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Rabattaktion darf nicht einfach verlängert werden

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10


Rabattaktion darf nicht einfach verlängert werden
Händler können zeitlich befristete Schnäppchenangebote nicht einfach verlängern. Diese Erfahrung musste ein Matratzenhändler machen. Er setzte sich gegen eine einstweilige Verfügung erst vor dem Landgericht Köln und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln zur Wehr, scheiterte aber in beiden Prozessen (OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10).

Der Matratzenhändler hatte auf einem Plakat mit zeitlich befristeten Rabatten von 45 bis 55 Prozent beworben. Die Aktion sollte bis zum 20. Mai gelten. Später verlängerte der Händler die Frist jedoch bis zum 19. Juni, also um einen ganzen Monat. Damit liege eine Irreführung der Verbraucher vor, urteilte das OLG. Die Kunden seien durch das erste Plakat über den Zeitraum der Rabattaktion getäuscht worden. Das OLG bestätigte damit das Urteil des Landgerichts, gegen das der Händler – letztlich erfolglos - Berufung eingelegt hatte. 

Der Händler hatte sich damit verteidigt, dass die Rabattaktion überraschend erfolgreich gewesen sei. Nur aufgrund der guten Absatzzahlen habe er sich zu der strittigen Verlängerung des Sonderverkaufs entschlossen. Das mochte das OLG jedoch nicht gelten lassen. Bei solch hohen Rabatten könne der Erfolg kaum unerwartet gekommen sein, vielmehr habe der Händler sogar mit einem hohen Absatz rechnen müssen. Tatsächlich war das Gericht der Meinung, dass der Händler bereits vor dem Start der Aktion den Plan gehabt habe, diese publikumswirksam noch einmal zu verlängern.

Doch egal, ob geplant oder ungeplant: Das verlängerte Angebot war irreführend, zumal das erste Plakat nach Ansicht des Gerichts einen gewissen psychologischen Druck auf die Kunden ausübte. Ein Verbraucher, der glaube, nur wenig Zeit für seine Kaufentscheidung zur Verfügung zu haben, schlage bei einem vermeintlichen Schnäppchen schon einmal eher zu. Habe er dagegen mehr Zeit, vergleiche er vielleicht den angebotenen Preis mit dem der Konkurrenz. Diese Möglichkeit sei ihm hier aber genommen, schließlich habe niemand ahnen können, dass der Rabattverkauf verlängert werden würde.

Das OLG nahm in seiner Entscheidung Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Hier hatte ein Händler eine zeitliche befristete Rabattaktion gestartet mit der Begründung, er wolle sein Geschäft schließen. Nachdem die Frist abgelaufen war, war das Geschäft aber immer noch geöffnet. Auch hier handelte es sich um eine Irreführung des Verbrauchers, denn die günstigen Angebote waren auch nach Ende der Frist noch erhältlich.

Kommentar

Es stimmt schon: Ein vermeintlicher Schnäppchenpreis, bei dem sich der Kunde innerhalb von zwei, drei Tagen entscheiden muss, hat eine andere Wirkung, als wenn für die Kaufentscheidung zwei, drei Wochen zur Verfügung stehen. Diesen psychologischen Kniff hat sich der Matratzenhändler in dem beschriebenen Fall nach Ansicht des OLG zunutze gemacht und seine potenziellen Kunden damit in die Irre geführt. Die Verlängerung des fraglichen Rabattangebotes war mit einem ganzen Monat zudem erheblich. Hier ist nicht davon auszugehen, dass der Händler noch einige wenige Restmatratzen loswerden wollte, offenkundig hatte er sich bereits ausreichend bevorratet. 

OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10


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