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Zulässige Ergänzung der Musterwiderrufsbelehrung

BGH, Urteil von 09.11.2011, Az. I ZR 123/10


Zulässige Ergänzung der Musterwiderrufsbelehrung

Verbraucher haben bei Fernabsatzgeschäften ein Widerrufsrecht. Anbieter sind daher verpflichtet, ihnen vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung zugänglich zu machen. Diese muss deutlich, das heißt klar und verständlich formuliert sein. Dem Deutlichkeitserfordernis kommt ein Anbieter nach, wenn er die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB) verwendet.

Der Mustertext unterscheidet allerdings nicht zwischen Verbrauchern und gewerblichen Abnehmern. Um die Widerrufsmöglichkeit nicht auf Unternehmenskunden auszuweiten, haben viele Online-Händler die Musterbelehrung um den einleitenden Hinweis, das Widerrufsrecht gelte nur für Verbraucher, ergänzt. Lange war unsicher, ob diese Ergänzung mit dem Deutlichkeitsgebot vereinbar ist. Einzelne Instanzgerichte hielten den Zusatz für irreführend und somit wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat dieser Unsicherheit ein Ende gesetzt. Er lässt eine Einleitung, die den Anwendungsbereich der Widerrufsbelehrung auf Verbraucher beschränkt, zu (BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10).

Sachverhalt
Ein Online-Händler, der Elektroartikel verkaufte, ergänzte die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung um die Überschrift "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht". Darin sah ein Konkurrent eine wettbewerbswidrige Beeinträchtigung von Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung und mahnte den Händler ab. Der Begriff des Verbrauchers sei unklar und der Leser könne nicht erkennen, ob er selbst darunter falle.
Das ließ sich der Händler nicht gefallen und erhob negative Feststellungsklage. Der beklagte Konkurrent reagierte mit einer Widerklage. Nachdem weder das Landgericht Hamburg noch das Hanseatische Oberlandesgericht seinen Unterlassungsanspruch anerkannt hatten, erhob er erfolglos Revision an den Bundesgerichtshof.

Urteilsbegründung
Der Bundesgerichtshof hält fest, der Anbieter müsse den Verbraucher vorvertraglich klar und verständlich über sein Widerrufsrecht und dessen Ausübung in Kenntnis setzen. Diese Informationspflichten könne der Anbieter erfüllen, indem er das gesetzliche Muster verwende. Die Widerrufsbelehrung dürfe, um die Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeinträchtigen, keine sachfremden Erklärungen enthalten. Dies schließe aber nur Inhalte aus, die keinen Beitrag zum Verständnis oder zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung leisteten. Erklärungen hingegen, die das Recht auf Widerruf verdeutlichten, seien erlaubt.
Vorliegend war der Text der Widerrufsbelehrung unbestritten. Er stimmte mit der zum Zeitpunkt der Abfassung gültigen gesetzlichen Musterbelehrung überein. Der Beklagte vertrat jedoch den Standpunkt, die Überschrift, die den Geltungsbereich auf Verbraucher einschränkte, mache den an sich deutlichen Inhalt der Belehrung missverständlich. Für den durchschnittlichen Leser sei die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer nicht eindeutig. Der Beklagte stützte sich auf eine BGH-Entscheidung (BGH, Urteil vom 30. September 2009, Az. VIII ZR 7/09). Darin stellte der VIII. Zivilsenat fest, die Legaldefinition des Verbraucherbegriffs von § 13 BGB sei unklar. Sie lasse offen, ob zur Bestimmung der Verbrauchereigenschaft auf den Zweck, den die handelnde Person verfolgt, oder auf die für den Vertragspartner erkennbaren Umstände abzustellen sei.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Überschrift zur Beurteilung, ob die Widerrufsbelehrung das Deutlichkeitsgebot verletzt, allerdings irrelevant. Sie verändere den Inhalt des gesetzlichen Musters nicht, denn sie stehe außerhalb des Belehrungstextes und sei somit nicht Bestandteil der eigentlichen Widerrufsbelehrung.
Sie verstoße auch nicht gegen das Deutlichkeitserfordernis von § 312c Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a. F. (heute § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2, § 4 EGBGB). Aus Wortlaut und Sinn dieser Vorschriften schließen die Richter, dass sich das Deutlichkeitsgebot nur auf die Widerrufsbelehrung selbst bezieht, nicht aber darauf, wem das Recht auf Widerruf zusteht.
Der Anbieter habe dem Verbraucher lediglich eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen. Wie der Verbraucher diese interpretiere und ob er sich selbst als Verbraucher betrachte, liege nicht in der Verantwortung des Anbieters. Diesen treffe keine Pflicht, zu prüfen, ob die Adressaten seiner Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer seien. Zumal eine solche Prüfung bei Fernabsatzgeschäften oft unmöglich sei.

BGH, Urteil von 09.11.2011, Az. I ZR 123/10


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