Zur Wettbewerbswidrigkeit von Verstößen gegen gesetzliche Informationspflichten im Fernabsatz
Das Landgericht Lübeck nimmt u.a. zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, zu Angaben von Versandkosten ins Ausland sowie zu Angaben aufgrund des Textilkennzeichnungsgesetz
und der Verpackungsverordnung sowie zur Rechtsmißbräuchlichkeit von Abmahnungen Stellung. Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist dem Landgericht Lübeck zufolge unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden eine Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Indiz für einen solchen Verstoß sei z. B. eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbständigt hat, d. h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit liegt. Weiteres Indiz sei, dass im Falle einer konkreten Abwehr der Ansprüche des Abmahnenden die Rechtstreitigkeiten nicht weiter verfolgt worden sind. Die Angabe der Telefonnummer des Widerrufsempfängers im Rahmen der Widerrufsbelehrung über das Rückgaberecht begründe vorliegend keinen Unterlassungsanspruch des Abmahners. Zwar berge die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufserklärung die Gefahr, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufserklärung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das Gesetz gerade nicht erlaubt. Diese Gefahr bestehe allerdings nicht, wenn der Händler in der Widerrufsbelehrung zuvor klarstellt, dass der Widerruf respektive das Rückgabeverlangen in Textform zu erfolgen hat. Fehlende Informationen eines eBay-Händlers, der sich mit seinem Angebot über die deutsche eBay-Seite unter der Domain www.ebay.de in erster Linie an Inländer wendet, zu den Versandkosten ins Ausland sei wettbewerbsrechtlich lediglich eine Bagatelle, die nicht zu einem Unterlassungsanspruch eines Konkurrenten führt. So sei es zwar in Einzelfällen denkbar, dass ein Inländer beabsichtigt, die Ware, etwa als Geschenk, in das Ausland versenden zu lassen oder das Deutschsprachige im Ausland den Internetauftritt des Händlers zum Warenbezug an ihren Auslandsaufenthalt nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle bleiben. Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland sei ein Versand von Waren in das Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig, auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist, gesondert beim Anbieter nach der Möglichkeit und den Kosten im Einzelfall erkündigen müssen. Ein allgemeiner Hinweis helfe ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl. Verstöße gegen Informationspflichten aufgrund das Textilkennzeichnungsgesetz sowie der Verpackungsverordnung begründen ebenfalls keinen entsprechenden Unterlassungsanspruch, so das Gericht. Es handele sich hierbei um bloße Bagatellverstöße.
22.04.2008 - 11 O 9/08 Landgericht Lübeck - erhältlich in der Rechtsprechungsdatenbank 'Medien Internet und Recht': http://medien-internet-und-recht.de
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