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Zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln

LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15


Zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln

Großhändler von Arzneimitteln dürfen gegenüber Apotheken mit erheblichen Preisnachlässen verschreibungspflichtige Medikamente vertreiben. Dies gilt auch dann, wenn, durch Einhaltung gewisser Zahlungsfristen, ein Rabatt gewährt wird, der über ansonsten zulässige Rabatte hinausgeht.

Sachverhalt
Der Arzneimittelgroßhändler AEP vertreibt sowohl verschreibungspflichtige als auch freie Medikamente hauptsächlich an niedergelassene Apotheken oder große Apotheken-Ketten. Es ist im Wege der Abgabe von Medikamenten den Apotheken als Hauptkunden gewisse Preisnachlässe zu gewähren. Dies dient zum einen dazu, die hohen Abnahmemengen der Medikamente durch die Apotheken zu honorieren. Andererseits soll dadurch auch die Kundenbindung zwischen dem Arzneimittelhändler AEP und der jeweiligen Apotheke erhöht werden.

Der Großhändler für Arzneimittel hat vorliegend bei verschreibungspflichtigen Medikamenten einen feststehenden Rabatt von 3 % auf den vom Hersteller vorgegebenen Abgabepreis gewährt. Bei Einhaltung eines gewissen Zahlungsziels wurden zusätzliche 2,5 % Rabatt auf den bereits ermäßigten Preis gewährt. Hiergegen richtete sich eine Klage der Wettbewerbszentrale, welche einen Verstoß gegen § 2 der Arzneimittelpreisverordnung sah. Diese schreibt vor, dass auf den Abgabepreis des Herstellers lediglich ein maximaler Rabatt von 3,15 % gewährt werden darf. Darüber hinausgehende Rabatte würden zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Preiskampf auf dem Arzneimittelmarkt und einem erhöhten Konkurrenzdruck sorgen.

Entscheidung
Das Landgericht Aschaffenburg hat die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung dieser Skonto-Praxis mit zusätzlichen Rabatten mit Urteil vom 22.10.2015 abgewiesen. Ein Verstoß gegen § 2 der Arzneimittelpreisverordnung sei nicht gegeben. Vom dort zulässigen Rabatt von insgesamt 3,15 % seien die Skonti für vom Großhändler angebotenen Zahlungsmodalitäten nicht ohne weiteres mit erfasst. Hier ist zu differenzieren.

Der Großhändler AEP hat mit einem Rabatt von 3,00 % auf den Abgabepreis gegenüber den jeweiligen Apotheken die Grenze von 3,15 % zunächst grundsätzlich eingehalten. Kernfrage ist nun, ob durch die Gewährung von Rabatten durch Skonto-Zahlungen die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung unterlaufen werden. Das Landgericht Aschaffenburg ist der Ansicht, dass ein Skonto und ein gesetzlich normierter Rabatt nicht miteinander vergleichbar sind.

Der Rabatt von 3% wird, unabhängig von der Erfüllung von Bedingungen für die Apotheke, wirksam. Den zusätzlichen Nachlass für eine fristgerechte Skonto-Zahlung kann allein die Apotheke selbst beeinflussen. Es liegt an ihr diesen Preisnachlass zu nutzen, indem eine frühere Anweisung des Kaufpreises erfolgt, oder lediglich den ursprünglichen Rabatt in Höhe von 3 % in Anspruch zu nehmen. Insofern hat der Großhändler AEP selbst keinen Einfluss darauf, ob der zusätzliche Skonto-Nachlass überhaupt gewährt werden muss oder nicht. Er hat dies lediglich zur zügigen Abwicklung der Verträge angeboten.
Da es sich bei einem Skonto lediglich um eine bloße Zahlungsmodalität und keinen echten Rabatt handelt, wurden die bisherigen Preiskonditionen des Arzneimittelgroßhändlers für zulässig erachtet.

Auch hinsichtlich des nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung möglichen Zuschlages von 70 Cent hat das Landgericht Aschaffenburg erwogen, dass auch auf diesen Betrag ein zusätzlicher Rabatt durch einen Großhändler gewährt werden könne. Auch dies würde den höchstmöglichen Rabatt nicht unterlaufen. Die 70 Cent sind vom Gesetzgeber als Höchstbetrag bezeichnet worden, sodass darunter liegende Zuschläge durchaus zulässig sind.

Fazit
Das Landgericht Aschaffenburg hat die bisherige Kombination von Rabatten und Skonto-Nachlässen des Großhändlers auch im Hinblick auf die arzneimittelrechtlichen Regelungen weiterhin als rechtmäßig eingeschätzt. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich bei den erlaubten Skonto-Nachlässen und Rabattsystemen um eine grundsätzliche Frage bei Arzneimitteln. Insofern wird gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werden, sodass nun mehr das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit einer solchen Abrechnung befinden muss.

Für Verbraucher entwickelt das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg nur insofern Wirkung, dass die Endverbraucherpreise von verschreibungspflichtigen Medikamenten in der Apotheke konstant bleiben und vorerst nicht mit einer Anhebung der Kosten zu rechnen ist.

LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15


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