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UVP sind keine Irreführung

BGH, Urteil vom 07.12.06, Az.: I ZR 271/03


UVP sind keine Irreführung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Preisempfehlungen variieren können, dies ist auch dem durchschnittlichen und hinreichend informierten Verbraucher bekannt oder sollte es zumindest sein. Deswegen ist es auch nicht irreführend, wenn eine Preisempfehlung nicht den Zusatz enthält, dass sie unverbindlich, also nicht grundsätzlich gültig, ist. Des Weiteren ist auch die abgekürzte zusätzliche Angabe "UVP", welche für "Unverbindliche Preisempfehlung" steht, ebenfalls nicht irreführend und darf genauso weiterverwendet werden.

Der Bundesgerichtshof hat am 07.12.06 entschieden, dass verschiedene Urteile, welche zuvor gegen den Beklagten ausgefallen waren, widerrufen oder abgeändert werden müssen. Der Beklagte hat dies durch eine Revision gegen das Urteil vom Oberlandesgerichts Köln vom 28. November 2003, welches aufgehoben wurde, und gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2003, welches abgeändert werden musste, erreicht.

Die Berufung der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen. Hilfsanträge der Klägerin und die Kosten des Verfahrens wurden Gegenstand einer neuen Verhandlung.

Die Klägerin vertreibt selbst hergestellte Sportartikel und vertreibt diese auch unter dem Namen "adidas". Die Beklagte betreibt einen Handel für Sportartikel und hat dort verschiedene Preise gegenübergestellt. Die Klägerin hat dies als wettbewerbswidrig angesehen, da hier der Hinweis fehle, dass die Preisempfehlungen unverbindlich sind und nicht automatisch für jeden Vertrieb gelten.

Die Klägerin hat hiermit beantragt, dass die nun Beklagte es unterlassen muss, mit den Preisen zu werben, wenn der Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung fehle. Bei Missachtung sollten empfindliche Ordnungsstrafen folgen.

Die Beklagte meinte indes, dass die beanstandeten Gegenüberstellungen der Preise keine Verwirrung des Verbrauchers darstelle und somit die Klage abzuweisen sei.

Das Landgericht hat der Klage nach Unterlassen der Bezeichnung "UVP" stattgegeben, die anderen Punkte aber abgewiesen. Beide Parteien haben hier Einspruch eingelegt. 

Die Berufung der Klägerin hatte hier Erfolg, während die Beklagte unterlag. Die Klage konnte nun mit allen Anklagepunkten erfolgen, auch wenn die Beklagte weiterhin ein Abweisen des Verfahrens erwirken wollte. Der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben, da, simpel ausgedrückt, die Formulierungen "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers", "empfohlener Verkaufspreis" und UVP entweder zu ungenau seien und daher immer "unverbindlich" deutlich gemacht werden sollte oder aber weil die Abkürzung nicht gekannt werden muss und das Wissen somit auch nicht vorausgesetzt werden darf.

Die gegen diese Beurteilung eingereichten Revisionen hatten Erfolg, sodass die Klage letztendlich doch abgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass Hersteller, welche unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen können, dies immer mit dem Zusatz "unverbindlich" tun müssen. Händler hingegen können auf diese Empfehlungen Bezug nehmen, indem sie ähnliche Formulierungen verwenden, die den bestehenden Tatbestand nicht verändern oder einen anderen suggerieren. Tatsächlich ist eine Bezeichnung für Preise als nicht unverbindlich wirklich irreführend, Preisangaben die einfach nur ähnliche Formulierungen verwenden, schließen aber die Unverbindlichkeit nicht aus und sind deswegen zulässig. Außerdem sind die Bestimmungen über Preisempfehlungen ersatzlos gestrichen worden, weswegen sich kleinliche Formulierungsstreitereien, wie in diesem Fall, von vornherein ausschließen lassen.

Auch ist der direkte Tatbestand der Irreführung als nicht hinreichend gegeben angesehen worden. Aussagen wie "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" oder "empfohlener Verkaufspreis" machen bereits hinreichend deutlich, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung handle. Es wird außerdem festgestellt, dass Formulierungen, auch wenn sie "unverbindlich" nicht direkt beinhalten, dennoch die Unverbindlichkeit darstellen.

Auch ist hinreichend bekannt, dass Preisempfehlungen vom Hersteller stammen und nicht von anderen Anbietern, sodass eine Irreführung auch schon im Voraus ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren wird die Abkürzung "UVP" als anerkannte und durchaus gebräuchliche, hinreichend bekannte Abkürzung für "Unverbindliche Preisempfehlung" eingeschätzt.

Durch all dies wird festgestellt, dass die Urteile zuvor und damit auch die Klage keinen Bestand mehr haben können und somit jede Revision oder Berufung der Klägerin abzuweisen ist.

Da hier die Sachlage nicht vollständig geklärt werden konnte und auch noch die Frage der Verfahrenskosten noch offen ist, ging die Verhandlung zurück an das Berufungsgericht.

BGH, Urteil vom 07.12.06, Az.: I ZR 271/03


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