Urheberrecht Teil 2

Wer Urheberrechte verletzt, muss mit erheblichen Schadensersatzforderungen und empfindlichen Strafen rechnen. Im zweiten Teil des Ratgebers zum Urheberrecht geht es um die Möglichkeit, Verwertungsrechte zu übertragen (Lizenzierung). Damit verbunden ist ein Vergütungsanspruch des Urhebers, der eingehend erläutert wird. Schließlich wird aufgezeigt, welche Ansprüche er hat (z. B. Schadensersatz), wie er diese durchsetzen kann und wer ihm dabei behilflich ist, beispielsweise Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder die VG Wort.  
  • Einleitung
  • Unübertragbarkeit des Urheberrechts
  • Übertragung von Nutzungsrechten
  • Unbekannte Nutzungsarten
  • Vergütungsanspruch des Urhebers
  • Unterstützung bei der Rechtewahrnehmung
  • Verwertungsgesellschaften
  • Ansprüche bei Urheberrechtsverletzung
  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Strafbarkeit

Einleitung

Dem Urheber eines Werkes sind zahlreiche Rechte eingeräumt. Wer diese verletzt, muss mit erheblichen Schadensersatzforderungen und empfindlichen Strafen rechnen.

Nachdem der erste Teil des Ratgebers zum Thema Urheberrecht erklärt hat, wann überhaupt ein Urheberrecht besteht und wie es ausgestaltet ist, wird im vorliegenden zweiten Teil auf die Möglichkeiten des Urheberrechtsinhabers eingegangen, seine Rechte zu übertragen und durchzusetzen.

Unübertragbarkeit des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist zwar unter Lebenden nicht übertragbar, wie § 29 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bestimmt, aber vererblich (§ 28 UrhG). Der Erbe rückt in die volle Rechtsposition des Erblassers nach.

Rechtstipp: Wenn der künftige Erblasser bestimmte Vorstellungen über die Nutzung oder Nichtnutzung seiner Werke hat, sollte er dies in einem Testament ausdrücklich regeln, um den Erben an seine Vorstellungen zu binden.

Übertragung von Nutzungsrechten

Die fehlende Übertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden (siehe vorheriger Abschnitt), die in ganz Kontinentaleuropa rechtlich verankert ist, stellt einen wesentlichen Unterschied zum angelsächsischen Copyrightsystem dar. Der Kern der Verwertungsrechte verbleibt nach dem in Deutschland geltenden Recht zwingend beim Urheber, lediglich die Nutzungsrechte können veräußert werden, wie § 29 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausdrücklich klarstellt.

Die Übertragung kann in Form eines einfachen Nutzungsrechts oder eines ausschließlichen Nutzungsrechts erfolgen.

  • Die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts hat zur Folge, dass der Inhaber dieses Rechts das Werk auf eben die Art nutzen darf, die ihm erlaubt wurde. Bei dieser Übertragungsform kann auch anderen diese Form der Nutzung erlaubt werden (§ 31 Absatz 2 UrhG).
  • Nur beim ausschließlichen Nutzungsrecht hat der Lizenznehmer ein eigenes Verbotsrecht, mit dem er gegen Dritte vorgehen kann. In diesem Fall kann auch ein "eingeschränktes Ausschließlichkeitsrecht" vereinbart werden (§ 31 UrhG). Das bedeutet, dass derjenige, dem ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, allen diese Form der Nutzung verbieten kann - nur dem Urheber nicht.

Das Nutzungsrecht kann weiterveräußerlich oder unveräußerlich eingeräumt werden.

Rechtstipp: Einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten kennt das Urheberrecht nicht. Der Erwerber sollte sich deshalb im eigenen Interesse den Bestand des erworbenen Rechts und die Freiheit von Rechten Dritter vertraglich garantieren lassen, um im Streitfall wenigstens einen Schadensersatzanspruch gegen den Lizenzgeber zu haben.

Die übertragenen Nutzungsrechte müssen nach deutschem Recht ausdrücklich benannt werden. Ansonsten ist der Vertrag so auszulegen, dass nur soweit Rechte eingeräumt werden, wie dies zur Erreichung des konkret vereinbarten Vertragszwecks erforderlich ist. Diese so genannte "Zweckübertragungslehre" gilt nicht nur für die Frage, welche Rechte übertragen werden, sondern beantwortet auch, ob überhaupt Nutzungsrechte übertragen wurden, ob sie einfach oder ausschließlich gelten sollen und wie weitreichend diese Rechte sind (§ 31 Absatz 5 UrhG).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zusammenhang mit der Zweckübertragung bekräftigt, dass es hier auf die genaue Auslegung des Vertrags mit dem Verwerter ankommt. Eine Übersetzerin von Comic-Büchern hatte für die Übersetzung ein Honorar erhalten. Für die zahlreichen Neuauflagen verlangte sie ein Zusatzhonorar, womit sie erst vor dem BGH Erfolg hatte. Die Üblichkeit in der Branche, nur mit einem Einmalhonorar abzufinden, lasse nicht darauf schließen, dass dies auch dem Willen des Urhebers beim Vertragsabschluss entsprochen hat. Im Zweifel wolle er eben nur die Nutzungsrechte für den konkreten Vertragszweck einräumen (Urteil des BGH vom 22.04.2004, Aktenzeichen: I ZR 174/01).

Unbekannte Nutzungsarten

Da der Urheber gegenüber dem Verwerter regelmäßig in einer schwächeren Verhandlungsposition ist, wird er derzeit noch zusätzlich dadurch geschützt, dass die zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten von vornherein nicht wirksam eingeräumt werden können. Das bestimmt ausdrücklich § 31 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Bekannt ist eine Nutzungsart erst dann, wenn dem durchschnittlichen Urheber erkennbar ist, dass diese Nutzungsart auch von wirtschaftlicher Relevanz ist. Die kommerzielle Verwertbarkeit mittels CD-ROM gilt erst ab 1992-1993 als bekannt, mittels Internet erst ab 1994-1995.

Entsprechend war die Veröffentlichung elektronischer Zeitungen im Internet im Jahr 1980 eine "nicht bekannte Nutzungsart" von Nachrichtenmaterial. Deshalb kann eine 1980 einem Zeitungsverlag eingeräumte Befugnis, Berichte in seiner Zeitung zu verwenden, nicht zugleich die weitergehende Berechtigung zu einer Verwendung dieses Materials für eine elektronische Ausgabe der Zeitung im Jahr 1995 sein (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11.05.2000, Aktenzeichen: 3 U 269/98).

In seiner "Zauberberg"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart darstellt (Urteil des BGH vom 19.05.2005, Aktenzeichen: I ZR 285/02). Eine gegenteilige Entscheidung hätte bewirkt, dass viele Rechte die bis in die 90er Jahre eingeräumt wurden bezüglich der damals erst aufkommenden DVD erst hätten nachgekauft werden müssen.

Dieser Schutz des Urhebers entfällt allerdings bei Risikogeschäften: Es kann ja, wenn der wirtschaftliche Erfolg einer im Übrigen bereits bekannten Nutzungstechnologie noch ungewiss ist, diese Unsicherheit in der Honorarvereinbarung ausdrücklich berücksichtigt werden.

Eine Klausel, die vorsieht, dass pauschal "alle gegenwärtigen und künftigen Verwertungsrechte" eingeräumt werden, führt nur zu einer Übertragung der für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsarten. Ist der Vertrag vor 1992 geschlossen, stehen dem Urheber in jedem Fall noch die Online- und CD-Rom-Nutzungen zu. Er kann über eine diesbezügliche Verwertung nachverhandeln.

Weitere Beispiele zur Problematik der "unbekannten Nutzungsart":

  • Videokassette (BGH GRUR 1986, 62 ff.)
  • Compact-Disc (OLG Hamburg GRUR 2000, 45 ff.)
  • Onlineveröffentlichung (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 24.07.2001, Aktenzeichen: 5 U 9427/99)
  • DVD (LG München I ZUM 2002, 73)
  • Video on Demand (ZUM 1998, 413)

Nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums soll diese Rechtslage künftig im "zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle geändert werden: Auch noch unbekannte Nutzungsarten sollen demnach im Vertrag eingeräumt werden können. Bis diese Verwertungsart beginnt, soll diese Erlaubnis des Urhebers widerrufen können. Im Übrigen soll eine angemessene Vergütung geschuldet sein.

Vergütungsanspruch des Urhebers

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde nicht nur 2003, sondern auch schon einmal zum 1. Juli 2002 reformiert. Der Kern dieser Reform bestand in der Einführung eines Anspruchs des Urhebers auf eine "angemessene Vergütung" (§ 32 Absatz 1 UrhG).

Die Struktur des gesetzlich normierten Vergütungsanspruches baut sich wie folgt auf:

  • Grundsätzlich steht dem Urheber der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch zu.
  • Fehlt eine solche Vereinbarung, so steht dem Urheber ein Ergänzungsanspruch zu, gerichtet auf eine angemessene Vergütung.
  • Bleibt die vertraglich vereinbarte Vergütung hinter einer angemessenen Vergütung zurück, so steht dem Urheber ein Anpassungs- oder Ergänzungsanspruch zu, der die Differenz zur angemessenen Vergütung umfasst.

Rechtstipp: Der Ergänzungsanspruch verjährt in drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der Urheber von der Unangemessenheit der zunächst vereinbarten Vergütung Kenntnis erlangt, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren.

Was genau nun "angemessen" ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Der Gesetzgeber gibt hierzu jedoch eine Legaldefinition: "Die Vergütung muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entsprechen, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist."

Während sich der Ergänzungsanspruch des § 32 UrhG ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezieht, gibt der - ebenfalls 2002 eingeführte § 32a UrhG - dem Urheber einen weiteren Korrekturanspruch, über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinaus. Entwickelt sich beispielsweise nach Abschluss eines Nutzungsvertrages ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der ehemals vereinbarten Vergütung, so steht dem Urheber nunmehr auch in einem solchen Fall ein Korrekturanspruch zu. Zu dieser Regelung gibt es inzwischen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg bezüglich eines Firmenlogos: Spielt ein urheberrechtlich geschütztes Firmenlogo für den unternehmerischen Erfolg und die Gewinnentwicklung nur eine untergeordnete Rolle, dann besteht auch kein Anspruch auf Vertragsanpassung (Urteil des OLG Naumburg vom 07.05.2005, Aktenzeichen: 10 U 7/04).

Nach § 36 UrhG können allerdings auch "gemeinsame Vergütungsregeln" vereinbart werden - zwischen Urhebervereinigungen und Werknutzervereinigungen. Solche tarifvertraglichen Regelungen gehen dann vor.

Das Bundesjustizministerium plant im Rahmen seines "zweiten Korbs" der Urheberrechtsnovelle 2003, dass der Urheber im Vertrag mit seinem Verwerter diesem auch künftige Nutzungsarten einräumen kann - solche also, die zur Zeit des Vertragsschlusses noch unbekannt sind. Auch hierfür soll es dann ein Recht auf angemessene Vergütung geben.

Unterstützung bei der Rechtewahrnehmung

Der Urheber kann sich bei der optimalen Auswertung seiner Rechte unterstützen lassen.

Für so genannte große Rechte, wie etwa Aufführungs- und Senderechte, bietet sich eine Wahrnehmung durch einen Agenten an, der den Abschluss von Nutzungsverträgen vermittelt und dafür eine prozentuale Beteiligung erhält. Für Autoren übernimmt dies häufig der Verlag. Hier kassiert der Autor in der Regel eine prozentuale Beteiligung an den Erlösen des Verlegers, der sich zumeist sämtliche Nutzungsrechte einräumen lässt.

Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften spielen bei der Wahrnehmung von Urheberrechten eine wichtige Rolle. Sie werten diejenigen Rechte kollektiv aus, deren Verwertung unübersehbar ist und deshalb von den Urhebern selbst nicht effektiv wahrgenommen werden können (so genannte kleine Rechte bzw. Zweitverwertungsrechte). Kleine Rechte sind etwa die Wiedergabe von Musik im Rundfunk, Gaststätten oder Diskotheken.

Die wichtigsten Verwertungsgesellschaften (VG) sind:

  • die GEMA (www.gema.de) für Komponisten, Textdichter und Musikverleger
  • die VG Wort für Wissenschaftler, Literaten und Übersetzer
  • die VG Bild-Kunst (www.bildkunst.de) für Designer, Fotografen und Bildagenturen
  • VG Musikedition Verwertungsgesellschaft Musikedition
  • VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH
  • GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH
  • VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH
  • GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrung von Filmaufführungsrechten mbH
  • GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH

Die Verwertungsgesellschaften müssen jeden zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Urheber aufnehmen, sie unterliegen einem Wahrnehmungszwang gegenüber den betreffenden Urhebern, Rechtsnachfolgern oder Rechteinhabern, sowie einem Abschlusszwang zu angemessenen Bedingungen gegenüber den betreffenden Interessenten. Durch einen Beitritt zu den Verwertungsgesellschaften wird der Urheber auch an der Fotokopier- und Leerkassettenabgabe und ähnlichen Vergütungsansprüchen anteilig beteiligt.

Die Verwertungsgesellschaften verteilen auch die Pauschalabgaben auf Scanner und Computer an die Rechteinhaber. Durch eine Vergütungspauschale von 12 Euro, die beim Kauf eines Personal-Computers in Deutschland automatisch mit dem Kaufpreis zu entrichten sind, erwirbt der Käufer beispielsweise derer das Recht, im gesetzlichen Rahmen Text- und Bilddokumente - zum Beispiel aus dem Internet - für private Zwecke zu kopieren. Dieses Recht gilt für die gesamte Lebensdauer des Gerätes. Im August 2003 wurde vereinbart, dass auch beim Verkauf jedes DVD-Recorders ein bestimmter Betrag für die Urheberrechte mit erhoben wird. Diese Pauschalvergütung soll nach Planungen des Bundesjustizministeriums auf andere Geräte erweitert werden. Welche das sein werden, ist noch unklar. Jedenfalls sollen es nur solche Speichermedien sein, bei denen ein nennenswerter Umfang an Werknutzungen zu erwarten ist.

Ein Beitritt in die betreffende Verwertungsgesellschaft ist für jeden Urheber in der Regel nur vorteilhaft.

Ansprüche bei Urherbrechtsverletzung

Der Urheberrechtsinhaber oder Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann gemäß § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom Verletzenden

  • Beseitigung
  • Unterlassung
    und
  • Schadensersatz

verlangen.

Der Inhaber eines Unternehmens haftet dabei persönlich für Urheberrechtsverletzungen, die seine Arbeitnehmer oder Beauftragten in seinem Unternehmen begehen (§ 100 UrhG). Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er Kenntnis von den Vorgängen hat.

Weiter hat der Verletzte einen Auskunftsanspruch über Art und Umfang der Verletzung und über die Herkunft der illegalen Vervielfältigungsstücke (§ 101a UrhG).

Auf die einzelnen Ansprüche gehen die nachfolgenden Abschnitte detailliert ein.

Sämtliche Ansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnisnahme durch den Verletzten, spätestens jedoch nach 30 Jahren (§ 102 UrhG).

Beseitigungsanspruch

Der Urheberrechtsinhaber oder der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann unter anderem die Beseitigung des Verstoßes verlangen.

Der Anspruch unterliegt neben der Urheberrechtsverletzung keinen weiteren Voraussetzungen.

Gemäß § 98 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der Rechtsinhaber Vernichtung der Vervielfältigungsstücke oder deren Aushändigung (gegen eine angemessene Vergütung, die die Herstellungskosten nicht übersteigen darf) durchsetzen.

Unterlassungsanspruch

Dem Urheberrechtsinhaber oder dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung einer Verletzung seiner Rechte haben.

Das gilt jedoch nur, soweit eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht.

Wiederholungsgefahr wird immer vermutet, wenn schon einmal eine Urheberrechtsverletzung durch den in Anspruch genommenen stattgefunden hat. Nur wenn dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt, hat er widerlegt, dass diese Wiederholungsgefahr besteht.

Unterlassungsansprüche werden regelmäßig im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt.

Rechtstipp: Da die Rechtsprechung an die Zulässigkeit des Antrags sehr strenge Anforderungen stellt, ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes anzuraten. Vor der Klageerhebung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, sie ist erkennbar nutzlos oder die Sache ist extrem eilig. Die Kosten der (berechtigten) Abmahnung inklusive der Rechtsanwaltskosten trägt der Verletzende.

Gibt der das Recht Verletzende eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird ein Verfahren wegen Unterlassung entbehrlich.

Schadensersatzanspruch

Ein Schadensersatzanspruch besteht bei einer Urheberrechtsverletzung nur dann, wenn der Schädigende die Rechtsverletzung verschuldet hat.

Hier gilt ein strenger Maßstab: Wer Geistesgüter verwerten will, muss sich umfassend über Bestehen und Umfang eines möglichen Urheberrechtsschutzes und über seine Berechtigung zur Verwertung informieren.

Besteht ein Schadensersatzanspruch, so hat der Verletzte eine dreifache Wahlmöglichkeit:
Er kann:

  • die Herausgabe des beim Schädiger eingetretenen Gewinns fordern
  • den ihm konkret entstandenen Schaden in Rechnung stellen
  • die nachträgliche Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen

Rechtstipp: Der letztgenannte Fall wird in der Praxis am häufigsten praktiziert, da bei beiden anderen Alternativen die Höhe des Schadens beziehungsweise des Gewinns meist schwer zu beweisen ist.

Die Form der Berechnung des Anspruchs auf eine angemessene Lizenzgebühr, die im Zweifel vom Gericht geschätzt wird (§ 278 Absatz 1 ZPO), hat unter anderem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt präzisiert: Im Fall einer Veröffentlichung fremder Fachbeiträge auf der Homepage eines Rechtsanwalts hat es die Vergütungssätze der GEMA für E-Commerce-Websites zugrunde gelegt. Diese wurden wegen der zu erwartenden Aufmerksamkeit der Nutzer sogar verdoppelt. Außerdem wurde eine fiktive Dauer von drei Monaten Nutzung angenommen, so dass bei 17 übernommenen Fachartikeln ein Betrag von 5.100 € angenommen wurde. Dazu kam - wegen der investierten hohen Sachkunde - ein Schmerzensgeld in noch einmal dieser Höhe (Urteil des OLG Frankfurt vom 04.05.2004, Aktenzeichen: 11 U 6/02 und 11 U 11/03).

Strafbarkeit

Urheberrechtsverletzungen können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Auf eine Urheberrechtsverletzung steht nach den Paragrafen 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Gewerbsmäßigkeit bis zu fünf Jahren (§ 108a UrhG).

Die Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, es besteht ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung. Deshalb ist regelmäßig ein Strafantrag des Verletzten erforderlich.


 

Weitere Ratgeber im Wettbewerbsrecht:

Wettbewerbsrecht Teil 1 und Teil II
Urheberrecht Teil I und Teil II

 

 

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