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Zuständigkeit des LG bei wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafeansprüchen

BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15


Zuständigkeit des LG bei wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafeansprüchen

Der BGH äußerte mit Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 seine Auffassung, dass für wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafeklagen gemäß § 13 Abs. 1 UWG ausschließlich die Landgerichte zuständig seien. Die Revision des Beklagten beabsichtige der Senat zurückzuweisen, da es gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei, die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Revisionsverfahren nachzuprüfen. Die Revision könne er außerdem auch dann noch zurückweisen, wenn er bereits Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Termin zur mündlichen Verhandlung ausgegeben habe.

Im Revisionsverfahren sollte die Frage nach der Zulässigkeit der Klage geklärt werden
Der Kläger war der „Verband Sozialer Wettbewerb“, der den Beklagten wegen einer als irreführend beanstandeten Werbeaussage im Internet abmahnte. Der Beklagte gab daraufhin gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung erhob der Verband Klage beim Landgericht, mit der er vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen verlangte.

Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Das Berufungsgericht hingegen verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Sein Begehren, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, verfolgte der Beklagte mit der Revision, welche das Berufungsgericht im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zuließ.

Aussichtslose Revisionen können ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden
Der BGH wies den Beklagten mit einstimmigem Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 darauf hin, dass er beabsichtige, die Revision zurückzuweisen, da er davon überzeugt sei, die Voraussetzungen der Revision lägen nicht vor und diese habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Ausgabe eines Termins zur mündlichen Verhandlung stehe dem Vorgehen des Senats, die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen, nicht entgegen. Denn der Zweck dieser Norm sei, aussichtslose Revisionen, durch die keine Fortentwicklung des Rechts abzusehen sei, ohne den Aufwand einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Dies gelte erst recht dann, wenn die Zulassungsfrage, wie im vorliegenden Fall, im Revisionsverfahren gar nicht geklärt werden könne.

Die Prüfung der Zuständigkeit des Landgerichts durch das Revisionsgericht sei ausgeschlossen
Der BGH führte dazu näher aus, dass kein Grund für die Zulassung der Revision vorliege. Nach § 545 Abs. 2 ZPO könne eine Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint habe. Zwar wende sich der Beklagte mit der Revision nicht gegen eine Verneinung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts, sondern gegen das Urteil des Berufungsgerichts. Mit der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO habe der Gesetzgeber jedoch verhindern wollen, dass das Revisionsgericht sich mit Streitigkeiten befassen muss, die lediglich auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. Darum werde durch die Norm über den Wortlaut hinaus die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht generell ausgeschlossen.

Bei wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafeansprüchen seien die Landgerichte erstinstanzlich zuständig
Die Revision habe auch keine Aussicht auf Erfolg. Der BGH könne aus dem oben genannten Grund nicht nachprüfen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, das Landgericht sei für die Vertragsstrafeklage zuständig, rechtsfehlerhaft sei. Darum müsse er ohne Prüfung davon ausgehen, dass das Landgericht in der ersten Instanz zuständig gewesen sei. Der Senat wies an dieser Stelle darauf hin, dass er zu demselben Ergebnis käme, wenn er diesbezüglich eine Prüfungskompetenz hätte. Denn nach § 13 Abs. 1 S. 1 UWG seien ausschließlich die Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten dann zuständig, wenn ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht werde. Bei der vorliegenden Vertragsstrafeklage handele es sich in diesem Sinne um eine wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeit. Zwar sei dies in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Eine am gesetzeszweck orientierte Auslegung der Norm ergebe aber die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen aus einem Unterlassungsvertrag, der auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhe. Denn § 13 Abs. 1 S. 1 UWG setze voraus, dass Ansprüche „auf Grund“ des UWG geltend gemacht werden. Ein Vertrag, durch den sich der Schuldner strafbewehrt zur Unterlassung einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichte, begründe einen derartigen Anspruch. Denn diese vertragliche Verpflichtung trete an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs.

Die Landgerichte besäßen das notwendige Sachverständnis zu wettbewerbsrechtlichen Fragen
Dies entspreche auch dem Zweck des Gesetzes. Denn mit der Regelung des § 13 Abs. 1 UWG habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen. Die Landgerichte seien aufgrund der Streitwerte üblicherweise mit den wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten befasst, weshalb diese das erforderliche Sachverständnis sowie das Erfahrungswissen besäßen. Diese Überlegungen müssten nach Ansicht des BGH ebenso für Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen gelten, da dort auch spezifisch wettbewerbsrechtliche Fragen und Probleme auftreten. Damit bezieht der BGH deutlich Stellung hinsichtlich der lange Zeit unklar gebliebenen Frage nach der Zuständigkeit der Landgerichte bei Vertragsstrafeversprechen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Unterlassungserklärungen.  

BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15


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