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Zulässiger Hinweis auf preisgünstigeren überörtlichen Autovermieter

BGH, Urteil vom 08. 03. 2012, Az. I ZR 85/10


Zulässiger Hinweis auf preisgünstigeren überörtlichen Autovermieter

Der Haftpflichtversicherung eines Fahrzeughalters ist es grundsätzlich gestattet, einen Unfallgegner, der ein Ersatzfahrzeug auf Kosten des Haftpflichtversicherers anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eines anderen Anbieters, der mit der Haftpflichtversicherung zusammenarbeitet, hinzuweisen. Das hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (BGH, Urteil vom 08. 03. 2012, Az. I ZR 85/10). Das höchste deutsche Zivilgericht führte in seinem Urteil aus, dass § 249 Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach Geschädigte u. a. den zur Herstellung des Normalzustands erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, auf den vorliegenden Fall unanwendbar ist.

Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Die Klägerin ist ein Mietwagenbetreiber. Sie machte einen auf Unterlassung gerichteten Anspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend, der Kunden der Klägerin im Rahmen eines Unfallersatzgeschäftes zur Kündigung von bereits abgeschlossenen Kfz-Mietverträgen veranlasste, indem er sie auf ein günstigeres Angebot eines anderen Mietwagenunternehmens in der Region verwies. Letzteres arbeitete mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer zusammen.

Anlass des Rechtsstreits war ein Vorgang im August des Jahres 2008. Mitarbeiter der beklagten Versicherung wiesen einen Kunden des Klägers auf das Angebot eines anderen Unternehmens hin. Dieses bot ein vergleichbares Unfallersatzfahrzeig zum Preis von 36 € am Tag an. Die Klägerin verlangte hierfür 85 € am Tag. Vor dem Landgericht begehrte die Klägerin, den Kfz-Versicherer zur Unterlassung der Verweisung auf den Konkurrenten der Klägerin zu verurteilen. Dieses Begehren blieb jedoch erfolglos. Das Landgericht wies die Klage ab (LG Dresden, Urteil vom 27.10.2009, Az. 43 HKO 19/09). Auch die darauffolgende Berufung, die an einen ähnlichen Vorgang im Januar des Jahres 2010 anknüpfte und an das Oberlandesgericht gerichtet war, blieb erfolglos (OLG Dresden, Beschluss vom 27.04.2010 - 14 U 1706/09). Durch eine Revision erhoffte sich die Klägerin nun doch noch Erfolg zu haben und rief den Bundesgerichtshof in Karlsruhe an.

Aus den Gründen
Die Revision der Klägerin hatte allerdings keinen Erfolg. Die Äußerungen des beklagten Versicherers wurden damit durch sämtliche Zivilgerichte, die mit dem Fall befasst waren, gebilligt. Zur Begründung führte das höchste deutsche Zivilgericht aus, die Revision der Klägerin habe sich vorrangig auf veraltete Rechtsprechung gestützt. Die Klägerin berief sich in den beim BGH eingereichten Schriftsätzen vorrangig auf Rechtsansichten, die vom sechsten Zivilsenat im Jahr 2010 als gegenstandslos aufgegeben wurden (vgl. BGH, Urteil vom 12. 10. 2004, Az. VI ZR 151/03). Im Gegensatz zur von der Klägerin aufgeführten alten Rechtsprechung könne ein Geschädigter nach der nunmehr maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts einen im Vergleich zum Normaltarif teureren Unfallersatztarif nur unter besonderen Voraussetzungen verlangen. Diese seien etwa dann erfüllt, wenn der Mehrbetrag aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten wegen der außergewöhnlichen Unfallsituation gerechtfertigt sei oder aber ein günstigerer Tarif dem Geschädigten nicht in zumutbarer Weise zur Verfügung stehe. Diese Voraussetzungen sah der Senat im vorliegenden Fall allerdings als nicht erfüllt an. Schließlich habe es mit dem Anbieter, auf den die Versicherung hinwies, einen günstigeren Tarif gegeben.

Ferner führten die Richterinnen und Richter aus, dass ein Hinweis des Versicherers auf die bestehende Möglichkeit der Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeugs zulässig ist, wenn berechtigte Interessen des Geschädigten durch den Hinweis unberührt bleiben. Dies sei bei Konstellationen der vorliegenden Art anzunehmen.

Überdies könne auch der von der Klägerin erhobene Einwand, § 249 Abs. 2 BGB erlaube es auch in diesen Fällen statt der üblichen Naturalrestitution den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands notwendigen Geldbetrag zu verlangen, nicht weiter helfen. Der BGH erklärt die Norm hier für anwendbar. Zur Begründung führte der erste Senat aus, dass § 249 BGB die Erwägung zugrunde liege, dass es einem Geschädigten unzumutbar ist, seine beschädigte Sache ausgerechnet dem Schädiger anvertrauen zu müssen. Diese Situation sei im vorliegenden Fall allerdings nicht einschlägig. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei von der Interessen- und Faktenlage des § 249 Abs. 2 BGB nicht gedeckt.

BGH, Urteil vom 08. 03. 2012, Az. I ZR 85/10


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