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UVP Preisgegenüberstellung

BGH, Urteil vom 07.12.2006, Az I ZR 271/03


UVP Preisgegenüberstellung

In seinem Urteil vom 07.12.2006 hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zum Thema Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen getroffen. Dabei stellte der BGH unter anderem fest, dass eine Preisempfehlung nicht deshalb schon irreführend ist, weil sie nicht ausdrücklich die Angabe enthält, dass sie unverbindlich ist und/oder vom Hersteller stammt. Die Abkürzung UVP, die im Geschäftsverkehr gebräuchlich ist für eine unverbindliche Herstellerempfehlung, darf ebenfalls zulässigerweise verwendet werden, ohne gegen das Irreführungsverbot zu verstoßen.

Der Tatbestand der Entscheidung

Unter der bekannten Marke „adidas“ produziert die Klägerin Artikel im Sportsegment. Die Beklagte betreibt Verbrauchermärkte. Sie hatte für die Sportbekleidung und -schuhe, die sie in ihren Märkten angeboten hat, mit Preisgegenüberstellungen geworben, die von der Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandet wurden, weil der höhere Preis nicht den gemäß Kartellrecht zwingend notwendigen Hinweis enthalte, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handele.

Die Klägerin wollte, dass der Verbrauchermarktkette untersagt werden solle, im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken für Sportbekleidung und -schuhe, insbesondere der Marke "adidas", unter Angabe von Preisen zu werben, denen ein höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis als "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" oder ohne zusätzliche Informationen als "UVP" bezeichnet wird. Die Verbrauchermarktkette wehrte sich gegen den Vorwurf der Irreführung des Geschäftsverkehrs, da sie der Auffassung war, die Art ihrer Preisgegenüberstellung sei nicht zu beanstanden.

Die Gründe der Entscheidung des Gerichtshofs

Die Unlauterkeit der von der Verbrauchermarktkette verwendeten Angaben ergibt sich nach dem BGH nicht schon daraus, dass kartellrechtliche Vorschriften für die Zulässigkeit von Preisempfehlungen nicht eingehalten wurden. Als die beanstandeten Werbeanzeigen erschienen sind, waren Preisempfehlungen grundsätzlich nicht erlaubt. Nur die Hersteller von Markenwaren durften solche Preisempfehlungen unter gewissen Bedingungen aussprechen; unter anderem waren Empfehlungen ausdrücklich als unverbindlich zu bezeichnen. Allerdings galt diese Regel einer ganz bestimmten Formulierung nur für den Hersteller, nicht für den Händler. Dieser durfte, wenn er einen Hinweis auf den empfohlenen Herstellerpreis gab, auch eine andere Formulierung wählen, soweit dadurch keine unrichtigen Vorstellungen hervorgerufen werden konnten. Insofern galten als irreführend insbesondere Preisangaben, die vom Geschäftsverkehr nicht als eine unverbindliche Empfehlung des Herstellers verstanden wurden. Dafür reichte es aber nicht schon aus, dass eine ausdrückliche Kennzeichnung der Preisempfehlung als unverbindlich nicht vorliegt. Mit der 7. Novelle des GWB sind die Bestimmungen über die Preisempfehlung aber ohnehin weggefallen.

Der BGH hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass die Angaben „empfohlener Verkaufspreis" und „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"deutlich genug sind, was die Unverbindlichkeit der Preisempfehlung angeht. Dies belegt das Gericht mit dem Sprachgebrauch von „Empfehlen“, was eben keine verbindliche Anordnung, sondern eher einen Vorschlag darstellt. Außerdem weiß der Durchschnittsverbraucher wegen der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und somit üblichen Verwendung des Begriffs der "unverbindlichen" Preisempfehlung, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend sind. Die vertikale Preisbindung für Markenwaren gibt es bereits seit mehr als 30 Jahren nicht mehr. Der durchschnittliche Verbraucher sieht eine Preisempfehlung deshalb auch dann als unverbindlich an, wenn darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Auch die Abkürzung „UVP“ ist im Geschäftsverkehr geläufig und wird insbesondere im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen problemlos als „unverbindliche Preisempfehlung“ gedeutet.

BGH, Urteil vom 07.12.2006, Az I ZR 271/03


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