Arbeitsrecht

Frist für Kündigungsschutzklage bei nicht unterschriebener Kündigung
Eine Kündigung ohne Unterschrift ist unwirksam. Sie kann von dem betroffenen Arbeitnehmer daher auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gerichtlich
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Internetrecht

Streitwert bei Einstellen eines einzigen Films in Tauschbörse
Das Amtsgericht Halle (Saale) setzte den Streitwert für eine Abmahnung wegen des unbefugten Einstellens eines Films in eine Internet-Tauschbörse auf 1.200 Euro fest. In der Abmahnung war bei den hierfür
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Wettbewerbsrecht

"Veraltete" Widerrufsbelehrung
Die Internetseite eines Mobilfunkanbieters enthielt in der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung folgenden Passus: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn E. mit der Ausführung der
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Urheberrecht Teil 1

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Sonntag, 24. Juni 2007
Wer aus eigener Kraft ein neues Werk schöpft, dem muss es auch möglich sein, seine Leistung zu vermarkten und zu bestimmen, wo und wie das eigene Werk verwendet werden darf. Gleichzeitig soll es der Allgemeinheit aber auch in einem gewissen Umfang möglich sein, auf die Werke zuzugreifen. In diesem Ratgeber wird erklärt, wer für welche Leistungen Urheberrechtsschutz genießt und welche Rechte sich daraus ergeben (Veröffentlichungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Bearbeitungsrecht). Nutzern werden die rechtlichen Grenzen ihres Handelns aufgezeigt. Auf die seit dem 13. September 2003 in Kraft getretenen Neuerungen - Stichwort: Kopierschutz von CDs - wird ausführlich eingegangen.
  • Sinn und Zweck
  • Werkschutz
  • Schöpfung
  • Entstehen des Schutzes
  • Inhalt des Urheberrechts
  • Persönlichkeitsrechte
  • Verwertungsrechte
  • Unkörperliche Verwertung
  • Bearbeitungsrecht
  • Körperliche Verwertung
  • Erschöpfungsgrundsatz
  • Schranken des Urheberrechts
  • Pressespiegel
  • Panoramafreiheit
  • Zitate
  • Kopien
  • Kopierschutz
  • Tauschbörsen im Internet
  • Zeitliche Begrenzung
  • Örtliche Begrenzung

Sinn und Zweck

Das Urheberrecht schützt den Schöpfer eines Werkes gegen eine unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistungen und gegen Verletzung seiner ideellen Interessen am Werk. Im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG, werden die Interessen der Rechteinhaber, einen möglichst großen wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Leistungen ziehen zu können, mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst ungehinderten Zugang zu den Werken ausgeglichen.

Technische Errungenschaften ermöglichen es dem Urheber, seine Rechte in immer größerem Ausmaß zu verwerten. Die Digitalisierung macht es aber auch Unberechtigten immer leichter, aus den Leistungen anderer eigenen, unberechtigten Nutzen zu ziehen. Deshalb ist zuletzt im Jahre 2003 das Urheberrecht in einigen Punkten aktualisiert worden - durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Derzeit in Arbeit ist das, was man den sogenannten "zweiten Korb" der Überarbeitung des Urheberrechts nennt. Stand der Dinge ist ein (zweiter) Referentenentwurf vom Januar 2006, der unter anderem die umstrittene EU-"Durchsetzungsrichtlinie" umsetzen soll.

Mit diesem Ratgeber werden Nutzern die rechtlichen Grenzen ihres Handelns und Urhebern Wege zur effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte aufgezeigt.
Im ersten Teil wird erklärt, wann und wofür ein Urheberrechtsschutz besteht, aus welchen Komponenten er besteht und für welche Fälle der er eingeschränkt ist, wann also eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Genehmigung des Urhebers zulässig ist.
Im zweiten Teil geht es dann darum, wie Nutzungsrechte übertragen werden können, welche Rechte Urheber und Nutzungsberechtigte haben und wie sie diese durchsetzen können.

Werkschutz

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt, so schreibt es § 1 UrhG vor, Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. In § 2 Absatz 1 UrhG werden Sprachwerke, Musikwerke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art beispielhaft als Werkarten aufgezählt.

Die Einordnung in eine dieser Werkarten ist meist ohne Schwierigkeiten möglich, aber auch Kombinationen in der Zuordnung sind denkbar, beispielsweise im Multimedia-Bereich.

Neben den Werkschöpfern werden noch andere geschützt - in Gestalt so genannter verwandter Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte. Das sind beispielsweise ausübende Künstler, Datenbankhersteller, Filmhersteller und Lichtbildner. Beide Gruppen können gleichermaßen unter Umständen Unterlassung oder Schadensersatz verlangen.

Ein Beispiel für den Schutz von Datenbanken sind die sogenannten topografischen Karten, die die Landesvermessungsämter herausgeben (Urteil des Landgerichts München I vom 09.11.2005, Aktenzeichen: 21 O 7402/02).

Schöpfung

Dem Schöpfer des Werkes stehen alle Rechte am Werk zu, wenn der konkrete Gegenstand seine "persönliche geistige Schöpfung" ist. Das bestimmt § 2 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Schöpfung bedeutet, dass etwas Neues geschaffen sein muss.
Dazu muss das Werk:

  • einen geistigen Inhalt aufweisen, also auf einer menschlich-gestalterischen Gedankenäußerung eines Menschen beruhen.
    Das Urheberrecht schützt nicht mechanische Zufallsleistungen und automatisch durch Maschinen erzeugte Werke. Der Einsatz technischer Hilfsmittel, wie etwa eines HTML-Editors ist gestattet, solange der Urheber ihren Einsatz und Arbeitsweise bestimmt.
  • eine wahrnehmbare Form angenommen haben.
    Es muss durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar sein. Der bloße Gedanke oder die bloße Idee sind nicht schutzfähig. Die Skizze eines Malers kann hingegen ebenso wie der mündlich vorgetragene Drehbuchentwurf Schutz beanspruchen. Eine unkörperliche, beispielsweise. choreografische Form, reicht aus.
  • Ausdruck von Individualität sein.
    Das Werk muss aus der Masse herausragen und sich von routinemäßigen Leistungen abheben. Was jeder andere genauso machen würde, ist nicht schutzfähig. Aber auch die so genannte "kleine Münze" (z. B. ein einfacher Popsong) kann bei einem Minimum von Individualität gerade noch schutzfähig sein.

Im Zweifel ruft das Gericht im Prozess einen Sachverständigen an, um zu beurteilen, ob die nötige Schöpfungshöhe vorliegt.

Ein Beispiel für die "kleine Münze" des Urheberrechts bietet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg. Hier ging es um die grafische Darstellung eines roten Weinlaubblattes, die für eine Arzneimittelverpackung verwendet wurde. Das Gericht hat ausgeführt, dass zwar eine Darstellung, die ganz eng an der Natur bleibt, grundsätzlich nicht schutzfähig ist. Allerdings gewann das Weinblatt im konkreten Beispiel erst durch ein besonderes grafisches Spiel mit Licht und Schatten. Der plastisch dreidimensionale Effekt, die Tiefe, Ästhetik und Dynamik der Darstellung verdanke sich eben dieser Einfügung von Schattenwurf der Symbolkraft des teilweisen Verwelkens des Blattes. Diese Darstellungsmittel gebe die Natur an sich nicht in dieser konkreten Weise vor, was zu einer urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit führt (Beschluss des OLG Hamburg vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 5 W 35/04).

Für komplexe Computerprogramme hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie individuell und deshalb urheberrechtlich geschützt sind. Wer meint, dass nur eine gänzlich banale Programmierleistung vorliegt, muss das darlegen und beweisen (Urteil des BGH vom 03.03.2005, Aktenzeichen: I ZR 111/02).

Wer ein geschütztes Werk nicht geschaffen hat, aber ein Werk vorträgt, beispielsweise eine Klaviersonate spielt, ein Theaterstück aufführt oder dabei als Schauspieler mitwirkt, erbringt eine ähnlich geschützte Leistung und erwirbt ein Leistungsschutzrecht (§§ 73 - 83 UrhG).

Entstehen des Schutzes

Grundsätzlich sind für den Urheberrechtsschutz keine Formalien zu beachten. Das heißt: Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes. Falls ein Werk unberechtigt benutzt wird, kann es jedoch schwierig sein, zu beweisen, dass man das Werk tatsächlich geschaffen hat.

Rechtstipp: Deshalb kann es sinnvoll sein, das Werk bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu hinterlegen und sich die Inanspruchnahme von Urheberrecht bestätigen zu lassen. Weniger sicher ist es, sich sein Werk in einem versiegelten Umschlag selbst zuzuschicken (lesbaren Poststempel beachten!).

Das Zeichen "c" im Kreis hat urheberrechtlich gesehen zumindest in Deutschland keine Bedeutung. Der Urhebervermerk hat jedoch zur Folge, dass derjenige, der als Urheber genannt ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen wird. Das deutsche Recht schreibt für die Verwendung des Zeichens keine bestimmte Form vor. Eingebürgert hat es sich, das "c" im Kreis mit dem Namen und dem Jahr des Erscheinens zu verwenden.

Bei Vervielfältigungsstücken ist im Zweifel der als Urheber Genannte der Berechtigte. Das gilt auch für neuere Medien wie CD-ROMs. Allerdings heißt das nicht, dass auf jeder einzelnen Datei auf dieser CD ein Hinweis auf den Urheber nötig ist, damit diese (widerlegbare) Vermutung greift. Es reicht völlig aus, wenn aus einer ebenfalls auf der CD gespeicherten Textdatei hervorgeht, wer der Urheber der Daten sind (Urteil des Landgerichts Kiel vom 02.11.2004, Aktenzeichen: 16 O 112/03).

Inhalt des Urheberrechts

Der Urheber hat

  • Persönlichkeitsrechte
  • Verwertungsrechte beziehungsweise Vergütungsansprüche
    und
  • sonstige Rechte.

Welchen Schutz die einzelnen Gruppen bieten, wird in den nachfolgenden Abschnitten detailliert beschrieben.

Persönlichkeitsrechte

Eine Hauptkomponente des Urheberrechts ist der Schutz von Persönlichkeitsrechten.

Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die das ideelle Interesse des Berechtigten am Werk schützen, sind insbesondere:

  • das Recht zur Veröffentlichung (§ 12 Urheberrechtsgesetz, UrhG)
  • das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
  • das Recht auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG)
  • der Schutz gegen die Entstellung des Werks (§ 14 UrhG)

Diese Rechte können in Arbeits- und Dienstverhältnissen jedoch vertraglich eingeschränkt werden.

Die Falschbenennung des Urhebers kann im Übrigen zu einem Anspruch auf Entschädigung führen - nach § 97 Absatz 2 UrhG (Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.05.2005, Aktenzeichen: 16 S 22/04).

Verwertungsrechte

Mehr als der Schutz von Persönlichkeitsrechten (siehe vorheriger Abschnitt) sind vielfach die vermögensrechtlichen Befugnisse, die sich aus der Urheberschaft ergeben, von zentraler Bedeutung.

Diese so genannten Verwertungsrechte sind ausschließliche Rechte. Das bedeutet, dass der Berechtigte Dritten die Verwertung des Werks verbieten oder gegen Entgelt erlauben kann. Er kann das Werk sowohl in unkörperlicher Form (§ 15 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz, UrhG), als auch in körperlicher Form (§ 15 Absatz 1 UrhG) nutzen.

Auf die beiden Arten wird in den nachfolgenden Abschnitten getrennt eingegangen.

Unkörperliche Verwertung

Unter "unkörperlicher Verwertung" versteht man:

  • die Aufführung, der Vortrag und die Vorführung (§ 19 UrhG).
    In diesen Fällen wird nicht das Werkexemplar, sondern der Werkgehalt dem Publikum dargeboten.
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).
    Dabei geht es vor allem um das Vorhalten von Werken zum Abruf in digitalen Netzen - sprich: im Internet und allgemein bei On-Demand-Diensten.
  • die Sendung, also das Recht, das Werk durch Funk, wie Fernsehfunk, Satellitenfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG)
  • die Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)
  • das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) (siehe nachfolgender Abschnitt)

Für die unkörperliche Verwertung gilt generell, dass diese nur verboten werden kann, wenn sie öffentlich ist. Öffentlich ist die Wiedergabe eines Werkes gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Ein Hochzeit mit Live-Band ist nur dann nicht öffentlich (sodass keine GEMA-Gebühren anfallen), wenn nachgewiesen werden kann, dass ausnahmslos alle Hochzeitsgäste eine "persönliche Beziehung" zu Bräutigam oder Braut hatten und "genau abzugrenzen" sind (Urteil des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 161 C 28978/00).

Verteileranlagen in Gefängnissen oder Hotels sind nach der Rechtsprechung eine öffentliche Sendung. Genauso öffentlich ist Musik, die in der Werkstatt eines Optikers gespielt wird, die aber zwangsläufig auch im Verkaufsraum zu hören ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Wiedergabe an die Kunden eigentlich nicht bezweckt ist (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 2-06 S 5/04).

Der neu eingeführte § 19a UrhG hat vor allem Relevanz im Internet - immer dann, wenn ein Webangebot deutschen Nutzern zugänglich gemacht wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob das zugänglich gemachte Werk auf ausländischen Servern liegt (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.09.2003, Aktenzeichen: 308 O 449/03).

Bearbeitungsrecht

Grundsätzlich ist dem Urheber die Nutzung seines Werkes auch in abgewandelter Form vorbehalten, wie aus § 23 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hervorgeht. Dies betrifft beispielsweise Übersetzungen und Verfilmungen.

Weil künstlerisches Schaffen jedoch kaum denkbar ist, wenn nicht als Vorlage Werke anderer Künstler Verwendung finden können, darf im privaten Bereich beliebig bearbeitet und umgestaltet werden. Die Veröffentlichung und Verwertung von Werken gestattet das Urheberrecht dagegen nur, wenn der Urheber einwilligt.

Wird aber in "freier Bearbeitung" des Werkes eines anderen ein neues selbständiges Werk geschaffen (§ 24 UrhG), kann dies ohne Zustimmung dieses anderen veröffentlicht und verwertet werden. In diesem Fall muss der innere Abstand der neuen Schöpfung von der alten hinreichend groß sein; nach der Rechtsprechung muss das alte Werk hinter der Originalität des neuen verblassen. Kleinere Änderungen eines Textes reichen deshalb nicht aus, um ihn in freier Bearbeitung übernehmen zu können, wenn dabei die gedankliche Gliederung und markante Formulierungen übernommen werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beispielsweise entschieden, dass die urheberrechtlich geschützte Darstellung des Bundesadlers im Rahmen einer Berichterstattung verfremdet dargestellt werden darf. Ein Wirtschaftsmagazin hatte einen Artikel über das deutsche Steuerrecht mit einem Bundesadler illustriert, der mit bösem gierigem Blick einen Bündel Geldscheine in einer Kralle hält. Das Gericht führte aus, dass der von Ludwig Gies 1953 geschaffene und urheberrechtlich geschützte Bundesadler als Anregung für die Werke eines anderen Urhebers verwendet wurde. Bei der strittigen Darstellung handelte es sich um eine Karikatur. Deshalb musste das Original dem Sinn der Karikatur entsprechend trotz der Veränderungen noch erkennbar sein. Entscheidend ist aber, dass der würdige, gutmütig wirkende Gies-Adler in einen bösen und gierigen Raubvogel verwandelt wurde. Trotz der gewollten Ähnlichkeit hatte dieser Vogel wenig mit dem Original gemein. Deshalb liegt keine Urheberrechtsverletzung vor (Urteil des BGH vom 20.03.2003, Aktenzeichen: I ZR 117/00).

Körperliche Verwertung

Wie zur unkörperlichen Verwertung steht dem Inhaber des Nutzungsrechts auch die körperliche Verwertung seines Rechts zu.

"Körperliche Verwertung" ist:

  • die Vervielfältigung (§ 16 UrhG), die von jeher das Schlüsselrecht des Urhebers ist (daher auch Englisch: Copyright).
    Nicht nur Bücher, Drucke und Noten, sondern auch Schallplatten, CD-ROMs, Disketten als "Werkträger" sind Vervielfältigungen. Das Gesetz stellt jetzt klar, dass auch vorübergehende Vervielfältigungen gemeint sind (z. B. im Arbeitsspeicher des PCs)
  • die Ausstellung (§ 18 UrhG) als besondere Form des Veröffentlichungsrechts
  • die Verbreitung (§ 17 UrhG), die in engem Zusammenhang mit dem Vervielfältigungsrecht steht, und das Recht beinhaltet, nicht nur das Original, sondern auch die Kopien des Werkes in Verkehr zu bringen.

Auf Besonderheiten bei Verbreitung und Vervielfältigung geht der Abschnitt "Erschöpfungsgrundsatz" nachfolgend ein.

Erschöpfungsgrundsatz

Im Falle der Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes - etwa durch Verkauf eines Buches oder Videos - gilt nach § 17 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Grundsatz der Erschöpfung. Danach ist die unentgeltliche Weiterverbreitung zulässig, wenn das Original oder das Vervielfältigungsstück einmal mit Zustimmung des Urhebers innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr gebracht wurde. Der Urheber profitiert also grundsätzlich nur einmal vom Verkauf seines Werkstücks.

Noch ungeklärt ist die Frage nach der Erschöpfung im Internet. Bei einem Download wird ja ein Vervielfältigungsstück hergestellt - aber vom Nutzer (und nicht wie z. B. beim Buch vom Urheber selbst bzw. seinem Verleger). Hier wird meist wie folgt differenziert: Das Vervielfältigungsstück selbst, zu dessen Herstellung der Urheber seine Berechtigung erteilt hat, darf ohne weiteres weiterverkauft werden: Das Recht erschöpft sich also. Anders bei den Kopien, die der Downloader sich zusätzlich zum privaten Gebrauch macht oder zurückbehält. Hier erschöpft sich das Recht nicht - der Weiterverkauf ist vergütungspflichtig.

Eine Ausnahme gilt allgemein für das entgeltliche Vermieten und Verleihen. Den Urhebern steht im Falle des entgeltlichen Vermietens und Verleihs (etwa einer CD oder eines Videos) ein Vergütungsanspruch zu.

Unabhängig von der Erschöpfung gibt es - allerdings nur bei den bildenden Künsten - das Folgerecht, das dem Künstler im Falle der Weiterveräußerung seines Werkes einen fünfprozentigen Erlösanteil sichert, wenn ein Kunsthändler oder Versteigerer daran beteiligt ist. Schließlich bestehen Vergütungsansprüche aus gesetzlichen Lizenzen (z. B. Leerkassetten- und Kopierabgabe).

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht gilt nicht schrankenlos. Zugunsten der Allgemeinheit wird durch die §§ 44a bis 63a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für bestimmte Fälle eine rechtmäßige Werknutzung auch ohne Zustimmung des Urhebers ermöglicht. Beispiele sind die Vervielfältigung im Rahmen behördlicher oder gerichtlichen Verfahren (§ 45 UrhG) sowie der Gebrauch in Schule und Unterricht (§ 46 UrhG).

Die Schrankenregelungen sind am 3. Juli 2003 durch das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" reformiert worden.
Zulässig sind danach beispielsweise:

  • vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG), die durch flüchtige und technisch notwendige flüchtige Vervielfältigungen im Zusammenhang mit der Online-Übertragung entstehen (z. B. durch Verwendung eines Proxy-Servers mit Standardkonfiguration und das Caching).
  • Vervielfältigungen für Behinderte, vor allem für Sehbehinderte (§ 45a UrhG), die allerdings vergütungspflichtig sind. Außerdem muss die Vervielfältigung erforderlich sein - was beispielsweise nicht der Fall ist, wenn das Werk bereits in einer für Blinden wahrnehmbaren Weise erschienen ist.
  • Nutzung in lokalen Schulnetzen (§ 46 UrhG), nicht aber in der Erwachsenenbildung, wie z. B. in Volkshochschulen
  • öffentliches Zugänglichmachen (= Nutzung im Internet nach dem neuen § 19a UrhG) von kleinen Werkteilen in Unterricht und Forschung, soweit es nach dem Zweck geboten ist und keinen kommerziellen Hintergrund hat (§ 52a UrhG)
  • Kopien zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, solange keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. (§ 53 UrhG) Der Weiterverkauf von selbstgebrannten Musik-CDs ist deshalb nicht erlaubt (auch nicht gegen bloße "Aufwandspauschale").

Über weitere wichtige Schranken informieren die nachfolgenden Abschnitte.

Um die Zulässigkeit von Kopien drehen sich ausführlich die Abschnitte "Kopien" und "Kopierschutz" in diesem Ratgeber.

Pressespiegel

Ohne Genehmigung des Rechteinhabers zulässig sind unter anderem so genannte Pressespiegel. Das bestimmt § 49 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Sie dürfen aber nach der Rechtsprechung nur betriebs- und behördenintern verbreitet werden. Das gilt auch bei elektronisch übermittelten Pressespiegeln (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2002, Aktenzeichen: I ZR 255/00).

§ 49 UrhG gilt aber nur bezüglich Veröffentlichungen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Ausdrücklich sind Zeitungen genannt. Das Pressespiegelrecht kann aber auch für Zeitschriften gelten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) betont hat (Urteil des BGH vom 27.01.2005; Aktenzeichen: I ZR 119/02): Auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika können demnach "Zeitungen" sein, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter im Wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.

Allerdings ist für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eine angemessene Vergütung an die zuständige Verwertungsgesellschaft zu zahlen, es sei denn, es handelt sich nur um Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht.

Das Kammergericht (KG) Berlin hat hierzu entschieden, dass so genannte Ausschnitt-Dienste keine Artikel im Volltext entgeltlich per E-Mail oder Fax verschicken dürfen (Urteil des KG Berlin vom 30.04.2004, Aktenzeichen: 5 U 98/02).

Panoramafreiheit

Von Orten aus, die für das Publikum allgemein zugänglich, besteht das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch Lichtbild zu vervielfältigen. Dieses Recht - eine weitere Schranke des Urheberrechts - folgt aus § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Hat aber der Fotograf ein Bauwerk von einer gegenüber liegenden Wohnung aus fotografiert, so ist dies laut Bundesgerichtshof (BGH) von der Panoramafreiheit, die § 59 UrhG schützen will, nicht gedeckt. Die Norm sei das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Vergütungsinteresse des Urhebers und dem Umstand, dass dem Publikum ein Bauwerk ein stückweit gewidmet sei - insofern es nämlich von der Straße aus sichtbar ist. Andere Blickwinkel dagegen seien nicht von dieser Beschränkung des Urheberrechts erfasst. Genauso wenig wie Innenaufnahmen ohne weiteres vervielfältigt und verbreiten werden dürfen, sei es erlaubt, Ansichten zu fotografieren, die von der Straße allgemein nicht zu sehen sind (Urteil des BGH vom 05.06.2003, Aktenzeichen: I ZR 192/00).

Zitate

Eine besonders bedeutsame gesetzliche Beschränkung des Urheberschutzes zugunsten der Allgemeinheit folgt aus dem Zitatrecht, das in § 51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verankert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist hier die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe in zweckmäßigem Umfang zulässig.

Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, ist weder eine Genehmigung des Urhebers erforderlich, noch wird dem Urheber für die Nutzung eine Vergütung geschuldet:

  • Das fremde Werk oder Teile des Werks müssen als Erläuterung eigener Ausführungen verwendet werden. Bloßer Ersatz für eigene Ausführungen oder Gestaltung kann das Zitat daher nie sein.
  • Die Schöpfung in der zitiert wird, muss selber den Charakter eines urheberschutzfähigen Werkes besitzen.
  • Die Quelle des Zitats ist anzugeben (§ 63 UrhG). Zur Quelle gehört - wenn möglich - immer auch der Name des Urhebers.
  • Das zitierte Werk wird nicht verändert (Änderungsverbot in § 62 UrhG).

Auch ein Bildzitat ist unter diesen Voraussetzungen zulässig.

Laut Langericht (LG) München I dürfen Vorlesungsskripte längere Zitate urheberrechtlich geschützter Werke beinhalten. Sie müssen aber dazu dienen, den Stoff anschaulich zu machen. Ganze Werke (hier ging es um Szenen von Karl Valentin) dürften aber nicht als solche Zitate in Internet gestellt werden, wenn nicht technisch sichergestellt ist, dass der Zugang oder das Kopieren beschränkt ist (Urteil des LG München I vom 19.01.2005, Aktenziechen: 21 O 312/05) .

Rechtstipp: Das Einfügen von Links zu anderen Homepages auf der eigenen Website unterliegt übrigens nicht dem Zitatrecht. Wer Webseiten ins Internet stellt, muss damit rechnen, dass andere Netzteilnehmer "Links" auf diese Präsentation setzen und ist laut Rechtsprechung "grundsätzlich damit einverstanden". Durch das Verlinken erfolgt keine "unlautere Ausbeutung fremder Leistung", weil die Webseiten (und die ihnen zugrunde liegende Auswahl und Anordnung von Daten) keinen Schutz als Datenbankwerke genießen (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.06.1999, Aktenzeichen: 20 U 85/98). Im Einzelfall können Links allerdings gegen das Urheberrecht verstoßen, wenn nicht klar wird, dass es sich um Inhalte von Dritten handelt. Insgesamt sind Links allerdings eher aus haftungsrechtlichen Gründen problematisch (siehe dazu den umfassenden Ratgeber "Rechtsfragen des Homepagebetreibers").

Kopien

§ 53 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verbietet Vervielfältigungen insoweit sie in irgendeiner Weise Erwerbszwecken dienen. Ausdrücklich erlaubt werden Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch. Der BGH hat bis zu sieben Vervielfältigungsstücke als zulässig erachtet.

Unter privatem Gebrauch ist die Verwendung in der Privatsphäre zu verstehen: Es geht um rein persönlicher Bedürfnisse - die eigenen und die von Personen, mit denen man durch ein persönliches Band verbunden ist.

Das Gleiche gilt für das Umwandeln ins MP3-Format. Auch hier gilt: Erlaubt ist die Umwandlung nur für den Privatgebrauch und soweit sie nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erfolgt. Von diesem grundsätzlichen Zulässigkeit der Privatkopie abgesehen gibt es allerdings Ausnahmen und weitere Aspekte die zu beachten sind (siehe dazu das Folgende sowie die nächsten beiden Abschnitte).

Wichtig zunächst: Nach § 53 Absatz 1 UrhG wird nur die Vervielfältigung als solche freigestellt. Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der hergestellten Vervielfältigungsstücke sind dagegen nicht erlaubt. Deshalb dürfen rechtmäßig hergestellte Kopien nur im privaten Bereich beziehungsweise unternehmensintern weitergegeben werden. In einem unternehmensinternen Netzwerk, also einem Intranet, ist das Zugänglichmachen noch zulässig, nicht jedoch im öffentlichen Internet.

Die Vervielfältigungen dürfen grundsätzlich auch Dritte vornehmen. Es muss dann aber unentgeltlich geschehen oder in photomechanischer Form bzw. als Vervielfältigung auf Papier.

Rechtstipp: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei urheberrechtlichen Verstößen gegen das Kopierverbot für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe von 50.000 Mark gezahlt werden muss, ist unangemessen, weil nicht zwischen gewerblicher und rein privater Weiterleitung im Freundeskreis unterschieden wird - und deshalb unwirksam (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29.07.1999, Aktenzeichen: 3 U 171/98)

Eine Erweiterung des Kopierrechts enthält auch § 52a UrhG, der Mitte 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eingefügt wurde. Demnach können Kopien (z. B. eines wissenschaftlichen Aufsatzes) nicht nur in Papierform, sondern auch am Bildschirm zugänglich gemacht werden. (z. B. in Schulen, Universitäten sowie Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit sie nicht gewerblich betrieben werden). Professoren und Wissenschaftler dürfen Texte auf diese Weise an einen begrenzten Kreis von Personen weitergeben. Damit wird der zunehmenden Ausstattung von Schulen und Universitäten mit Computern Rechnung getragen. Auch den Interessen der Urheber und Verwerter wird die Regelung gerecht, denn auch in Zukunft dürfen nur Teile von veröffentlichten Werken, Werke geringen Umfangs oder einzelne Artikel aus Fachzeitschriften in abgegrenzte, geschlossene Netzwerke gestellt werden.

Der § 52a UrhG ist zunächst bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Bis dahin sollen die praktischen Erfahrungen mit der Neuregelung beobachtet werden, um - gegebenenfalls bereits vor Fristablauf - Korrekturen zu ermöglichen.

Kopierschutz

Die meisten neuen CDs haben heute einen Kopierschutz. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass es auch Software gibt, die diesen Kopierschutz knacken können. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verbietet es allerdings, "wirksame technische Maßnahmen" gegen das Kopieren zu umgehen (§ 95a UrhG). Denn: Zwar sind private Kopien grundsätzlich zulässig (siehe vorheriger Abschnitt), einen generellen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Das gilt für Musik-CDs und Filme auf DVDs, nicht aber für Computerprogramme. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durchblicken lassen, dass es diese neuen Regelungen für verfassungsgemäß hält (Beschluss des BVerfG vom 25.07.2005 Aktenzeichen: 1 BvR 2182/04).

Das Verbot, den Kopierschutz zu umgehen, gilt - wiederum anders als bei Computerprogrammen - auch für "Sicherheitskopien": Sie sind bei kopiergeschützten Musik-CDs nicht erlaubt. Strafbar ist die Umgehung nur dann nicht, wenn die Kopie für private Zwecke gedacht ist, oder auch für eine Person, mit der man persönlich verbunden ist (z. B. das Brennen einer CD für die Freundin). Alles andere ist aber gewerbliches Handeln. Hier drohen hohe Geldstrafen (bis 100.000 Euro) oder sogar Freiheitsentzug. Privatkopierer, die den Kopierschutz (z. B. mit einer aus dem Internet heruntergeladenen Software) knacken, können jedoch auch Schadensersatzforderungen ausgesetzt sein.

Das Landgericht (LG) München I hat klargestellt, dass ein Verlag unzulässigerweise Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung im Sinne des genannten § 95a UrhG leistet, wenn er seine Internetseite mit einer Anbieterseite verlinkt, auf der man eine Software zum Kopieren von DVDs herunterladen kann (Urteil des LG München I vom 07.03.2005, Aktenzeichen: 21 O 3220/05).

Für bestimmte Nutzungen, für die das UrhG das Urheberrecht beschränkt - z. B. der Gebrauch für Unterricht und Forschung) - bestimmt allerdings § 95b UrhG wiederum eine Ausnahme: Wer technische Schutzmaßnahmen anwendet, muss diesen Berechtigten die Möglichkeit einräumen, trotzdem Zugang zu erhalten. Er muss also in diesem Fall die Umgehung des technischen Schutzes erlauben und ermöglichen. Ausgerechnet bei Bild- und Tonträgern (also bei CDs und DVDs) gilt das aber nicht. Mit anderen Worten: Für die Herstellung einer Privatkopie kann man hier nicht verlangen, die technischen Schutzmaßnahmen umgehen zu dürfen und zu können. Dies soll -nach dem gegenwärtigen Stand der Reformvorbereitungen auch so bleiben.

Tauschbörsen im Internet

Im Zusammenhang mit Tauschbörsen für Musik im Internet ist zu beachten, dass ihre Nutzung heute ganz eindeutig gegen das Urheberrecht verstößt. Das Anbieten von Musikdateien ist ohne Zustimmung des Berechtigten verboten. Ebenso verstößt gegen das Urheberrecht, wer Musikdateien herunterlädt.

Jeder Teilnehmer an der Börse verstößt selbst schon dadurch gegen das Urheberrecht, dass er Musikdateien öffentlich zugänglich macht. Zum anderen bedient er sich beim Download aber auch einer "offensichtlich rechtswidrigen Vorlage" (§ 53 Absatz 1 UrhG). Er muss nämlich davon ausgehen, dass das kostenlose Einstellen von Musikdateien in einer Tauschbörse nicht im Sinne des Urhebers ist. Außerdem ist das Downloaden eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG, die nur dem Urheber zusteht. Das dient auch nicht allein dem Privatverbrauch, sondern wird ja den anderen Teilnehmern wieder zur Verfügung gestellt: Das liegt an der Technik und im Wesen der Tauschbörsen: Während man sich eine Datei herunterlädt, stellt man bestimmte Teile seines Rechners gleichzeitig allen anderen Teilnehmern zur Verfügung.

In dem in Vorbereitung befindlichen "zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle soll dies noch weiter präzisiert werden.

Auch die Betreiber von Tauschbörsen können haftbar sein: Betreibt ein Online-Dienst ein Musikforum, in das seine Kunden Musikdaten einspeisen und herunterladen können, so muss er sich vergewissern, dass nicht Musiktitel dabei sind, die urheberrechtlich geschützt sind, andernfalls muss er Schadenersatz für die Raubkopien leisten (Urteil des Landgerichts München I vom 30.03.2000, Aktenzeichen: 7 O 3625/98).

Zeitliche Begrenzung

Das Urheberrecht unterliegt zeitlichen und räumlichen Grenzen. Das Urheberrecht erlischt einheitlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das geht aus § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hervor.

Erst nach Ablauf der 70 Jahre ist das Werk frei nutzbar, es gilt als "gemeinfrei".

Örtliche Begrenzung

Im Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Wirkung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eigentlich auf Deutschland beschränkt ist.

Allerdings sind Urheber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen (EWR) gemäß § 120 Absatz 2 Nr. 2 UrhG in den Schutzbereich des deutschen Urheberrechts einbezogen. Dies ist für die ausübenden Künstler seit der so genannten "Phil-Collins-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anerkannt. Der EuGH hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten wegen des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes verwehrt ist, den Urheberrechtsschutz davon abhängig zu machen, dass es sich um einen Inländer handelt.

Nicht EU-Ausländer kommen grundsätzlich gemäß § 121 Absatz 1 UrhG nur in den Genuss des Schutzes des deutschen Urheberrechts, wenn das Werk erstmals in Deutschland erschienen ist. Dieses so genannte "Ersterscheinensprinzip" stellt mittlerweile allerdings die Ausnahme dar, da die meisten Ausländer durch Staatsverträge, die eine Inländergleichbehandlung vorsehen, geschützt sind - durch die "Revidierte Berner Übereinkunft" (RBÜ), das "Welturheberrechtsabkommen" (WUA) oder durch das "TRIPS-Abkommen". Gemäß § 121 Absatz 4 UrhG sind diese Staatsverträge nämlich, die Deutschland ratifiziert hat, Teil des deutschen Rechts. Durch die Inländergleichbehandlung werden die ausländischen Urheber den deutschen Urhebern gleichgestellt, wenn deren Staaten diese Abkommen ratifiziert haben (das sind fast alle Staaten).

Regelmäßig sind also Ausländer wie Deutsche durch das UrhG geschützt. Dies ist auch deshalb wichtig, weil Urheberrechtsverletzungen jeweils nach dem Recht beurteilt werden, in dem die Urheberverletzung stattgefunden hat (so genanntes Schutzlandprinzip). Im Internet führt dies aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit dazu, dass die Verletzung in jedem Land stattfindet, in dem das Werk abrufbar ist und in dem hiergegen Schutz beansprucht wird. Die Durchsetzung der Unterlassung im Ausland bereitet allerdings vielfach praktische Schwierigkeiten. Insofern ist insbesondere für den Bereich des Internets zu hoffen, dass eine Harmonisierung des materiellen Rechts in internationaler Abstimmung erreicht wird.

Bei Rundfunksendungen, die gezielt in ein Nachbarland ausgestrahlt werden, gilt allerdings dessen Urheberrecht. Zwar gelte im Urheberrecht für den Rundfunk der Grundsatz, dass die Rechtsordnung des Landes angewendet wird, von dem aus ein Programm ausgestrahlt werde. Dies gelte jedoch nicht, wenn das Programm von seinem sprachlichen Inhalt her ausschließlich für das Nachbarland bestimmt sei, von dort auch seine Werbeeinnahmen beziehe und im Sendeland kaum empfangen werden könne (Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 1 U 872/99-217).


 

Weitere Ratgeber im Wettbewerbsrecht:

Wettbewerbsrecht Teil 1 und Teil II
Urheberrecht Teil I und Teil II

 

 

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