• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Sonderpostenmarkt muss Fahrrad nicht endmontiert anbieten

OLG Celle, Urteile vom 17.04.2003, Az. 13 U 225/02


Sonderpostenmarkt muss Fahrrad nicht endmontiert anbieten
Wenn ein Sonderpostenmarkt in einer Zeitungsbeilage Fahrräder zum Verkauf bewirbt, muss der Kunde nicht damit rechnen können, dass er das Rad beim Kauf fertig montiert erhält. Mit diesem Urteil schmetterte das Oberlandesgericht Celle die einstweilige Verfügung eines Vereins für lauteren Wettbewerb gegen einen solchen Markt ab (Urteil vom 17. April 2003, Az. 13 U 225/02). Die Vorinstanz hatte die Verfügung zugelassen, der Markt hatte daraufhin erfolgreich Berufung eingelegt.

Wer in einem Zweiradfachgeschäft ein Fahrrad kauft, erwartet in aller Regel, dass das Rad von Monteuren fachgerecht zusammengebaut bzw. fahrbereit gemacht wird, sodass er theoretisch direkt vom Geschäft aus damit nach Hause radeln kann. Anders sieht die Sache aus, wenn er das Fahrrad in einem Sonderpostenmarkt kauft, hier gelten andere Maßstäbe. Ein Verein für lauteren Wettbewerb wollte das aber nicht gelten lassen. Die Werbung eines Sonderpostenmarktes in einer Zeitungsbeilage war den Mitgliedern sauer aufgestoßen. Der Markt hatte hier Fahrräder angeboten und diese mit dem Foto eines komplett montierten Exemplars beworben. Im Geschäft selbst standen die Räder in Kartons verpackt, mit zur Fahrtrichtung gedrehtem Lenker und nach innen gerichteten Pedalen, zur Abholung bereit. Die Werbung mit dem Foto des montierten Rads sei deshalb irreführend, monierte der Verein. Es werde der Eindruck erweckt, die Fahrräder stünden komplett montiert zur Verfügung oder würden bei einer Besichtigung unaufgefordert endmontiert.

Im Gegensatz zum Landgericht Celle mochte dem das OLG als zweite Instanz nicht folgen. Ein Sonderpostenmarkt biete im Gegensatz zu einem Fachgeschäft ständig unterschiedlichste Waren, zum Beispiel aus Insolvenzen oder Schadensfällen, an, die zu besonders niedrigen Preisen verkauft würden, so das Gericht. Dies sei dem durchschnittlich informierten Verbraucher auch bekannt. Kein Kunde erwarte, dass das Fahrrad in einem Sonderpostenmarkt komplett montiert bereit stehe, er werde auch kaum damit rechnen, hier auf entsprechendes Fachpersonal zu treffen, das die Montage erledigen könne. In der strittigen Anzeige waren die Fahrräder zudem mit dem Hinweis "zum Abholpreis" beworben worden.

Tatsächlich würden nach Einschätzung des OLG viele Kunden auf ein solches Angebot gar keinen Wert legen, weil sie das Fahrrad wegen des besseren Schutzes beim Transport sowieso lieber verpackt mitnehmen möchten.

Der Verein hatte in seiner Klage zwar auf ein Urteil des OLG Hamburg (18.06.1999, Az. 3 U 56/98) verwiesen, wonach ein Kunde auch in einem Baumarkt erwarten könne, dass ihm ein Fahrrad unaufgefordert fertig montiert übergeben werde. Dem maß das OLG Celle jedoch keine Bedeutung zu. Der Streitfall liege hier anders. In einem Sonderpostenmarkt könne der Kunde noch weniger als in einem Baumarkt erwarten, dass Fachpersonal für eine solche Montage zur Verfügung stehe.

Kommentar

Klare Sache: Wenn ein Produkt beworben wird, dann muss es im Geschäft auch in der beworbenen Ausführung und Qualität erhältlich sein. Kein Elektrohändler etwa würde auf die Idee kommen, einen 3 D-Fernseher zu bewerben, im Laden dann aber nur ein ähnliches Modell desselben Herstellers ohne 3 D zu verkaufen. Vereine und Verbraucherschutzzentralen, die ein Auge darauf haben, dass in der Werbung Versprochenes eingehalten wird, übernehmen hier eine wichtige Aufgabe. Im beschriebenen Fall ist der klagende Verein jedoch etwas über das Ziel hinausgeschossen. Zum einen: Das in der Zeitung beworbene Fahrrad konnte tatsächlich im Markt gekauft werden. Zum anderen: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Sonderpostenmarkt heute Kaffeemaschinen, morgen DVD-Rekorder und übermorgen Fahrräder verkauft. Angeboten wird, was umständehalber gerade besonders günstig auf dem Markt zu haben ist. Kein durchschnittlich informierter Kunde wird erwarten, dass für das ständig wechselnde Sortiment jeweils entsprechendes Fachpersonal vor Ort ist. Reinkommen, anschauen, mitnehmen - so kann das übliche Verkaufsverhalten in einem solchen Schnäppchenmarkt beschrieben werden. Beratung - oder eben Montageleistungen - gibt es nicht, dafür ist eben auch alles besonders günstig. 

OLG Celle, Urteile vom 17.04.2003, Az. 13 U 225/02


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland