Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2
- Einleitung
- Berechtigung zur Abmahnung
- Interessenverbände
- Wettbewerbsverstoß
- Missbräuchliche Abmahnungen
- Reaktion auf Abmahnung
- Alt-Unterlassungserklärungen
- Einigungsstelle
- Kosten der Reaktion
- Schutzschrift
- Rechtsmittel
- Prozesskosten
- Beispiele aus der Rechtsprechung
Einleitung
Wer das erste Mal eine Abmahnung in den Händen hält, dürfte zunächst erschreckt sein. Da wird von angeblich wettbewerbswidrigem Verhalten gesprochen, eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsaufforderung gesetzt und mit hohen Kosten gedroht. Statt sofort die beigefügte Erklärung zu unterschreiben, um den in Aussicht gestellten Kosten zu entkommen, sollte der Empfänger eines solchen Schreibens zunächst einmal Ruhe bewahren. Welche Tätigkeit, welches Verhalten wird genau angegriffen? Ist der Abmahnende überhaupt ein Mitwettbewerber? Wann läuft die Frist aus? Diesen Fragen sollte in Ruhe nachgegangen werden, bevor überlegt wird, wie man am besten auf dieses Schreiben reagiert.
Der vorliegende Ratgeber "Wettbewerbsrechtliche Abmahnung" gibt in einem zweiten Teil dem Empfänger einer Abmahnung einige Hilfestellungen für diese Situation. Was der Abmahnende zu beachten hat, ergibt sich aus Teil 1.
Berechtigung zur Abmahnung
Der Abgemahnte sollte prüfen, ob der Abmahnende überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist.
Abgemahnt werden kann man zunächst durch Mitbewerber, also von Personen, zu denen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn der Abgemahnte durch seinen Wettbewerbsverstoß Vorteile auf Kosten des Abmahnenden erlangt. Es kommt also darauf an, ob der Abmahnende und der Abgemahnte den gleichen Kundenkreis ansprechen. Daher besteht in der Regel ein Wettbewerbsverhältnis, wenn der Abmahnende und der Abgemahnte der gleichen Branche angehören.
Mitbewerber ist man allerdings nicht schon dadurch, dass man an einem Unternehmen beteiligt ist (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.08.2004, Aktenzeichen: 3 U 55/04).
Nicht erforderlich ist, dass die Zielgruppen der Unternehmer vollkommen übereinstimmen; vielmehr reicht es aus, wenn gewissen Überschneidungen vorhanden sind, so dass zumindest teilweise die gleichen Kunden angesprochen werden. So besteht beispielsweise nach Auffassung der Rechtsprechung ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Spediteur und einem Getreidegeschäft, das auch selbst Speditionen ausführt.
Das Wettbewerbsverhältnis hat auch eine räumliche Komponente. So spricht ein Bäcker in Hamburg nicht den gleichen Kundenkreis an wie ein Bäcker in München. Daher besteht zwischen den beiden kein Wettbewerbsverhältnis, mit der Folge, dass der Hamburger Bäcker seinen Münchener Kollegen nicht abmahnen kann, wenn dieser einen Wettbewerbsverstoß begeht.
Zur Abmahnung sind neben Mitbewerbern auch bestimmte Interessenverbände befugt (siehe nachfolgender Abschnitt).
Interessenverbände
Von großer praktischer Bedeutung ist es, dass neben den Mitbewerbern auch verschiedene Interessenverbände berechtigt sind, Abmahnungen auszusprechen. Dahinter steht der Gedanke, dass der Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht allein im Interesse derjenigen liegt, die daran beteiligt sind, sondern auch im Interesse anderer Gruppen. So dient beispielsweise das Verbot irreführender Werbung auch dem Verbraucherschutz.
Allerdings gibt der Gesetzgeber - abgesehen vom seltenen Fall der strafbaren Werbung - nicht dem Verbraucher das Recht zur Abmahnung oder zur wettbewerbsrechtlichen Klage in die Hand. Stattdessen hat er den Wettbewerbern - und eben den entsprechenden Verbänden die Möglichkeit eingeräumt, über Abmahnungen, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und über die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wachen.
Berechtigt sind nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
- Unternehmens-Interessenvereine
- qualifizierte Verbraucherschutzvereine
- die Handwerkskammern und die IHK
Rechtstipp: Bei Verbraucherverbänden und Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen sollte Sie allerdings zweimal hinsehen. Diese dürfen nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen Abmahnungen aussprechen, die in § 8 Absatz 3 Nr. 2 und 3 UWG genau definiert sind. Beispielsweise muss der Verband eine größere Zahl von Mitgliedern repräsentieren und nach seiner Ausstattung in der Lage sein, wirksam gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Durch diese Anforderungen soll verhindert werden, dass Abmahnungen von Gruppen ausgesprochen werden, die zwar formal dem Schutz von Verbraucherinteressen dienen, tatsächlich aber nur gegründet wurden, um Abmahnungen auszusprechen und dadurch Gebühren zu kassieren ("Abmahnvereine"). Es empfiehlt sich für den Abgemahnten daher, immer genau zu prüfen, mit welcher Art von Verband er es zu tun hat - und ob dieser tatsächlich legitimiert ist, über die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wachen. Hier sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Seit November 2001 legt § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) die Voraussetzungen dafür fest, wann ein Verbraucherverband als qualifiziert gilt. Auf diese Vorschrift verweist jetzt ausdrücklich § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG. Danach darf der Verband nicht gewerblich sein und muss die satzungsmäßige Aufgabe haben, bestimmte Interessen zu fördern und dies - das ist wichtig - auch tatsächlich tun. Das bedeutet für einen Verbraucherverband, dass er es sich zur Aufgabe gemacht haben muss, die Interessen von Konsumenten durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Darüber hinaus muss er dieser Aufgabe auch nachkommen, beispielsweise, indem er Broschüren veröffentlicht, Beratungsstellen einrichtet oder Informationsveranstaltungen durchführt. Der Verband muss in eine Liste eingetragen sein, die beim Bundesverwaltungsamt geführt wird. Sie ist auf dessen Homepage abrufbar und enthält derzeit 75 Einrichtungen (Stand: 20. März 2006).
Wettbewerbsverstöße dürfen die eingetragenen Verbraucherverbände übrigens auch nur dann abmahnen, wenn wesentliche Belange der Verbraucher betroffen sind.
Für Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen gibt es eine solche Liste nicht. Allerdings sieht hier § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG entsprechende Voraussetzungen vor. Um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen zu können, müssen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen oder des Verbraucherschutzes folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Verband muss rechtsfähig sein. Regelmäßig sind die Verbände der genannten Art in Form eines Vereins organisiert; es können aber auch gemeinnützige GmbHs, Stiftungen oder andere juristische Personen sein.
- Die Verbände müssen die satzungsmäßige Aufgabe haben, gewerbliche oder selbstständige Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.
- Ihm muss eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
- Der Verband darf finanziell nicht auf die Abmahngebühren angewiesen sein.
- Er muss über Personal verfügen, das hinreichend ausgebildet ist, um gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen und auch sachlich hinreichend ausgestattet sein, seine Aufgaben zu erfüllen.
- Er muss willens und in der Lage sein, die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Mitglieder des Verbandes müssen also aus dem Markt stammen, in dem sich der Abgemahnte betätigt. Wenn der Verband beispielsweise die Interessen von Autohändlern wahrnimmt, kann er keine Wettbewerbsverstöße durch Lebensmittelhändler abmahnen. In letzter Zeit wird vor den Gerichten immer häufiger darum gestritten, ob der abmahnende Verband den Markt repräsentiert, den er vor Wettbewerbsverstößen verteidigen will. Da sich die Zusammensetzung der Verbände in der Praxis sehr schnell ändern kann, muss er nachvollziehbare Mitgliederlisten führen und sie auch systematisch und regelmäßig aktualisieren. Pauschale Zahlen hierzu gibt es zwar nicht, immerhin hat der Bundesgerichtshof aber in einer Entscheidung die Mitgliedschaft von 20 Prozent aller Konkurrenten eines bestimmten Marktes für nicht ausreichend erachtet.
Wettbewerbsverstoß
Unterlassung kann aber nur verlangt werden, wenn es um eine Handlung des Abgemahnten geht, die geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.
Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt. Es reicht die abstrakte Möglichkeit.
"Wesentlich" heißt, dass Bagatellen nicht verfolgt werden können.
Einen Überblick über die häufigsten Fälle gibt Teil 1 dieses Ratgebers ("Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1").
Allerdings ist das Wettbewerbsrecht so vielfältig und komplex, dass sich im Einzelfall die Konsultierung eines Anwalts empfiehlt.
Missbräuchliche Abmahnungen
Im ersten Teil des Ratgebers wurde bereits erwähnt, dass auch eine Abmahnung als solche unlauter und damit wettbewerbswidrig sein kann.
§ 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestimmt ausdrücklich, dass die missbräuchliche Geltendmachung von Verstößen (also durch Abmahnung oder Klage) unzulässig ist. Von einem Missbrauch muss vor allem dann gesprochen werden, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das galt bereits nach dem UWG, das bis 2003 galt (§ 13 Absatz 5 UWG a.F.)
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) für die frühere Rechtslage entschieden, dass es einen Missbrauch darstellt, wenn mehrere Konzernunternehmen durch einen gemeinsamen Anwalt mehrfach, also durch mehrere Abmahnschreiben, abgemahnt werden. Dies ist für den Abgemahnten unnötig teuer - stattdessen muss der Konzern sein Vorgehen gegen den Wettbewerber koordinieren, also etwa eine einzige gemeinsame Abmahnung aussprechen. (Urteil des BGH vom 17.01.2002, Aktenzeichen: I ZR 241/99). Dies wird auch für die jetzige Rechtslage gelten müssen.
Reaktion auf Abmahnung
Der Abgemahnte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Abmahnung zu reagieren. Einige Gerichte vertreten aber die Auffassung, dass es unter Kaufleuten dem Handelsbrauch entspreche, dem Abmahnenden zu antworten.
Wenn der Abgemahnte überzeugt ist, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist, weil er tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, empfiehlt es sich, die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. So kann er das Risiko weiterer Kosten durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vermeiden. Hier sollte unbedingt anwaltlicher Rat gesucht werden.
Aber auch, wenn der Abgemahnte die Auffassung vertritt, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, sollte auf die Abmahnung geantwortet werden, und zwar aus zwei Gründen:
- Erstens sind die Argumente, die er dabei vorträgt, möglicherweise so überzeugend, dass der Abmahnende von einer gerichtlichen Geltendmachung Abstand nimmt. So kann ein Rechtsstreit, der Zeit und Nerven kostet, vermieden werden.
- Zweitens hat der Abgemahnte gewisse rechtliche Nachteile, wenn er nicht reagiert. So können ihm unter Umständen die Prozesskosten auferlegt werden, auch wenn er den Rechtsstreit gewinnt. Der Abgemahnte muss den Abmahnenden über Umstände aufklären, von denen er nichts wissen kann - das ergibt sich aus dem in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthaltenen Grundsatz von Treu und Glauben.
Beispiel: Der Abgemahnte hat bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Rechtstipp: Nur in Ausnahmefällen kann es besser sein, nicht auf die Abmahnung zu antworten - beispielsweise dann, wenn die Abmahnung offensichtlich nicht fundiert ist und lediglich den plumpen Versuch darstellt, Abmahngebühren zu kassieren. Hier sollte man aber sehr vorsichtig sein und in jedem Falle anwaltlichen Rat einholen.
Eine weitere Möglichkeit, auf eine Abmahnung zu reagieren, ist die Abgabe einer modifizierten Erklärung. Das bietet sich an, wenn der Inhalt der geforderten Unterlassungserklärung zu weit geht oder die Vertragsstrafe, zu der Sie sich der Abgemahnte verpflichten soll, zu hoch ausfällt.
Alt-Unterlassungserklärungen
Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 reformiert wurde und es regelmäßige Veränderungen der Rechtslage gibt, stellt sich häufiger die Frage, was mit Unterlassungserklärungen geschieht, die noch nach der vorher geltenden Rechtslage unterschrieben wurden. Hier ist wichtig zu wissen, dass sie vom Unterlassungsschuldner, also dem Abgemahnten gekündigt werden müssen. Dann wird deren Wirksamkeit aufgehoben.
Praktisch besonders bedeutsam sind Unterlassungserklärungen, die das alte Sonderveranstaltungsverbot, das abgeschaffte Rabattgesetz und die ebenso abgeschaffte Zugabeverordnung betreffen. Soweit solche Erklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben wurden, ist eine Kündigung jedes einzelnen Betroffenen aber nicht nötig: Sie hat insoweit nämlich allgemein den Verzicht auf die Rechte aus diesen Unterlassungserklärungen kundgetan.
Einigungsstelle
Sowohl der Abmahnende als auch der Empfänger einer Abmahnung haben die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigungsstelle anzurufen. Das bestimmt § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach sollen solche Stellen bei Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden.
In einem Verfahren vor der Einigungsstelle kann allerdings keine der Parteien zu einem bestimmten Verhalten einseitig verpflichtet werden - es handelt sich nicht um ein gerichtliches, sondern um ein gütliches Verfahren. Sie können sich aber hier einigen und das Verfahren - beispielsweise mit einer Abschlusserklärung - beenden. Die Einigungsstelle darf das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
Kosten der Reaktion
Wenn ein Unternehmer zu Unrecht abgemahnt wird, stellt sich die Frage, ob der Abmahnende die Kosten für die Beantwortung der Abmahnung zu tragen hat.
Die Rechtsprechung unterscheidet hier wie folgt:
- Ist die Abmahnung aufgrund einer angeblichen Schutzrechtsverletzung erfolgt, hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Antwortschreiben. Hier geht es insbesondere um Lizenzen und ähnlichem.
- Wenn der Abmahnende dagegen einen anderen Wettbewerbsverstoß moniert hat, hat er die Kosten für das Antwortschreiben regelmäßig nicht zu erstatten. Etwas anderes kann nur bei völlig offensichtlich unbegründeten oder willkürlichen Abmahnungen gelten.
Kosten die durch berechtigte Abmahnungen entstehen - einschließlich der anwaltlichen Gebühren - müssen dagegen immer getragen werden. Näheres ist in Teil 1 dieses Ratgebers nachzulesen.
Schutzschrift
Wenn der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann der Abmahnende seinen (vermeintlichen) Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen. Er kann dabei auch eine einstweilige Verfügung beantragen. Über diesen Antrag kann bei besonderer Dringlichkeit durch Beschluss und ohne Verhandlung entschieden werden - also ohne dass der Antragsteller vorher angehört wird.
Hiergegen kann sich der Abgemahnte durch die vorsorgliche Einreichung einer sogenannten Schutzschrift zu schützen versuchen: Der Abgemahnte weiß ja bereits aus der Abmahnung, welches Verhalten aus Sicht des Abmahnenden einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Wenn er damit rechnet, dass eine einstweilige Verfügung gegen ihn beantragt werden wird, kann er bei Gericht gewissermaßen eine Art Verteidigungsschrift einreichen. Das ist im Wettbewerbsrecht üblich und sehr verbreitet und gewohnheitsrechtlich anerkannt.
In der Schutzschrift legt der Abgemahnte vorab dar, aus welchen Gründen ein bestimmtes Verhalten aus seiner Sicht keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Gericht ist verpflichtet, diese Schutzschrift zu beachten, wenn eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Es muss sich also zumindest mit dem Sachvortrag in der Schutzschrift auseinandersetzen.
Bei der Abfassung einer solchen Schutzschrift wie auch bei der Beantwortung der Frage, welches Gericht zuständig ist, sollte ein Anwalt konsultiert werden.
Rechtsmittel
Bei der Frage, wie sich der Abgemahnte gegen die Entscheidung des Gerichts wehren kann, ist zwischen den einstweiligen Verfügungsverfahren und dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu unterscheiden.
Hat das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, so kann dies durch Urteil (nach mündlicher Verhandlung) oder durch Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) geschehen sein.
- Hat das Gericht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen, kann der Antragsgegner, also der Abgemahnte, hiergegen Widerspruch einlegen. Das Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, muss dann eine mündliche Verhandlung durchführen. Das Verfahren bleibt aber immer noch in derselben Instanz. Der Abgemahnte erreicht also nur, dass er seine Argumente mündlich dem Gericht vortragen kann. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil. Zu beachten ist hier, dass vor Landgerichten Anwaltszwang herrscht.
- Hat das Gericht durch Urteil entschieden, kann der Abgemahnte, gegen den das Urteil ergangen ist, hiergegen Berufung einlegen. Es kommt dann zu einer erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Gericht der nächsthöheren Instanz. Da auch diese Entscheidung noch im einstweiligen Verfügungsverfahren ergeht, muss auch diese mündliche Verhandlung vom Berufungsgericht schnell anberaumt werden. Hier muss der Abgemahnte einen Anwalt einschalten, der die Berufung einlegt und begründet.
Eine Revision gegen die Berufungsentscheidung ist nicht vorgesehen.
Haben sich die Umstände, die für den Erlass der einstweiligen Verfügung maßgeblich waren, nachträglich geändert, kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen. Das kann etwa der Fall sein, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert, auf die die einstweilige Verfügung in rechtlicher Hinsicht gestützt wurde.
Wenn der Abgemahnte, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, möchte, dass in einem Hauptsacheverfahren entschieden wird, kann er folgendermaßen vorgehen. Er kann beantragen, dass dem Antragsteller eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt wird. Kommt der Antragsteller dem fristgerecht nach, hat der Antragsgegner das gewünschte Hauptsacheverfahren. Wenn der Antragsteller dagegen die Frist nicht einhält und keine Klage in der Hauptsache erhebt, wird die einstweilige Verfügung aufgehoben.
Hat das Gericht im Hauptsacheverfahren entschieden, so kann der Abgemahnte hiergegen über einen Anwalt Berufung einlegen.
Zur Unterscheidung zwischen Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren sei im Übrigen auf Teil 1 des Ratgebers verwiesen.
Prozesskosten
Die Kosten des Rechtsstreites hat derjenige zu tragen, der ihn verliert. Er muss nicht nur für die Gerichtskosten aufkommen, sondern auch der Gegenseite ihre Kosten ersetzen - allerdings mit der Einschränkung, dass nur diejenigen Kosten zu erstatten sind, die für die Gegenseite für ihre Rechtsverteidigung notwendig waren.
Wenn der Gegner beispielsweise mehrere Anwälte beauftragt hat, sind deren Gebühren nur zu erstatten, wenn es einen sachlichen Grund gab, mehrere Rechtsanwälte einzuschalten.
Die Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift sind nach überwiegender Ansicht der Gerichte erstattungsfähig. Dazu gehören in der Regel auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Schutzschrift.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Um die Tücken des Wettbewerbsrechts näher zu bringen, werden abschließend einige Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), aber auch anderer Gerichte, aufgelistet. Dabei können zwar nicht alle möglichen Wettbewerbsverstöße erfasst werden, jedoch lassen die Beispiele weitere rechtliche Problembereiche erkennen.
- Telefonwerbung
Telefonwerbung bei gewerblichen und selbstständigen Adressaten ist grundsätzlich zulässig. Ein Einverständnis des Telefonanschlussinhabers kann vermutet werden - auch dann, wenn die Werbung aus Sicht des Angerufenen genauso gut oder gar besser schriftlich erfolgen könne. So sei es eine nur geringe Belästigung, wenn ein Telefonbuchverlag anrufe, um die Daten des kostenlosen Grundeintrag für einen Neudruck zu überprüfen (Urteil des BGH vom 05.02.2004, Aktenzeichen: I ZR 87/02). - Irreführende Produktbezeichnungen
Der Inhaber der Marke Tupperware hat - wegen der allseits bekannten "Tupperparty" - beanstandet, dass eine wettbewerbswidrige Handlung in Form einer unlauteren Rufausbeutung vorliegt, wenn ein Unternehmen seine Kunststoffbehälter "LEIFHEIT TopParty" nennt. Der BGH widersprach im Gegensatz zur Vorinstanz. Die Bezeichnung Tupperparty habe die Klägerin nicht selbst eingeführt, sondern habe sich im Markt entwickelt. Außerdem seien die Bezeichnungen durchaus unterschiedlich: Hier ginge es hier um die Bezeichnung für Heimvorführungen und dort für die Behälter selbst. Die lediglich denkbare Assoziation reiche nicht aus, um von einer wettbewerbswidrigen Rufausbeutung auszugehen (Urteil des BGH vom 10.04.2003, Aktenzeichen: I ZR 276/00). - Beweislast für "Mondpreise
In einem Fall warb die Beklagte in einer Zeitung für bestimmte Lautsprecher. Dabei gab sie Preise an, denen sie erheblich höhere unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegenüberstellte. Dagegen wandte sich ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen: Die Werbung sei irreführend, da die angegebenen Preisempfehlungen nicht mehr gültig seien und den marktüblichen Durchschnittspreisen nicht mehr entsprächen. Diese Werbung mit "Mondpreisen" sei eine Täuschung und verstoße gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Gericht teilt zwar diese Rechtsansicht. Es stellt aber klar, dass der Kläger die seiner Meinung nach bestehenden Marktpreise beweisen muss. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass jeder die Tatsachen vortragen und nachweisen müsse, die ihm günstig sind - Beweiserleichterungen bestünden nur ausnahmsweise. Ein Grund für eine solche Ausnahme sei hier aber nicht gegeben (Urteil des BGH vom 27.11.2003, Aktenzeichen: I ZR 94/01). - Umgekehrte Versteigerung
Die "umgekehrte Versteigerung" verstößt nicht gegen das UWG. Im Fall wurde ein Gebrauchtwagen in einer Online-Auktion zu einem Preis versteigert, der alle 20 Sekunden sinkt. Es ist laut BGH weder eine Belästigung (§ 7 UWG), noch eine Form des Kundenfangs ("aleatorische Reize"), wenn - und das war hier der Fall - man zum Schluss ohne finanzielle Nachteile frei entscheiden könne, ob man das ersteigerte Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will (Urteil des BGH vom 13.11.2003, Aktenzeichen: I ZR 40/01). - Gewinnspiele
Bei Gewinnspielen darf die Teilnahme nicht vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden. Das bestimmt § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es darf auch nicht der Eindruck erweckt werden, dass dies so sei. Und ein solcher Eindruck wird meistens erweckt, wenn Bestellschein und Teilnahme-Coupon einheitlich gestaltet sind. Allerdings kann ein solcher unzulässiger Eindruck dadurch verhindert werden, dass optisch hervorgehoben darauf hingewiesen wird, dass die Teilnahme nicht vom Kauf abhängig ist (Urteil des BGH vom 03.03.2005, Aktenzeichen: I ZR 117/02). - Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz kann zur Unlauterkeit und damit zur Wettbewerbswidrigkeit nach § 4 Nr. 11 UWG führen: Eine Bank darf zwar unter Umständen als Testamentsvollstrecker fungieren - das bedeutet aber noch nicht, dass sie Rechtsberatung schon insoweit vornehmen darf, als es um ein Testament geht, das diese Testamentsvollstreckung erst anordnet - die die Bank dann zu übernehmen hätte. (Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 10 O 37/05). - SMS-Kennenlern-Plattform
Es gibt SMS-Chat-Veranstalter, die von Agenturen betreut werden. Dort arbeiten professionelle Agenten, die den Eindruck erwecken, dass die von ihnen versendeten SMS-Nachrichten solche von "flirtwilligen Singles" seien. In Wahrheit ist freilich alles von Marketingagenten gesteuert, die hier ein - natürlich unlauteres - Geschäft anheizen. Das ist irreführend und wettbewerbswidrig (Urteil des Landgerichts München I vom 11.10.2005, Aktenzeichen: 33 O 8728/05).
Wettbewerbsrecht Teil 1 und Teil II
Urheberrecht Teil I und Teil II
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