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Zur Zulässigkeit von Werbeanrufen

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2014, Az. 2-06 O 30/14


Zur Zulässigkeit von Werbeanrufen

Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 10.12.2014 unter dem Az. 2-06 O 30/14 entschieden, dass eine Telefonwerbung nur dann zulässig ist, wenn der Beworbene ausdrücklich und nicht nur in Form eines Ankreuzformulars zugestimmt hat.

Gemäß § 7 UWG ist es Verbrauchern gegenüber erforderlich, vor einer Telefonwerbung die ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Dem Erfordernis nicht gerecht wird ein Formular, auf dem eine vorformulierte Einwilligung nur angekreuzt werden braucht. Das gelte vor allem dann, wie das Gericht entschied, wenn dem Verbraucher erst durch weiteres Klicken durch den Informationsprozess offenbar wird, gegenüber welcher Firma er die Einwilligung erteilt hat. Ein solches Verfahren wird als „Opt-out-Verfahren“ bezeichnet und ist unzulässig, weil der Verbraucher nicht vor der Erteilung seiner Einwilligung klar sei, wem er die Einwilligung überhaupt erteilt habe. Für bestimmte Firmen müsste er diese Einwilligung dann ggf. zurücknehmen.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die Firma Planet 49 GmbH auf Unterlassung. Unterlassen werden sollte es, Verbraucher telefonisch zu bewerben, ohne eine ausreichende Einwilligung dafür eingeholt zu haben. Verwendet wurde stattdessen dieser Vordruck für die Einwilligung:

"Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per EMail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier.;
nachfolgende Bestimmung mit voreingestelltem Ankreuzfeld:

2. Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die Planet49 GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...)."

Durch Anklicken konnte der Verbraucher in die Werbung einwilligen.
Das sei jedoch nicht ausreichend, urteilte das LG Frankfurt am Main.
Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass eine Teilnahme an dem vom Beklagten ausgeschriebenen Gewinnspiel nur möglich war, wenn ein Häkchen hinter den vorgenannten Text gesetzt wurde. Die pauschale Einwilligung, von unbekannten Firmen angerufen zu werden, war somit Bedingung für die Teilnahme an dem Spiel.

Eine Einwilligung sei jedoch nur gültig, so das Gericht, wenn ein so genanntes Opt-in-Verfahren verwendet werde, bei dem der Verbraucher seine Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage" erteile. Der Verbraucher müsse wissen, worauf sich sein Einverständnis beziehe.
Diesen Anforderungen werde das „Opt-in/Opt-out-Verfahren" der Beklagten bei der Abgabe der vorgefertigten Erklärung nicht gerecht. Diese beziehe sich auf ca. 60 Fälle entsprechend der Sponsorenliste, welche voreingestellt sei.
Erst wenn der Verbraucher wisse, welchen Firmen er die Erklärung erteilt, könne er sie wirksam abgeben. Ansonsten fehle ihm die nötige Entscheidungsgrundlage. Der Verbraucher sehe erst hinterher, welchen Firmen er die Einwilligung zur Werbung erteilt habe. Für den Fall, dass er die Einwilligung widerrufen wolle, müsste er sie insgesamt oder gegenüber jeder einzelnen Firma widerrufen. Dieses Vorgehen sei ein Opt-out-Verfahren und in Deutschland nicht zulässig.

Der Kläger könne verlangen, dass die Beklagte diese Vorgehensweise unterlässt.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2014, Az. 2-06 O 30/14


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