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Anforderungen an Bezeichnung "Dauertiefpreis"

BGH Urteil, vom 11.12.2003, Az. I ZR 50/01


Anforderungen an Bezeichnung "Dauertiefpreis"
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Begriff "Dauertiefpreis" für Lebensmittel auch bei langfristigen Preisangaben gültig ist. Der Verbraucher rechnet bei dieser Formulierung damit, dass ein beworbener Artikel günstiger als der durchschnittliche Preis und langfristig, also mindestens einen Monat, angeboten wird. Des Weitern stellte das Gericht fest, dass einem Händler die Verwendung dieses Begriffes nicht verwehrt werden könne, sofern der Preis tatsächlich unter dem für den Markt üblichen liegt und bei immer dem selben Preis, wie es zum Beispiel bei einem Discounter der Fall ist, kenntlich gemacht wird, dass sich die Preise auch aufgrund von höheren Kosten für den Vertrieb gegebenenfalls auch steigen können.

Wie im Beispiel oben betreibt auch die Beklagte Discount - Märkte. Sie bewarb ihre Produkte mit "45.000 Dauertiefpreise", sodass ihre Kunden, laut der Werbung, keine Sonderangebote mehr suchen müssen, sondern bei ihr immer die günstigsten Angebote finden werden. Sie gibt aber auch an, dass sich die Preise sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung ändern können, wenn der Einkauf günstiger wird oder die Lieferung teurer.

Die Klägerin ist die Zentrale für die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, welche beanstandet, dass manche ihrer Waren, für die sie mit Dauertiefpreisen wirbt, nach kurzer Zeit wieder teurer im Sortiment zu finden sind. Hierfür nennt der Kläger auch zwei Beispiele.

Die Beklagte trat dem entgegen und erwiderte, es müsse ihr gestattet sein, mit den Preisen zu werben, stellte sie doch auch klar, dass dies zu ihren hauptsächlichen Werbemaßnahmen gehöre und in einer der Rubriken ihrer Internetseite erläutere sie auch für jeden Kunden, dass sich die Preise immer auch ändern können.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, doch das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte dazu, jeden reduzierten Artikel auch mindestens einen Monat mit dem reduzierten Preis im Sortiment zu belassen. Die Berufung der Klägerin wurde außerdem abgewiesen. Die Beklagte ging indes in Revision, der Kläger hat hiergegen eine Zurückweisung beantragt, und verfolgte damit den Versuch weiter, die Klage abweisen zu lassen.

Das Gericht stellte fest, dass es irreführend sei, Artikel mit dem Begriff "Dauertiefpreis" zu bewerben, wenn sie bereits vor dem verstreichen eines Monats wieder zu einem höheren Preis angeboten werden. Dieser Beschluss bezog sich auch auf die beiden Beispiele der Anklage, bei welchen die Artikel bereits nach 16 und 28 Tagen einen deutlich höheren Preis erhielten. Unabhängig von Art und Preis der Ware, muss immer mindestens ein Monat nach dem Erscheinen der Werbung vergangen sein, denn dies ist die mindestens zu erwartende Dauer, die der Begriff "Dauertiefpreis" den Verbraucher vermuten lässt.

Die Revision hatte hier teilweise einen Erfolg zu verzeichnen, ist doch die Art der Einschränkung genauer zu definieren, denn der Rahmen der Beschränkungen ist zu weit gefächert und befasst sich somit auch mit Bereichen, die mit dem aktuellen Fall nichts zu tun haben.

Keinen Erfolg hatte die Revision damit, die als irreführend bezeichnete Werbung aus der Anklage zu nehmen, sie wird weiterhin beanstandet. Auch hier wurde noch einmal betont, dass die Preise, wenn sie so beworben werden, auch dauerhaft günstig sein müssen. Die Revision beinhaltet zusätzlich, dass das vorangegangene Urteil nicht den durchschnittlich informierten Verbraucher voraussetze. Zwar gibt es keinerlei Angaben darüber, welcher Verbraucher das Gericht betrachtet, aber dennoch ist an dem Urteil in diesem Punkt nichts auszusetzen. Außerdem meint die Revision, dass das erste Urteil nicht genug wert auf die Hinweise zur möglichen Preisänderung gelegt hat. Doch auch hier handelte das Gericht richtig, da der Gesamteindruck zählt.

Genauso wenig bieten die angebotenen Produkte Anlass, an der Dauer der Angebote zu zweifeln, da es sich bei den Beispielen um leichte und kaum verderbliche Produkte handelt. Aus diesen Gründen ist es vollkommen richtig, hier die Irreführung zu beanstanden und diese mit dem Urteil für rechtswidrig zu befinden.

Dennoch geht das Urteil über den normalen Rahmen hinaus, da es auch weitere, für den Wettbewerb unbedenkliche, Werbemethoden ausschließe. Hierbei geht es um frische Produkte, wie Obst und Gemüse, die natürlich nicht einen ganzen Monat zum Verkauf stehen können. Auch bezeichnet der Begriff "Dauertiefpreis" nicht nur einen niedrigen Preis, sondern auch das Geschäftsmodell der Beklagten und sich nicht auf jeden Artikel einzeln bezieht.

Auch müssen alle Vorschriften klar definiert werden, damit Ausnahmen nicht erst geschaffen werden müssen, sondern von vornherein klar ist, was gemeint ist.

Danach ist die Klage im Bezug auf den Umfang der Aufhebung abzuweisen, das neue Urteil befasst sich nun klarer mit den einzelnen Formen der Preisangabe.

BGH Urteil, vom 11.12.2003, Az. I ZR 50/01


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