die für gewöhnlich zur Angebotspalette eines Augenoptikgeschäfts zählen.


Die Klägerin, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, deren „gesetzliche Aufgabe es ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern“, klagte gegen den ihrer Meinung nach irreführenden Gebrauch der Bezeichnung „Factory Outlet“. Die Klägerin begründete das bei der Verhandlung vor dem LG Nürnberg-Fürth damit, dass der Verkaufsraum sich von keinem normalen Laden für Augenoptik unterscheiden würde. Es waren nur die beworbenen Fassungen reduziert. Das übrige Sortiment sowie die Dienstleistungen entsprachen den üblichen Preisen. Nach Ansicht der Klägerin, der sich auch die Richter des LG Nürnberg-Fürth anschlossen, wird unter „Factory Outlet“ allgemein der Verkauf von Fertigprodukten im Direktvertrieb durch den Hersteller verstanden. Im Rahmen eines Handwerks würde sich der Begriff „Factory Outlet“ daher schon von selbst verbieten. Bei dem Laden der Beklagten handele es sich ebenfalls um einen Handwerksbetrieb. Die Herstellung einer Brille ist somit eine handwerkliche Leistung. Die Klägerin hatte deshalb auf Unterlassung geklagt.


Die Beklagte sah in einem Verkaufsraum mit der Bezeichnung „Factory Outlet“ keineswegs eine Irreführung der Verbraucher. Das Sortiment wäre für den verwendeten Begriff durchaus typisch und daher zulässig. Die Beklagte wies daraufhin, dass ihr Verkaufsraum sich in einem Gebäudekomplex befindet, in dem sich sowohl Verwaltung und Geschäftsleitung als aus das zentrale Einkaufslager und und die Einschleifwerkstatt befinden. Fassungen, die mindestens sechs Monate alt waren, konnten beim "Factory Outlet" mindestens 25 Prozent günstiger als in den anderen Filialen des Unternehmens erworben werden. Der günstige Preis, so die Beklagte, war nur möglich, weil die Fassungen direkt von Zentrallager aus verkauft wurden. Andere Angebote wie zum Beispiel Dienstleistungen waren nicht reduziert worden. Es würde weder der Erwartung der Verbraucher noch dem Selbstverständnis des Unternehmens entsprechen, wenn die Kunden „Dienstleistungen zweiter Wahl“ angeboten bekämen.


In der Berufungsverhandlung vor dem OLG Nürnberg argumentierte die Beklagte, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Begriff „Factory Outlet“ nach eigener „Sachkunde“ definiert habe. Die Ware müsse nicht zwangsläufig am Ort des Verkaufs hergestellt sein. Der Herstellerbegriff sei gewahrt, wenn die Ware durch die „Verwendung einer Marke“ gekennzeichnet und in den Handel gebracht werde. Die Klägerin hielt das angefochtene Urteil für richtig. Das OLG Nürnberg sah ebenfalls keine Gründe, das Urteil des LG Nürnberg-Fürth zu beanstanden. Die Richter begründeten ihr Urteil, das zur Revision zugelassen ist, unter anderem damit, dass die Verbraucher unter „Factory Outlet“ den Verkauf durch einen Markenhersteller verstehen. Gleichzeitig ist hierbei der Groß- und Zwischenhandel ausgeschaltet. Die Herstellung und der Verkauf der Ware muss zwar nicht zwangsläufig an einem Ort erfolgen. Das Gericht geht aber davon aus, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher genau das unter „Factory Outlet“ versteht. Die Beklagte führte überwiegend Fassungen, die teilweise auch aus anderer Herstellung stammten. Bei den angebotenen Sonnenbrillen handelte es sich um Einzelstücke und Musterfassungen.

OLG Nürnberg – Urteil vom 14.08.2001, Az. 3 U 776/01


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