Zeitlich verlängerte Preisaktion
Ein Händler handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er einen zeitlich befristeten Preisvorteil auch nach Ablauf der Frist zunächst weiter einräumt. Maßgeblich für die Beurteilung des Verhaltens ist der
Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage.
Ist diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden (zunächst) richtig,
weil er den Rabatt nur bis zum Ende der Frist gewähren wollte, kann es
ihm angesichts einer unerwarteten Marktlage nicht versagt sein, auch
noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe
einzuräumen. Eine Irreführung liegt nur vor, wenn die Verlängerung der
Preisaktion von Anfang an beabsichtigt war.
Urteil des OLG Hamm vom 02.09.2010
I-4 U 52/10
MDR 2010, 1414
Urteil des OLG Hamm vom 02.09.2010
I-4 U 52/10
MDR 2010, 1414