Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1
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Sonntag, 24. Juni 2007 |
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Ein Unternehmer muss es nicht hinnehmen, dass ihm sein Konkurrent durch unlauteres Verhalten Kunden abspenstig macht. Üblich und durchaus empfehlenswert ist es dabei, den "Täter" in einem solchen Falle zunächst außergerichtlich aufzufordern, den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen. Eine solche außergerichtliche Aufforderung bezeichnet man als Abmahnung. Dieser Ratgeber soll einen Überblick über Voraussetzungen, Inhalt und Kosten der Abmahnung aus Sicht des Abmahnenden geben. Dabei werden die häufigsten Wettbewerbsverstöße wie beispielsweise Kundenfang, Nachahmung, Schleichwerbung oder irreführende Werbung erläutert und auch über Möglichkeiten und Sinn von gerichtlichen Auseinandersetzungen informiert.
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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2
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Sonntag, 24. Juni 2007 |
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Wer das erste Mal eine Abmahnung in den Händen hält, dürfte zunächst erschreckt sein. Da wird von angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten gesprochen, eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsaufforderung gesetzt und mit hohen Kosten gedroht. Statt sofort die beigefügte Erklärung zu unterschreiben, um den in Aussicht gestellten Kosten zu entkommen, sollte der Empfänger in jedem Fall prüfen oder prüfen lassen, ob die Abmahnung und die daraus resultierenden Rechts- und Kostenfolgen zulässig und begründet sind. Zur Abmahnung sind nämlich nur Konkurrenten und bestimmte Interessenverbände befugt. Missbräuchliche Abmahnungen durch so genannte Abmahnvereine sind in jedem Fall unzulässig. Der Ratgeber gibt dem Abgemahnten einen Anhaltspunkt, wie er sich verhalten sollte, welche außergerichtlichen und gerichtlichen Alternativen sich zur Streitbeilegung bieten und wer die entstehenden Kosten zu tragen hat.
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Sonntag, 24. Juni 2007 |
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Wer aus eigener Kraft ein neues Werk schöpft, dem muss es auch möglich sein, seine Leistung zu vermarkten und zu bestimmen, wo und wie das eigene Werk verwendet werden darf. Gleichzeitig soll es der Allgemeinheit aber auch in einem gewissen Umfang möglich sein, auf die Werke zuzugreifen. In diesem Ratgeber wird erklärt, wer für welche Leistungen Urheberrechtsschutz genießt und welche Rechte sich daraus ergeben (Veröffentlichungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Bearbeitungsrecht). Nutzern werden die rechtlichen Grenzen ihres Handelns aufgezeigt. Auf die seit dem 13. September 2003 in Kraft getretenen Neuerungen - Stichwort: Kopierschutz von CDs - wird ausführlich eingegangen.
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Sonntag, 24. Juni 2007 |
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Wer Urheberrechte verletzt, muss mit erheblichen Schadensersatzforderungen und empfindlichen Strafen rechnen. Im zweiten Teil des Ratgebers zum Urheberrecht geht es um die Möglichkeit, Verwertungsrechte zu übertragen (Lizenzierung). Damit verbunden ist ein Vergütungsanspruch des Urhebers, der eingehend erläutert wird. Schließlich wird aufgezeigt, welche Ansprüche er hat (z. B. Schadensersatz), wie er diese durchsetzen kann und wer ihm dabei behilflich ist, beispielsweise Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder die VG Wort.
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