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Zulässige Klage wegen Urheberrechtsverletzung trotz vorheriger missbräuchlicher Abmahnung


Aus einer rechtsmissbräuchlichen außergerichtlichen Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht folgt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend, dass auch die folgende Unterlassungs- und Schadensersatzklage rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Im konkreten Fall war der Urheberrechtsverstoß, der in der unbefugten Nutzung geschützter Fotos auf einer Internet-Seite bestand, in erster Linie geltend gemacht worden, um den Gegner mit hohen Abmahnkosten zu belasten, und wurde deshalb als rechtsmissbräuchlich bewertet. 

Hätte der Rechtsmissbrauch aber zur Folge, dass der Geschädigte danach auch seine an sich berechtigten Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, hätte das eine sehr weitgehende Einschränkung seiner Rechte zur Folge, für die der BGH keinen sachlichen Grund sah.

Urteil des BGH vom 31.05.2012

I ZR 106/10

GRUR 2013, 176


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