Ratgeber Preiswerbung - Richtig mit Preisen werben
Preise regieren die Werbung. Ladenpreis, Listenpreis, Tiefpreis, UVP oder andere Preiswerbungen werden sowohl im stationären Handel als auch im Onlinehandel gerne als Blickfang eingesetzt. Jedoch stellt sich für Händler hier immer wieder die Frage, was ist erlaubt, was ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Wie ziehe ich Kunden an, wie Abmahnungen von Konkurrenten? Die Rechtsprechung hat hier zahlreiche Fragen im Laufe der Jahre bereits beantwortet. Unser „Ratgeber Preiswerbung“ soll einen Überblick im Preisdschungel verschaffen:
Apothekenverkaufspreis
Ab-Preis
Abholpreis
Best-Price
Bruttopreis inkl. MwSt.
Billigpreis
Ca.-Preis
Dauertiefpreis
Durchgestrichener Preis
Einführungspreis
Einkaufspreis / Fabrikpreis
Eröffnungspreis
ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
Factory-Outlet-Preis
Festpreis
Jubiläumspreis
Konkurrenzpreis
Konkurrenzlos günstig
Ladenpreis
Listenpreis
Nettopreis
Preisknüller
Preissensation
Preis ab Werk
regulärer Ladenpreis
Supersparpreis
Tiefstpreis
UVP (unverbindliche Preisempfehlung)
Top-Preise
Die Abkürzung “AVP“ bezeichnet den unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauer-Taxe. In diesem Verzeichnis werden alle bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten gemeldeten Fertigarzneimittel aufgeführt. Das OLG Frankfurt, Az. 6 U 237/12, hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter Gegenüberstellung eines höheren, als “AVP” bezeichneten Abgabepreis irreführend ist, wenn dieser Apotheken-Verkaufspreis nicht näher erläutert wird. So würde beim Verbraucher der falsche Eindruck entstehen, es würde sich um einen vom Hersteller empfohlenen Preis handeln. Auch die in der beanstandeten Werbung in Bezug genommene Lauer-Taxe “Unverbindlicher Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauertaxe” würde daran nichts ändern, zumal dem Durchschnittsverbraucher die Lauer-Taxe nicht geläufig sei, so dass die Gefahr einer Fehlinterpretation als Herstellerempfehlung auf der Hand läge.
Die Verwendung von Ab-Preisen ist nach Auffassung des Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 26.04.2006, 5 U 56/05 grundsätzlich nicht möglich, wenn Leistungen mit Ab-Preisangaben beworben werden, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ab-Preisangabe genannten und auf diese bezogenen Leistungsmerkmale nicht zu dem Mindestpreis erhältlich sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Ab-Preisangaben möglich sind, wenn die Leistungsmerkmale zu diesem Ab-Preis erworben werden können und nicht erst in höheren Preisvarianten enthalten sind.
Aber Vorsicht! Nach dem VG Freiburg, Az. 2 K 384/04, ist die Angabe eines Ab-Preises bei Grundpreisen generell unzulässig:
„Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV spricht dagegen, die Werbung mit „Ab-Preisen“ für zulässig zu halten. Denn darin ist von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit die Rede. Wenn mehrere Waren desselben Herstellers und derselben Produktfamilie mit unterschiedlichen Packungsgrößen zu einem identischen Endpreis angeboten werden, ergibt sich für jede einzelne Ware ein anderer Grundpreis. Indem die Klägerin nur die untere Grenze, also den für die größte Packungsgröße geltenden Grundpreis, angibt, kann in Bezug auf die Verpackungen mit kleinerem Inhalt nicht mehr von einer Angabe des Grundpreises gesprochen werden. Auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) ist es kaum zu vereinbaren, wenn für bestimmte Produktgruppen nur jeweils der niedrigste Grundpreis angegeben wird.
Vor allem aber widerspricht die Angabe von „Ab-Preisen“ der mit der Preisangabenverordnung verfolgten Zielsetzung. Denn die entsprechende Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
Die Verwendung von „Ab-Preisen“ durch die Klägerin führt dazu, dass diese Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht erreicht werden kann […]“
Die Bezeichnung Abholpreis ist selbsterklärend. Trotzdem gab es in der Vergangenheit hierzu einige Irritationen. Die Bezeichnung als Abholpreis sagt aus, dass der (Abhol-) Preis nur dann gültig ist, wenn die Ware im Ladengeschäft oder Lager vor Ort auch tatsächlich abgeholt wird. Wünscht der Käufer hingegen eine Auslieferung durch den Händler, wird sich der Abholpreis erhöhen müssen, da noch Versandkosten hinzu kommen.
Vorsicht ist bei befristeten Rabattaktionen geboten, die nur kurze Zeit Gültigkeit haben. Werden diese Angebote mit Abholpreisen versehen, ist die Werbung nur zulässig, wenn die Ware auch auf Lager ist. Muss die Ware bestellt werden und wird der Rabatt dann nicht mehr gewährt, ist die Werbung unzulässig (Urteil des OLG Stuttgart, Az. 2 U 24/07).
Weiter hat das OLG Celle (Az. 13 U 225/02) entschieden, dass ein Sonderpostenmarkt, der Fahrräder mit einer Abbildung in fahrbereitem Zustand zu ´Abholpreisen´ bewirbt und die Fahrräder in dem Geschäft in Kartons verpackt mit in Fahrtrichtung gedrehten Lenkern und nach innen gerichteten Pedalen zum Verkauf bereit hält, nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG handelt:
„Für die Beurteilung der beanstandeten Werbung als irreführend kommt es gemäß § 3 UWG darauf an, welchen Inhalt das Publikum der Werbung entnimmt und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt. […] Dem durchschnittlich informierten Verbraucher ist bekannt, dass Sonderpostenmärkte Waren verschiedenster Art anbieten, die sie aufgrund besonderer Umstände - Insolvenzen, Schadensfälle u.s.w. – günstig einkaufen und weit unter den üblichen Marktpreisen verkaufen. Ein mit dem Fachhandel vergleichbarer Kundenservice ist bei Sonderpostenmärkten wegen des ständig wechselnden Warensortiments und ihrer Ausrichtung auf den schnellen Umsatz von Waren zu außergewöhnlich niedrigen Preisen nicht zu erwarten. Deshalb wird ein verständiger Verkehrsteilnehmer auch dann, wenn ein Sonderpostenmarkt Fahrräder mit einer Abbildung in fahrbereitem Zustand zum ´Abholpreis´ bewirbt, nicht die feste Erwartung haben, dass die Fahrräder vollständig montiert mitgenommen werden können. Er wird vielmehr damit rechnen, dass Fachpersonal für eine korrekte, individuelle Justierung von Sattel, Lenker und Pedalen nicht vorhanden ist, dass also solche kleineren Montagearbeiten gegebenenfalls vom Käufer selbst vorgenommen werden müssen.“
Weiter hat das OLG Köln, Az. 6 U 120/00, zu der Bewerbung von Möbeln mit Abholpreisen entschieden:
„Der aufmerksame und durchschnittlich informierte Verbraucher, auf den maßgeblich abzustellen ist (EuGH WRP 2000, 289 "Lifting-Creme"), stellt sich bei der Lektüre des werblichen Angebots der Beklagten nicht vor, das beworbene, fast 2 Meter hohe und über 2 Meter breite Möbel in Form einer Anbauwand sei bereits montiert oder jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen vormontiert. Im Gegenteil: Der durchschnittlich informierte Verbraucher erwartet geradezu, dass er ein von einem SB-Möbelhaus zu einem Abholpreis angebotenes Möbel sogleich mitnehmen und mit seinem Pkw fortschaffen kann. Je größer das beworbene Möbelstück ist, um so mehr muss es aus Sicht des angesprochenen Verkehrs in Einzelteile zergliedert sein, damit es samt Verpackung in einem Kraftfahrzeug transportiert werden kann. Der Verkehr rechnet deshalb damit, dass sein handwerkliches Geschick gefordert ist, wenn er ein 2 x 2 Meter großes und damit ein recht sperriges, aber zur sofortigen Mitnahme bereitstehendes Abholmöbel erwirbt. Er weiß, dass er nach dem Transport des erworbenen Mobiliars zunächst eine mehr oder minder umfangreiche und zuweilen auch alles andere als leicht verständliche Anbauanleitung verinnerlichen muss, um sich in die Lage zu versetzen, die vorgefundenen Möbelteile unter Zuhilfenahme von Werkzeug zusammenzufügen. Bei dem Kauf eines Billigmöbels der beworbenen Art nimmt er in seiner Erwartungshaltung in Kauf, dass er zusammensetzen, ausrichten, schrauben, hämmern und gegebenenfalls auch leimen muss, um aus einer in Einzelteile zerlegten Anbauwand ein aus seiner Sicht ansehnliches, aber dennoch sehr preisgünstiges, im Streitfall weniger als 400,00 DM kostendes Möbelstück zu fertigen.“
Das Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 1 U 16/99, entschied bei der Bewerbung von großen Fernsehgeräten eines Technikmarktes beim Fehlen anderslautender Hinweise, dass der Verbraucher davon ausgehen muss, größere Waren wie Fernseher ab einer gewissen Bildschirmdiagonale, deren Eigentransport zumindest problematisch sein kann, ohne zusätzliches Entgelt auf Wunsch ins Haus geliefert zu bekommen.
„Verbraucher, die am Erwerb eines Fernsehgerätes interessiert sind, sind es beim Bedienungsfachhandel unbestritten gewohnt, dass ihnen die gekauften Fernseher auf Wunsch ins Haus geliefert werden und sie dafür kein zusätzliches Entgelt bezahlen müssen, die Anlieferung aus ihrer Sicht sozusagen im Kaufpreis enthalten ist. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher erwartet auch von einem Selbstbedienungs-Abholmarkt beim Fehlen anderslautender Hinweise, dass er größere Waren wie Fernseher ab einer gewissen Bildschirmdiagonale, deren Eigentransport zumindest problematisch sein kann, auf Wunsch ins Haus liefert und dafür kein zusätzliches Entgelt fordert (OLG Hamburg, WRP 1991, 736, 738). Der Verbraucher rechnet bei großen Elektro-Fachmärkten mit günstigen Preisen, weiß aber gleichzeitig, dass er Abstriche beim Service im Vergleich zum kleinen Facheinzelhandel zu machen hat. Solche Märkte werden inzwischen verbreitet als reine Abholmärkte angesehen, bei denen der Kunde für sein Geld lediglich die Ware ausgehändigt bekommt und sich um alles Andere (Transport, Anschluss zu Hause) kümmern muss. Von einer solchen Erwartungshaltung des Verbrauchers kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn es sich um Geräte handelt, deren Transport der Durchschnittsverbraucher wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts mit den ihm typischerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln – also in der Regel einen normalen Pkw – nicht bewältigen kann. Wenn bei solchen Geräten die beworbenen Preise nicht als Abholpreise gekennzeichnet oder etwa die Lieferkosten unübersehbar gesondert beziffert werden, ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnt, der angegebene Preis beinhalte jedenfalls diejenigen Leistungen, derer es bedarf, um das Gerät überhaupt in Gebrauch nehmen zu können, also namentlich auch die Lieferung (GA Nr. 3/97, WRP 1998, 533). Gegen § 3 UWG verstößt demgemäß die Werbung eines Elektro-Fachmarkts mit Abholpreisen, die nicht als solche gekennzeichnet sind, für Geräte, die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts vom Durchschnittsverbraucher mit den ihm typischerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln nicht transportiert werden können (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 3 Rn. 54 a; Helm in: Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 49 Rn. 242).“
In diesem Zusammenhang wird von Werbenden gerne mit einer „Best-Price-Garantie“ geworben. So warb ein Möbelhaus mit folgender Aussage:
„Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle unserer nationalen und internationalen Hersteller können wir Ihnen unser unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis bieten… Falls Sie dennoch das beworbene Produkt bis zu 14 Tagen nach Erhalt irgendwo anders billiger im Internet als bei uns gesehen haben, erhalten Sie von uns den Differenzbetrag wieder zurück… Bei uns bekommen Sie garantiert immer den besten Preis!...“.
Das Landgericht Coburg (LG Coburg, Az.: 1 HK O 53/13) entschied diesbezüglich, dass bei einer Werbung mit einer „Best Price Garantie“ im Internet die Ware, auf die sich diese Preisgarantie bezieht, so klar bezeichnet sein muss, dass ein Interessent das Vergleichsangebot der Konkurrenz ohne Weiteres auffinden kann, um gegebenenfalls die Garantie einlösen zu können. Hierbei sei ein längeres Suchen zumutbar, außerdem müsse sich die Garantie auf Waren beziehen, die auch von anderen Anbietern geführt werden.
An dieser Stelle sei auf unseren Ratgeber zur Preisangabenverordnung hingewiesen.
Eine Werbung mit „Billigpreis“ ist nur zulässig, wenn das durchschnittliche Preisniveau vergleichbarer Waren spürbar unterboten wird.
Von der Verwendung von „Circa-Preisen“ sollte Abstand genommen werden, da derartige ungenaue Angaben der von der Preisangabenverordnung geforderten Preisklarheit zumeist zuwider laufen.
Werden Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreis“ beworben, geht der Verbraucher davon aus, dass die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen. Auch erwartet der Verbraucher, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne zu diesem Preis angeboten werden. So kann einem Verkäufer, der mit seinen Preisen unter dem Niveau der Marktpreise liegt und diese Preise über einen längeren Zeitraum hinweg unter Verzicht auf Sonderangebote mit einer geringen Spanne kalkuliert, die Verwendung des Begriffs „Dauertiefpreise“ in der Werbung nicht verwehrt werden, wenn dieser gleichzeitig deutlich zum Ausdruck bringt, dass Preisänderungen, insbesondere für den Fall der Änderung der Einkaufskonditionen, vorbehalten bleiben. BGH, 11.12.2003 - I ZR 50/01
Die Werbung mit durchstrichenen Preisen ist beliebt. Zum einen springt diese Art der Werbung dem Interessenten zumeist direkt ins Auge, zum anderen wird durch den unmittelbar in Bezug genommenen günstigeren Preis ein klarer Vorteil suggeriert. Diese Art der Werbung ist nach dem Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit grundsätzlich zulässig. Jedoch birgt diese Art der Werbung eine nicht zu unterschätzende Gefahr der Irreführung, die der vom Gesetzgeber gewollten Transparenz des § 4 Nr. 4 UWG widerspricht.
Bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen gilt es Folgendes zu verinnerlichen:
Der durchgestrichene Preis muss definiert werden. Es muss somit angegeben werden, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht. Für den Verbraucher muss sich aus einer derartigen Werbung ergeben, auf welche Produkte zu Vergleichszwecken hingewiesen wird und von wem und wann der durchgestrichene Preis zuvor gefordert worden ist. Hierbei ist in Bezug auf den durchstrichenen Preis anzugeben, ob es sich z.B. um den UVP des Herstellers, einen selbst in der Vergangenheit einmal geforderten Preis oder einen marktüblichen Preis handelt (LG Düsseldorf Az.: 38 O 58/09).
Zeitliche Befristung muss angegeben werden. Aus einer derartigen Werbung muss unmissverständlich hervorgehen, für welchen Zeitraum der herabgesetzte Preis gilt. Auch muss angegeben werden, ab wann der durchgestrichene Preis wieder Gültigkeit haben soll, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den regulären Preis handelt, der nach Abschluss der Preiswerbung wieder verlangt wird.
Auch sollte der Zeitraum der Preisherabsetzung begrenzt werden (LG Dortmund, Az.: 16 O 134/08) und die Rabattaktion nicht willkürlich verlängert werden (OLG Köln, Az.: 6 U 174/10).
Weiter dürfen keine „Mondpreise“ dargestellt werden. Eine Preiswerbung mit durchgestrichenen Preisen ist unzulässig, wenn der durchgestrichene Preis zuvor überhaupt nicht oder nicht ernsthaft verlangt wurde („Mondpreise“). Gleiches gilt, wenn der durchgestrichene Preis schon derart lange zurückliegt und somit lediglich eine aktuelle Preisstellung vorgegaukelt wird. Abzustellen ist hierbei auf die Verkehrsauffassung eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und durchschnittlich verständigen Verbrauchers.
Eine Werbung mit der Bezeichnung „Einführungspreis“ ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Produkt neu am Markt eingeführt wird und die entsprechende Werbung zeitlich begrenz ist. Auch ist diese Art der Werbung für neu ins Sortiment aufgenommene Waren zulässig, wobei allerdings auch hier eine zeitliche Befristung erfolgen muss. Wie lange eine solche Einführungsphase dauern darf, hängt vom Einzelfall ab. Zeiträume von wenigen Wochen sollten jedoch als unproblematisch angesehen werden können.
Wird mit der Bezeichnung „Einkaufspreis“ geworben, darf auch nur der Preis genannt werden, zu dem die Ware tatsächlich eingekauft wurde. Da hierbei nicht einmal die Verpackungs- oder Frachtkosten mit einberechnet werden dürfen, wird die Werbung mit „Einkaufspreis“ in der Praxis eher selten verwendet.
Synonym findet man deutlich häufiger die Bezeichnung „Fabrikpreis“, die zumeist in Factory Outlets Verwendung findet (OLG Nürnberg, Az. 3 U 776/01).
„Seit einigen Jahren wird die Problematik der Ansiedlung von sog. Factory Outlet-Centern in Presseveröffentlichungen diskutiert. Einige "Factory Outlets", speziell von Markenherstellern der Textilbranche haben größere überregionale Bekanntheit erreicht. Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher wird deshalb mit dem Begriff "Factory Outlet" wenigstens die Vorstellung verbinden, daß eine so bezeichnete Verkaufsstelle unmittelbar mit bestimmten Markenherstellern in Verbindung steht und demgemäß in ihr unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstig Markenware eingekauft werden kann (ebenso OLG Hamburg GRUR 2001, 42 - Designer Outlet - unter Bezugnahme auf eine vom Landgericht Lübeck eingeholte Meinungsumfrage).
[…]Um dem Vorwurf der Irreführung des Verkehrs zu entgehen, müssen folglich die in dem fraglichen Geschäft angebotenen Produkte im Wesentlichen (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG 22. Auflage, § 3 Rdz. 343) von der Beklagten hergestellt sein und unter Ausschaltung der Handelspannen des Groß- und Zwischenhandels zum Verkauf gestellt werden.“
Eine Werbung mit „Eröffnungspreis“ sollte, wie der Wortlaut schon nahe legt, nur anlässlich der Eröffnung, Wiedereröffnung oder einer Übernahme eines Geschäfts erfolgen. Der Preis sollte für die Eröffnungsphase zeitlich begrenzt sein und sich tatsächlich deutlich gegenüber anderen Preisen vergleichbarer Waren nach unten hin abgrenzen.
ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
Eine Werbung mit „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ ist zulässig (siehe auch empfohlene Preise des Herstellers) wenn die UVP als solche, nicht mehr gültige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und früher auch tatsächlich verlangt wurde.
Der Begriff „Factory-Outlet“ sollte nur Verwendung finden, wenn es sich um einen Herstellerverkauf außerhalb der Produktionsstätte in Ladengeschäften handelt. Nach der Verkehrsauffassung ist mit dem Begriff "Factory Outlet" die Vorstellung verbunden, dass ein konkreter Bezug mit dem Markenhersteller besteht und unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstig Markenware zum Verkauf angeboten wird (OLG Nürnberg, Az. 3 U 776/01).
„Seit einigen Jahren wird die Problematik der Ansiedlung von sog. Factory Outlet-Centern in Presseveröffentlichungen diskutiert. Einige "Factory Outlets", speziell von Markenherstellern der Textilbranche haben größere überregionale Bekanntheit erreicht. Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher wird deshalb mit dem Begriff "Factory Outlet" wenigstens die Vorstellung verbinden, daß eine so bezeichnete Verkaufsstelle unmittelbar mit bestimmten Markenherstellern in Verbindung steht und demgemäß in ihr unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels preisgünstig Markenware eingekauft werden kann (ebenso OLG Hamburg GRUR 2001, 42 - Designer Outlet - unter Bezugnahme auf eine vom Landgericht Lübeck eingeholte Meinungsumfrage). In diesem Verkehrsverständnis befindet sich der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und der deshalb aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung die Bedeutung der angegriffenen Bezeichnung in den Augen des Verkehrs beurteilen kann, im übrigen im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten (Berufungsbegründung, Bl. 84 f. und 94 d.A.).“
Der Festpreis bezeichnet einen Inklusivpreis, der alle Kosten beinhaltet (Oberlandesgericht Köln, 6 U 191/99).
„Der Hinweis der Antragsgegnerin, der von ihrer Werbung angesprochene Verkehr sei daran gewöhnt, dass neben einer monatlichen Grundgebühr nutzungsabhängige (Telefon-) Kosten anfielen, deshalb lasse er sich von der Angabe "Festpreis" nicht in die Irre leisten, überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, dass die Verkehrsauffassung durch die tatsächlichen Gegebenheiten im Markt bestimmt wird, Entwicklungen unterliegt und auch durch das Geschäftsgebaren des Werbenden beeinflusst und bestimmt werden kann. Im Streitfall kann jedoch schon nicht davon ausgegangen werden, dass der mit dem Internet und den Zugangsvoraussetzungen und namentlich der Abrechnungspraxis bestimmter Anbieter vertraute Verbraucher stets davon ausgeht, er müsse neben einer monatlichen Grundgebühr eine einmalige Verbindungsgebühr und weitere, von der Verweildauer im Internet abhängige Kosten zahlen. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es in dem noch relativ jungen Internetgeschäft auch Anbieter gibt, die dem an der Internetnutzung interessierten Verbraucher die Möglichkeit bieten, das Internet gegen Zahlung einer bestimmten, vorher festgelegten und monatlich zu entrichtenden Pauschale (sprich: einen Festpreis) zu nutzen, ohne dass weitere nutzungsabhängige Kosten anfallen.“
Bei einem „Jubiläumspreis“ handelt es sich um einen vergünstigten Preis anlässlich eines Jubiläums. Zu beachten ist jedoch, dass die Gewährung eines „Jubiläumspreises“ zeitlichen Schranken unterliegt. So hat das Landgericht Kassel (Az.: 11 O 4173/02) einem Kosmetikinstitut verboten, zeitlich befristete Jubiläumsnachlässe auf Behandlungen anlässlich des 15jährigen Bestehens zu gewähren, wenn seit der erstmaligen Gewährung des Jubiläumsrabattes "aufgrund großer Nachfrage" mehr als fünf Monate vergangen sind. Es sei davon auszugehen, dass der herabgesetzte Preis bereits zum Normalpreis geworden ist, wenn er über mehrere Monate hinweg gewährt wird.
Hier sind insbesondere die §§ 6, 5 III Alt. 1 UWG zu beachten. Nach diesen Vorschriften darf eine Werbung mit Preisen der Konkurrenz nicht irreführend gestaltet sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird. Es muss somit darauf geachtet werden, dass zwischen den Produkten keine wesentlichen Qualitätsunterschiede bestehen. Weiter ist die Grundlage des Preisvergleichs hinreichend deutlich zu machen.
Benutzt der Werbende eine derartige Alleinstellungswerbung, muss sein Preis „konkurrenzlos“ unter dem durchschnittlich am Markt verlangten Preis liegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbung unzulässig und birgt die Gefahr einer Abmahnung.
Ein echter Klassiker in Bezug auf Abmahnungen ist die Werbung mit dem Begriff „Ladenpreis“. Hier haben in den letzten Jahren mehrere Abmahnwellen den Onlinehandel überrollt. Erfolgt eine Werbung mit „Ladenpreis“ muss aus der Werbung deutlich hervorgehen, ob es sich bei dem Preis um den eigenen Ladenpreis des Werbenden, einen vom Hersteller empfohlenen Preis, einen Marktpreis oder um einen in der Branche angesetzten Preis handelt. Ansonsten ist die Werbung unzulässig.
Die Verwendung des Begriffs „Listenpreis“ setzt voraus, dass eine Liste existiert, die genau den in der Werbung genannten Preis beinhaltet und diese Liste zwischenzeitlich nicht wieder weggefallen ist. Auch darf die Liste nicht künstlich hochgesetzte Preise („Mondpreise“) enthalten, um so einen verwendeten Preis unter dem angegebenen Listenpreis in der Werbung hervorzuheben. Zudem sollte bei dieser Art der Bewerbung klargestellt werden, auf was für eine Liste sich der Preis bezieht; auf eine eigene Preisliste des Werbenden oder eine Herstellerpreisliste.
An dieser Stelle sei auf unseren Ratgeber zur Preisangabenverordnung hingewiesen.
Die häufig verwendete Werbung mit „Preisknaller“ ist zulässig, wenn es sich bei dem Knallerpreis um einen Preis handelt, der sich unter Berücksichtigung der am Markt verlangten Preise als stark herabgesetzt bewahrheitet.
Hier gilt Entsprechendes wie bei der Werbung mit „Preisknaller“.
Eine Werbung mit „Preis ab Werk“ ist zulässig, wenn der Händler die beworbenen Produkte zu den Abgabepreisen der Hersteller ohne weitere Aufschläge anbietet. Es ist insoweit irrelevant, ob der Eindruck entsteht, die Ware könne unmittelbar vom Hersteller erworben werden oder dass zwischen dem Hersteller und dem Händler kein Zwischenhändler eingeschaltet ist.
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die Werbung mit "regulärer Ladenpreis" mehrdeutig und damit irreführend ist. Ein Verbraucher könne bei dieser Werbung den offiziell empfohlenen Preis, einen gebundenen oder einen eigenen, früheren Preis verstehen.
Eine Werbung mit der Bezeichnung „Supersparpreis ist zulässig, wenn damit ein sehr günstiges Angebot in der Spitzengruppe der Unternehmen beworben wird und sich diese Spitzengruppe gegenüber der am Markt verlangten Preise als sehr günstig herausstellt.
Wer mit Tiefstpreisen wirbt, muss diese Spitzenstellung auch tatsächlich inne haben und muss auch tatsächlich bei der beworbenen Produktpalette vollständig oder bei einzelnen Produkten im Hinblick auf das konkrete Produkt die tiefsten Preise bieten. Das Landgericht Bielefeld, Az.: 15 O 233/08, führt hierzu aus:
„Wer wie der Beklagte mit „Tiefstpreisen“ wirbt, nimmt zwar nicht für sich in Anspruch, im Vergleich zu anderen Unternehmen, allein die tiefsten Preise zu fordern. Er erweckt aber den Eindruck, mit den geforderten in der Spitzengruppe der (tiefsten) Preise von Unternehmen zu liegen, die zu Discountpreisen anbieten.“
Eine Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers ist grundsätzlich zulässig. Oftmals geschieht dies dadurch, dass der UVP durchgestrichen neben dem eigenen Preis genannt wird. Hier gilt jedoch allergrößte Vorsicht, denn eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers muss auch tatsächlich vorliegen. Weiter muss die UVP auf einer ernsthaften Kalkulation des Herstellers beruhen. Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Hersteller einen Phantasiepreis / Mondpreis für das Produkt ansetzt. Zudem muss die UVP auch noch im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts immer noch aktuell sein. Letztlich muss der Bezug auf die UVP des Herstellers deutlich zum Ausdruck kommen („UVP“ genügt, BGH, Az.: I ZR 271/03).
Die Gefahr von Abmahnungen ist jedoch nicht zu unterschätzen. Ändert der Hersteller z.B. ohne Wissen des werbenden Händlers seine UVP, hat der Händler das Nachsehen und zwar auch dann, wenn er keine Kenntnis davon hatte.
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbeaussage „Goldankauf zu Top-Preisen“ keine unzulässige Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts ist. Nach Ansicht der Richter sind Top-Preise nicht immer gleichzusetzen mit Höchstpreisen. Es handelt sich um ein günstiges Angebot, mit dem der Goldankäufer den Verkäufern ein überdurchschnittliches Angebot unterbreitet. Mit dieser Aussage ist keine Alleinstellungsbehauptung oder Spitzenstellungswerbung verbunden. Aus diesem Grund liegt kein Rechtsverstoß vor.